TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/18 W186 2139019-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.01.2019
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Entscheidungsdatum

18.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §35

Spruch

W186 2139019-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Russische Föderation, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG - DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEM. GMBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2016, Zl. 1105549103/161486386, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrer Schwester XXXX auch XXXX auch XXXX und ihren drei minderjährigen Kindern in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor am 21.01.2016 in POLEN einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 01.03.2016 unter Hinweis auf den Reiseweg und den Eurodac-Treffer bezüglich der Asylantragstellungen in Polen ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Polen stimmte mit Schreiben vom 03.03.2016 diesem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu.

Das Bundesamt wies den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 17.03.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.08.2016 als unbegründet ab.

Das Bundesamt erließ bezüglich einer geplanten Überstellung nach POLEN für den 31.08.2016 am 23.08.2016 Festnahme, Durchsuchungs- und Abschiebauftrag.

Die Überstellung der Beschwerdeführerin auf dem Landweg nach POLEN war für den 31.08.2016 geplant. Der hierfür erlassene Festnahmeauftrag konnte nicht vollzogen werden, da die Beschwerdeführerin am 29.08.2016, 30.08.2016 und am 31.08.2016 an ihrer Wohnanschrift nicht angetroffen werden konnte.

Das Bundesamt teilte POLEN mit Schreiben vom 31.08.2016 mit, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht war und sich die Überstellungsfrist sohin auf achtzehn Monate verlängerte.

Die Beschwerdeführer war von 16.02.2016 - 26.02.2016 im Quartier der Grundversorgungsstelle EAST OST TRAISKIRCHEN und von 26.02.2016 - 30.08.2016 in der GVS BURGENLAND untergebracht.

Die Beschwerdeführerin, ihre Kinder sowie ihre Schwester suchten am 02.11.2016 vor dem Bundesamt erneut um Asyl an. Das Bundesamt erteilte einen Festnahmeauftrag und führte darin aus, dass die Beschwerdeführerin mittels Bus-Charters am 31.08.2016 aufgrund einer durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung im DUBLIN-Verfahren nach POLEN überstellt werden habe sollen, und ein Festnahmeauftrag habe aufgrund des Untertauchens der Beschwerdeführerin nicht vollzogen werden können. Die Beschwerdeführerin habe am heutigen Tag einen Folgeantrag gemäß § 12a AsylG 2005 gestellt und es sei beabsichtigt, zur Sicherung des Verfahrens und der DUBLIN-Überstellung die Schubhaft gegen sie zu verhängen.

Sie wurden gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG festgenommen und in die Familienunterkunft ZINNERGASSE verbracht. Die Beschwerdeführerin wurde noch am 02.11.2016 vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.

Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"Es wird Ihnen mitgeteilt, daß gegen Sie seit 09.08.16 durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht.

Sie haben in Österreich einen Asylantrag gestellt. Da Sie zuvor in Polen einen Asylantrag gestellt hatten und deshalb Polen für Ihr Asylverfahren zuständig ist, ist beabsichtigt, Sie im DUBLIN-Verfahren nach Polen zu überstellen. Es ist erforderlich, daß Ihr Asylverfahren in Polen abgeschlossen wird.

Aufgrund Ihres für die Behörde unbekannten Aufenthaltes wurde das Überstellungs-Verfahren ausgesetzt. Es wurde ein Konsultationsverfahren mit Polen geführt. Die Überstellungsfrist endet am 03.09.2017.

F. Warum halten sie sich in Österreich auf?

A: Wir hatten den Eindruck, dass es für uns in Polen zu gefährlich sei. Ich habe eine Schwester in Österreich, ich wollte zu ihr.

F: Inwiefern zu gefährlich?

A: Das war eine allgemeines Gefühl.

F: Sie sind vor ihrer Abschiebung nach Polen untergetaucht. Wo haben sie gewohnt?

A: Wir haben 6 Monate in XXXX gewohnt, in einem Heim für Asylwerber.

F: Wovon leben sie?

A: Wir haben pro Woche in der Pension 109 € bekommen, die letzten 2 Monate waren schwer.

F: Haben sie ein Reispass?

A: Ich verfüge über ein gültiges Reisedokument und die Kinder über entsprechende Ausweise.

AV. Die Dokumente werden dem Refrenten ausgehändigt.

Ich möchte keinesfalls nach Polen zurück. Ich ersuche um die Möglichkeit statt Polen eher in die Russische Föderation abgeschoben zu werden. Ich ersuche ebenfalls um Unterstützung weil meine Kinder Schuhe und eine Jacke brauchen würden.

Es wird mir zur Kenntnis gebracht, daß zur Sicherung meiner Überstellung nach Polen Schubhaft über mich verhängt wird. Ich werde Hilfe im Rahmen der Möglichkeiten erhalten.

F: Sind sie damit Einverstanden, dass auf die Dauer ihrer Schubhaft ihre Kinder zusammen mit ihnen in der Familienunterkunft Zinnergasse untergebracht werden?

A: Ja, das bin ich.

Der Bescheid wird mir im Anschluß an die Niederschrift zugestellt. Es ist nicht anzunehmen, daß ich mich dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren zur Verfügung stellen werde, da ich mich bereits einem Asylverfahren und einer Ausßerlandesbringung entzogen habe und in Österreich untergetaucht bin. Es ist auch nicht anzunehmen, daß ich, auf freiem Fuß belassen, aus eigenem meiner nicht Ausreiseverpflichtung nachkommen und das Österreichische Bundesgebiet verlassen werde.

Aus diesem Grund erscheint auch ein gelinderes Mittel mit Meldeverpflichtung als nicht verfahrens-sichernd, zumal ich für die Behörde nicht greifbar bin und keine Erreichbarkeit angegeben habe.

Bezüglich der Schubhaft steht mir eine kostenlose Rechtsberatung zu. Die zuständige Organisation wird mir mittels Verfahrensordnung in Kenntnis gesetzt, diese wird sich mit mir in Verbindung setzen.

Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Meine Angaben in diesem Verfahren, können auch im Verwaltungsstrafverfahren verwendet werden.

Im Anschluss an die Einvernahme werde ich zusammen mit meinen Kindern in die Familienunterkunft Zinnergasse rücküberstellt und verbleibe bis zur meiner Abschiebung im Stande der Schubhaft.

Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen."

2. Im Anschluss an die Einvernahme verhängte das Bundesamt mit Bescheid vom 02.11.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 15:30 Uhr, gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVM § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über die Beschwerdeführerin.

Das Bundesamt traf im angefochtenen Bescheid nachstehende Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Die Bestimmungen des FPG sind daher auf

Ihre Person anwendbar. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Sie halten sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf.

Gegen Sie wurde eine durchsetzbare Anordnung zur Ausserlandesbringung erlassen.

Der zuständige Staat ist Polen.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

-

Die Einreise nach Österreich erfolgte illegal. Ihr weiterer Aufenthaltsort ist der Behörde nicht bekannt.

-

Sie reisten alleine und sind ansonsten für niemanden sorgepflichtig.

-

Sie haben in Österreich soweit Familienbezug, dass eine ihrer Schwestern hier anerkannter Flüchtling ist, eine andere Schwester hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

-

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht.

-

Sie besitzen ein gültiges Reisedokument. Ihre Identität steht fest. Sie missachten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten.

-

Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach.

-

Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf.

-

Sie sind in keinster Weise integriert.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie weisen im Bundesgebiet lediglich geringfügige familiäre Verhältnisse auf, berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte gibt es nicht."

Rechtlich führte die belangte Behörde im Bescheid aus:

"Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Sie haben sich Ihrem Asylverfahren entzogen, sie sind in Österreich untergetaucht und haben somit definitiv nicht an Ihrem Verfahren mitgewirkt.

Sie haben unangemeldet Unterkunft genommen respektive sind im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Sie haben sich durch Untertauchen Ihrem Asyl-Verfahren entzogen und sind auch im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vom 02.11.2016 nicht in der Lage, Ihren tatsächlichen Aufenthaltsort bekannt zu geben.

Punkt 3 trifft teileweise, Punkt 6 und 9 trifft in vollem Umfang zu.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem § 77 Abs. 1 zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370).

Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel gemäß § 77 Abs. 3 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Diese scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus.

Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen.

Weiter sind Sie nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und haben Sie auch nicht Gegenteiliges im Rahmen Ihrer Einvernahme am 02.11.2016 behauptet. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand ändern, so kann Ihnen auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig. Weiter wird die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen entsprechend der Dublin III-VO eingehalten werden, sofern Sie sich der Überstellung nicht widersetzen.

Eine Überstellung nach Polen kann mit wenigen Tagen Vorlaufzeit realisiert werden.

Aus der Länderinformation des BFA sind keine Informationen ersichtlich, die eine Verbringung Ihrer Person nach Italien als unverhältnismäßig oder gegen andere Rechtsnormen (insbesondere EMRK) verstoßend erscheinen lassen.

Es war daher in Ihrem Fall die Schubhaft zu verhängen."

Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin der im Spruch genannte Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 07.11.2016, hg. eingelangt am selben Tag erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsberater Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 02.11.2016, sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 02.11.2016.

Beantragt wurde, das BVwG möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, in eventu die ordentliche Revision zulassen, dem BF die Dolmetschkosten ersetzen, sowie im Falle eines Obsiegens der Behörde dem BF den Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatz-VO befreien.

Mit Schriftsatz vom 08.11.2016 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor, und erstattete nachstehende Stellungnahme:

"Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist spätestens am 15.02.2016 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 15.02.2016 für sich und ihre drei Kinder Anträge auf internationalen Schutz gestellt, wobei sie angab, den Namen XXXX zu führen, Staats-angehörige der Russischen Föderation und am XXXX geboren zu sein.

Die Bf. hatte zuvor am 08.02.2011 und am 21.01.2016 in Polen einen Asylantrag gestellt.

Ein Wiederaufnahmeverfahren mit Polen wurde am 01.03.2016 eingeleitet, die Zustimmung der polnischen Behörden nach Art. 18/1/c Dublin III langte am 03.03.2016 ein.

Da Polen zur Führung des Asylverfahrens zuständig ist, ist beabsichtigt, die Bf. im DUBLIN-Verfahren nach Polen zu überstellen.

Der Antrag wurde mit dem Bescheid des Bundesamtes fütr Fremdenwesen und Asyl ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen die Bf. eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Es wurde ebenfalls festgestellt, dass gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung nach Polen zulässig ist.

Die Bf. hat gegen diese Entscheidung am 26.6.2016 Beschwerde erhoben, diese wurde vom BvwG mit Erkentnnis vom 02.08 2016 als unbegründet abgewiesen.

Die Bf. sollte mittels Bus-Charter am 31.8.2016 aufgrund einer durchführbaren Anordnung zur Ausserlandesbringung im DUBLIN-Verfahren nach Polen überstellt werden, ein Festnahmeauftrag vom 23.8.2016 konnte aufgrund des Untertauchens der Bf. nicht vollzogen werden. Aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der Bf. wurde das DUBLIN-Verfahren ausgesetzt. Die Überstellungsfrist nach Polen endet nunmehr am 3.9.2017.

Die Bf. hat am 2.11.2016 gemeinsam mit ihrer Schwester XXXX persönlich bei der AfA 1, Fachbereich 1.3 - Asylgruppe, in Wien 8., Hernalser Gürtel 6-12 vorgesprochen und stellte für sich und ihre drei minderjährigen Kinder einen Asyl-Folgeantrag.

Da die Bf. zuvor über längere Zeit untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar war, wurde am 2.11.2016 ein Festnahmeauftrag erlassen.

Für die Erlassung des Festnahmeauftrags war maßgebend, dass die Fremde über keine Aufenthaltsberechtigung und keinen Wohnsitz im Österreichischen Bundesgebiet verfügt. Die Bf. war zuletzt in einem Asylheim in XXXX, XXXX bis 30.8.2016 behörd-lich gemeldet, seither besteht keine aufrechte Wohnsitzmeldung und es ist der seitherige Aufenthalt der Bf. nicht bekannt.

Obengenannte sollte mittels Bus-Charters am 31.8.2016 aufgrund einer durchführbaren Anordnung zur Ausserlandesbringung im DUBLIN-Verfahren nach Polen überstellt werden, ein Festnahmeauftrag konnte aufgrund des Untertauchens der Bf. nicht vollzogen werden.

Die Identität der Bf. steht aufgrund eines vorhandenen Reisepasses fest.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 2.11.2106 wurde gegen die Bf. zur Sicherung des Verfahrens und der anschließenden Überstellung nach Polen Schubhaft angeordnet. Der Bescheid wurde der Bf. durch Ausfolgung am 2.11.2016 um 17:10h ordnungsgemäß zugestellt.

Der Sicherungsbedarf begründete sich auf mehrere Punkte gem. § 76 Abs. 3:

-

unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet

-

die Bf. hat sich durch Untertauchen dem DUBLIN-Verfahren entzogen.

-

unbekannter Aufenthalt des Bfs., der Bf. war für die Behörde nicht greifbar,

-

Punkt 9 trifft in vollem Umfang zu (keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel)

Die Schubhaft wurde nicht als Standard-Maßnahme angewendet, sondern es konnten aufgrund des bisherigen Verhaltens zurzeit keine Gründe gefunden werden, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es kann nicht angenommen werden, daß die Bf. ihrer Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen ist.

Die Bf. hält sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundes-gebiet auf und ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es kann keine besondere Integrationsverfestigung der Bf. in Österreich festgestellt werden.

Die Bf. wurde mit ihren Kindern in die Familienunterkunft Wien 11., Zinnergasse 29A verbracht, wo sie in einem gesperrten Bereich untergebracht wurden. Die Bf. hat im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme ausdrücklich ihre Zustimmung gegeben, daß ihre Kinder bei ihr bleiben und mit ihr diese Unterkunft beziehen werden.

Andernfalls wäre die Bf. im PAZ Rossauer Lände eingeliefert und die Kinder dem Jugendamt übergeben worden. Es wurde diese einmalige aussergewöhnliche Vorgehensweise gewählt, um die Kinder nicht von ihrer Mutter zu trennen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Kinder der Bf. entgegen der Behauptung der Bf. selbstverständlich NICHT in Schubhaft angehalten werden!!!

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme gab die Bf. an:

Ich möchte keinesfalls nach Polen zurück. Ich ersuche um die Möglichkeit statt Polen eher in die Russische Föderation abgeschoben zu werden. Ich ersuche ebenfalls um Unterstützung weil meine Kinder Schuhe und eine Jacke brauchen würden.

Es wird mir zur Kenntnis gebracht, daß zur Sicherung meiner Überstellung nach Polen Schubhaft über mich verhängt wird. Ich werde Hilfe im Rahmen der Möglichkeiten erhalten.

F: Sind Sie damit einverstanden, dass auf die Dauer Ihrer Schubhaft Ihre Kinder zusammen mit Ihnen in der Familienunterkunft Zinnergasse untergebracht werden?

A: Ja, das bin ich.

Laut Aktenlage (Aussage der Bf. im Zuge der Erstbefragung) gab die Bf. an, daß sich ihr Ehemann im Heimatland aufhält.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Bf. weiters an, daß eine weitere Schwester, welche asylberechtigt ist, in Wien XXXX, XXXX XXXX wohnt. Die Bf. hat nicht angegeben, daß sie bei ihr Unterkunft nimmt bzw. nehmen könnte und hat auch sonst keine mögliche Aufenthaltsadresse bekanntgegeben.

Aus dem Umstand, daß die Bf. die Behörde um Unterstützung für ihre Kinder (Kleidung, Schuhe) gebeten hat, wird geschlossen, daß sie von seiten ihrer Schwester keine Unterstützung zu erwarten hat und sie hat auch nicht angegeben, Kontakt zu ihrer Schwester zu haben.

Hätte die Bf. der Behörde eine Adresse angeben können, an welcher sie mit ihren Kindern Unterkunft nehmen kann, wäre von der Verhängung der Schubhaft und auch von dem Gebrauch eines Gelinderes Mittels Abstand genommen worden.

Es besteht jedoch der begründete Verdacht, daß die Bf., auf freiem Fuß belassen, angesichts der beabsichtigten Ablehnung ihres Folgeantrages sich dem folgenden fremdenrechtlichen Verfahren abermals zu entziehen suchen werde. Eine Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheint aus diesen Aspekten als nicht verfahrenssichernd.

Es gilt auch im Fall der Bf., die Effektuierung einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeen-dende Maßnahme durchzusetzen. Ein Versuch, dies zu bewerkstelligen, scheiterte bereits zwei Monate zuvor. Die Bf. hatte einen Asyl-Folgeantrag gestellt, ohne neue Fluchtgründe vorbringen zu können, im Bestreben, auf diese Weise der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes entgegenzuwirken. Als Begründung für ihren Folgeantrag hat die Bf. lediglich angegeben, daß sie nicht nach Polen überstellt werden möchte und beruft sich auf ihre in Wien wohnende asylberechtigte Schwester, zu der sie jedoch keinen Kontakt pflegt.

Aus der Wohn- und Familiensituation der Bf., aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich der Bf. ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Die Behörde sieht keinen Anlaß, davon ausgehen zu können, daß die Bf. nicht neuerlich untertauchen wird.

Da bereits die Zustimmung Polens für eine Rückübernahme der Bf. vorliegt, kann eine Überstellung nach Polen in absehbar kurzer Zeit erwartet werden, zurückweisende Entscheidungen über die Folgeanträge mit Aufhebung des Abschiebeschutzes ergingen am 8.11.2016.

Somit ist die Verhängung der Schubhaft hinsichtlich einer kurz zu haltenden Anhaltedauer als verhältnismäßig zu betrachten.

Am 8.11.2016 langte hieramts per FAX durch den Flüchtlingsdienst der Diakonie gegen-ständliche Beschwerde ein. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft wird insofern entgegengetreten, als die Bf. für die Behörde nicht greifbar war, sich an unbekannter Adresse aufgehalten hat und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen. Aus dem bisherigen Verhalten der Bf. sieht die Behörde keine ausreichende verfahrenssichernde Eigenschaft eines Gelinderen Mittels mit einer Meldeverpflichtung.

Den privaten Interessen der Bf. und ihrem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht.

Die Bf. hat am 4.11.2016 gegenüber der Rechtsberatung den Wunsch geäußert, daß sie mit ihren Kindern in ihr Heimatland zurückkehren möchten und wurden vom Verein "Menschen-Leben" in das Rückkehrprogramm aufgenommen.

Am 8.11.2016 wurde in der BFA-Direktion der Antrag auf Übernahme der Heimreisekosten eingebracht mit dem Ersuchen um rasche Bewilligung hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft.

Somit steht eine Ausreise der Bf. aus dem Österreichischen Bundesgebiet mit ihren Kindern in absehbarer Zeit unmittelbar bevor.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen,

2. gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten."

Das Bundesamt erließ 09.11.2016 einen Abschiebeauftrag betreffend der Beschwerdeführerin, ihren Kindern sowie ihrer Schwester XXXX auf dem Luftweg am 14.11.2016 nach POLEN.

Das Bundesamt teilte die geplante Überstellung den polnischen Behörden mit Schrieben vom 09.11.2016 mit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sie verfügt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Gegen sie bestand eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach POLEN.

Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren minderjährigen Kindern und ihrer Schwester XXXX auchXXXX auch XXXX am 15.02.2016 über Polen, wo sie am 21.01.2016 jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellten, ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Asylanträge im Bundesgebiet.

Der Asylantrag wurde, wie jener ihrer Schwester und ihrer Kinder, nach der ausdrücklichen Zustimmung POLENS zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 03.03.2016 mit Bescheid vom 17.03.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei; unter einem ordnete das Bundesamt die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG an und stellte gemäß § 61 Abs. 2 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin zulässig ist. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde - gleichlautend mit den Beschwerden ihrer Kinder und ihrer Schwester - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2016, zugestellt zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 09.08.2016, abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin kam der Anordnung nicht nach und blieb bis zur Festnahme im Bundesgebiet aufhältig.

Die Festnahmeversuche am 29.08.2016, 30.08.2016 und 31.08.2016 im Hinblick auf die für 31.08.2016 geplante Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen an ihrer Unterkunft scheiterten sowohl betreffend die Beschwerdeführerin, als auch betreffend ihrer Kinder und ihrer Schwester, da sie die Unterkunft für immer aufgegeben hatten. Die melderechtliche Abmeldung der Beschwerdeführerin wurde veranlasst.

Österreich teilte Polen mit Schreiben vom 31.08.2016 mit, dass die Beschwerdeführerin untergetaucht war und sich die Überstellungsfrist sohin auf achtzehn Monate verlängerte.

Am 2.11.2016 suchten die Beschwerdeführerin, ihre drei minderjährigen Kinder, sowie ihre Schwester das Bundesamt auf und stellten Anträge auf internationalen Schutz.

Dem zweiten Asylantrag der Beschwerdeführerin kam ex lege kein faktischer Abschiebeschutz zu.

Die Beschwerdeführerin äußerte am 04.11.2016 gegenüber der Rechtsberatung den Wunsch, in ihr Heimatland zurückkehren zu wollen und wurde vom Verein "MENSCHENLEBEN" in das Rückkehrprogramm aufgenommen.

Die Beschwerdeführerin war von 16.02.2016 - 26.02.2016 im Quartier der Grundversorgungsstelle EAST OST TRAISKIRCHEN und von 26.02.2016 - 30.08.2016 in der GVS BURGENLAND untergebracht.

Die Beschwerdeführerin war nach der Zustellung des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes bis zu ihrer Festnahme am 02.11.2016 unbekannten Aufenthaltes.

Dass die Beschwerdeführerin ausreisewillig ist, kann nicht festgestellt werden.

Sie befand sich mit ihren Kindern und ihrer Schwester in der Familienunterkunft ZINNERGASSE in Schubhaft.

Ihre Schwester XXXX lebt mit deren Familie in WIEN. Die Beschwerdeführerin wird von ihrer SchwesterXXXX finanziell und materiell unterstützt.

Die Überstellung der Beschwerdeführerin nach POLEN wurde für den 14.11.2016 terminisiert und als unbegleitete Flugabschiebung organisiert. Die Tickets wurden bereits am 09.11.2016 gebucht und die polnischen Behörden am selben Tag von der Überstellung informiert. Ein Laissez-passer wurde bereits im Juli 2016 ausgestellt.

Die Beschwerdeführerin ist gesund und haftfähig.

Die Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft dauerte sohin 12 Tage. Sie endete infolge der Überstellung nach POLEN am 14.11.2016 um 09:00 Uhr.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsbürgerschaft, Identität und Volljährigkeit der Beschwerdeführerin stehen auf Grund des Reisepasses der Beschwerdeführerin fest. Dass sie österreichische Staatsbürgerin sei, hat auch die Beschwerdeführerin nie behauptet.

Die Angaben zu den Asylverfahren der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorliegenden Akten.

Dass die Beschwerdeführerin seit der Erlassung der Anordnung der Außerlandesbringung das Bundesgebiet nicht verließ ergibt sich aus Ihren Angaben vor der belangten Behörde, denen auch die Beschwerde nicht widerspricht.

Die Angaben zum Abschiebeversuch im August 2016 ergeben sich aus dem vorliegenden Akt, insbesondere aus dem Polizeibericht der LPD BURGENLAND vom 30.08.2016.

Die Angaben zum unbekannten Aufenthalt der Beschwerdeführerin beruhen auf dem Umstand, dass sie in der Erstbefragung zur Asylfolgeantragsstellung am 02.11.2016 als Adresse ihr am 30.08.2016 verlassenes Grundversorgungsquartier angab. Auch in der niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag führte sie aus, 6 Monaten in XXXX, im Grundversorgungsquartier gewohnt zu haben. In der Beschwerde wurde zudem ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich nach Verlassen des Grundversorgungsquartiers bei einer Bekannten in GRAZ befunden. Mangels Bekanntgabe ihres nunmehrigen Aufenthaltsortes der Behörden und auch aufgrund des Nichtanmeldens des neuen Wohnsitzes war die Beschwerdeführerin sohin für die Behörde nicht greifbar gewesen.

Die Angaben zur Haftfähigkeit beruhen auf den vorliegenden medizinischen Unterlagen. Zudem wurde dies seitens der Beschwerdeführerin auch nie behauptet.

Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.

Die Angaben zur Überstellung beruhen auf dem im Verfahren W112 2139025-1 vorgelegten Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin, ihren Kindern sowie ihrer Schwester.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Gegen die Anordnung der Schubhaft ist gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A.I.) Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung.

Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Die Beschwerdeführerin ist nicht österreichische Staatsbürgerin und nicht Unionsbürgerin; sie ist Drittstaatsangehörige und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Da die Beschwerdeführerin ihre Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2013 stellte, ist die Dublin III-VO auf die Beschwerdeführerin anwendbar. Die Beschwerdeführerin wird zur Überstellung nach Polen in Schubhaft angehalten. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wird, handelt es sich somit um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO. Das Bundesamt stützte den Schubhaftbescheid daher zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Der Antrag auf Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 01.03.2016 und die Zustimmung Polens am 03.03.2016 datieren bereits vor der Verhängung der Schubhaft. Da die Beschwerdeführerin seit der Zustimmung Polens das Bundesgebiet nicht verlassen hat und die geplante Überstellung nach Polen am 31.08.2016 nicht durchgeführt wurde, ist die Zustimmung Polens noch aufrecht und kein neuerliches Konsultationsverfahren erforderlich. Daher sind die Fristen des Art. 28 Abs. 3 UA 1 und UA 2 Dublin III-VO nicht anwendbar.

Ebensowenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf Fälle anwendbar, in denen die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft waren.

Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren gemäß Art. 28 Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs. 3 FPG.

Die belangte Behörde stützte die Schubhaftverhängung zunächst darauf, dass gegen den Fremden eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG):

Die belangte Behörde führt aus, dass gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden sei.

Auch die Beschwerde trat dem nicht entgegen.

Dem tritt die Beschwerde auch nicht entgegen.

Auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt zH ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 09.08.2016, besteht gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung nach Polen. Da dem Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 02.11.2016 kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, trifft es zu, dass auf Grund des Erkenntnisses vom 02.08.2016 gegen diese eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Anordnung der Außerlandesbringung nach Polen besteht.

Weiters führt die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe sich dem Asylverfahren entzogen, sei in Österreich untergetaucht und habe somit definitiv nicht an ihrem Verfahren mitgewirkt. Sie habe unangemeldet Unterkunft genommen bzw. sei im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts.

Aufgrund des Hervorhebens der Ziffern 1, 3, 6, und 9 des § 76 Abs. 3 FPG und des Umstandes, dass sich sowohl aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ("... aufgrund Ihres für die Behörde unbekannten Aufenthaltes wurde das Überstellungs-Verfahren ausgesetzt..."), als auch aus der Stellungnahme ergibt, dass die belangte Behörde das Überstellungsverfahren nach Polen als "DUBLIN-Verfahren" bezeichnet, war ersichtlich, dass die belangte Behörde sich in der Wortwahl vergriffen hatte, und beim Entziehen aus dem Asylverfahren das entziehen aus dem Überstellungsverfahren meint.

Die Beschwerde bringt vor, die Beschwerdeführerin sei von sich aus an die Behörden herangetreten, weshalb nicht anzunehmen sei, sie werde sich dem Verfahren entziehen. Allerdings trifft die Beschwerde damit nicht zu:

Dieses Verhalten lässt grundsätzlich auf die Kooperationswilligkeit des Beschwerdeführers schließen und spricht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr (vgl. VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230), allerdings steht im Fall der Beschwerdeführerin, die nach der abweisenden Entscheidung im zweiten Asylverfahren untertauchte, fest, dass sie nunmehr nur betreffend Verfahren zur Verlängerung ihres Aufenthalts kooperationswillig ist, nicht jedoch im Hinblick auf ihre Außerlandesbringung.

Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid auch darauf, dass aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c).

Die Beschwerdeführerin stellte abgesehen von ihren zwei Asylanträgen in Österreich am 21.01.2016 auch einen Asylantrag in POLEN, weshalb die belangte Behörde daher zutreffend vom Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG aus ging.

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid schließlich darauf, dass der Grad der sozialen Verankerung in Österr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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