Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2209639-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2018, Zl. 1121598302/180544854, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 06.07.2016 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.12.2016 zurückgewiesen wurde. Eine Ausweisung nach Italien wurde aufgrund der Zuständigkeit Italiens zur Prüfung ihres Asylantrages ausgesprochen. Die Beschwerdeführerin war in der Folge für die Behörden nicht auffindbar, so dass eine Überstellung nach Italien nicht möglich war.
Die Beschwerdeführerin stellte am 12.06.2018 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Sie erklärte, von der Familie ihres verstorbenen Mannes verfolgt zu werden, da sie sich nach dessen Tod geweigert habe, seinen Bruder zu heiraten.
Die Beschwerdeführerin wurde am 19.09.2018 niederschriftlich durch eine Organwalterin des BFA unter Heranziehung einer Dolmetscherin für die englische Sprache einvernommen. Sie wiederholte, dass man sie zwingen wollte, den Bruder ihres verstorbenen Mannes zu heiraten. Sie wolle sich keiner weiteren Genitalverstümmelung unterziehen; dies sei vor Eheschließungen üblich.
Der rechtsfreundlichen Vertretung wurden die Niederschrift und das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Am 02.10.2018 langte eine Stellungnahme ein, in welcher auf die "katastrophale Sicherheitslage und die fehlende Existenzmöglichkeit der Antragstellerin" hingewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin habe versucht, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, sei aber gescheitert. In weiterer Folge wurde auf die in Nigeria weit verbreitete Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung und die Diskriminierung von Frauen hingewiesen. Zudem sei die Beschwerdeführerin bereits seit acht Jahren in Österreich aufhältig und bemühe sich, die deutsche Sprache zu erlernen.
Mit Bescheid des BFA vom 12.10.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.06.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Das Fluchtvorbringen wurde für nicht glaubhaft befunden.
Gegen den am 17.10.2018 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht am 14.11.2018 Beschwerde gegen alle Spruchpunkte erhoben. Es wurde wiederholt, dass die Beschwerdeführerin vor einer Zwangsverheiratung geflüchtet sei und ihr zudem "als alleinstehende Frau ohne Familie" eine existenzbedrohende Notlage drohe. Wiederum wurde auf die Problematik der Genitalverstümmelung und der unzureichenden Wahrung von Frauenrechten in Nigeria verwiesen. Der Beschwerdeführerin wäre "wegen Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der Frauen Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen gewesen".
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist volljährig, Angehörige der Volksgruppe Edo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Vor ihrer Ausreise im März 2016 lebte sie in Benin City. Dort leben ihre fünf minderjährigen Kinder, ihr Vater, Geschwister, Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig.
Die Beschwerdeführerin verfügt über eine mehrjährige Schulbildung (von 1993 bis 2005) und arbeitete als Friseurin und als Verkäuferin auf dem Markt.
In Österreich hält sich die Beschwerdeführerin seit Juni 2016 auf; sie verfügt hier über keine Verwandten. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich eine Beziehung, es besteht aber kein gemeinsamer Wohnsitz. Sie weist in Österreich, abgesehen von Deutschkurs-Besuchen und Bekanntschaften, keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführerin:
Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer Zwangsverheiratung wird. Ihr entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine gesunde, arbeitsfähige Frau mit familiärem Netzwerk und besteht keine reale Gefahr, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Lage oder eine sonstige unmenschliche Situation geraten würde.
1.3. Zur Situation von Frauen in Nigeria:
Hinsichtlich der Situation von Frauen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 12.10.2018 auf Basis des noch immer aktuellen Länderinformationsblattes zu Nigeria (Stand 07.08.2017) getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.
Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 3.3.2017). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 21.11.2016). Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben (BS 2016). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 21.11.2016). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2016).
Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2016). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings vier Vizegouverneurinnen (AA 21.11.2016). Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering - nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 4.2017a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 3.3.2017).
Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sich mit sexueller Gewalt, körperlicher Gewalt, psychologischer Gewalt, schädlichen traditionellen Praktiken und sozioökonomischen Gewalt. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, FGM/C usw. Straftatbestände da. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. Das Gesetz ist nur im Federal Capital Territory (FCT) gültig, solange es nicht in den anderen Bundesstaaten verabschiedet wird (USDOS 3.3.2017).
Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet oft bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 3.3.2017).
Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von Maximum drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 3.3.2017). Frauen zögern oft, Misshandlungsfälle bei den Behörden zu melden. Viele Misshandlungen werden nicht gemeldet. Begründet wird dies damit, dass die Polizei nicht gewillt ist, Gewalt an Frauen ernst zu nehmen und Anschuldigungen weiterzuverfolgen. Die Zahl an Fällen strafrechtlicher Verfolgung von häuslicher Gewalt ist niedrig, obwohl die Gerichte diese Vergehen zunehmend ernst nehmen. Die Polizei arbeitet in Kooperation mit anderen Behörden, um die Reaktion und die Haltung gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern. Dies beinhaltet den Aufbau von Referenzeinrichtungen für Opfer sexueller Misshandlung, sowie die Neuerrichtung eines Genderreferats. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten, wobei Frauen mit größeren Schwierigkeiten bei der Suche und beim Erhalt von Schutz insbesondere vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind als Männer (UKHO 8.2016b).
Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt. Das VAPP erweitert den Anwendungsbereich des bestehenden Rechts mit Bezug auf Vergewaltigungen. Gemäß dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (USDOS 3.3.2017).
Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle (USDOS 3.3.2017).
Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 3.3.2017). Etwa 20 Millionen nigerianische Frauen sind Opfer von FGM. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 21.11.2017).
Das kanadische Immigration and Refugee Board berichtet, dass es unterschiedliche Zahlen zur Prävalenz der FGM in Nigeria gibt. Einige Quellen geben an, dass über 40 Prozent% der Frauen in Nigeria FGM ausgesetzt sind. Laut anderen Quellen liegt die Prävalenz der FGM zwischen 25-27 Prozent (IRB 13.9.2016) Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 21.11.2016).
Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen (UKHO 2.2017). Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO .2.2017). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9.2.2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016).
Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/D3.8.2016, Zugriff 22.6.2017
-
AllAfrica (3.9.2014): Nigeria: Eradicating Female Genital Cutting, Hope for the Nigerian Child,
http://allafrica.com/stories/201409040129.html, Zugriff 4.7.2017
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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 4.7.2017
-
IBT - International Business Times (26.5.2015): Nigeria Bans Female Genital Mutilation: African Powerhouse Sends 'Powerful Signal' About FGM With New Bill, http://www.ibtimes.com/nigeria-bans-female-genital-mutilation-african-powerhouse-sends-powerful-signal-about-1938913, Zugriff 4.7.2017
-
IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (13.9.2016):
Responses to Information Requests, http://www.irb.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=456691&pls=1, Zugriff 22.6.2017
-
NHW - Nigerian Healthwatch (10.5.2016): Five big issues at the International Conference of Midwives in Abuja, http://nigeriahealthwatch.com/five-big-issues-at-the-international-conference-on-midwives-in-abuja/, Zugriff 4.7.2017
-
UKHO - United Kingdom Home Office (2.2.017): Country Policy and Information Note Nigeria: Female Genital Mutilation (FGM), https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595458/CPIN_-_NGA_-_FGM_-_v_1_0.pdf, Zugriff 23.6.2017
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UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 22.6.2017
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UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf, Zugriff 4.7.2017
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UNFPA (9.2.2016): Female Genital Mutilation must end within a generation, says Nigerian First Lady, http://wcaro.unfpa.org/news/female-genital-mutilation-must-end-within-generation-says-nigerian-first-lady, Zugriff 4.7.2017
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USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017
(Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel:
Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 9.2016).
Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 21.11.2016).
Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 9.2016).
Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.
Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 21.11.2016).
Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b).
Eine Auswahl spezifischer Organisationen:
• African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin
City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email:
info@awegng.org, aweg95@yahoo.com, nosaaladeselu@yahoo.co.uk (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).
• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-(0) 8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).
• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA),19 , Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja;, Tel.:
08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vgl. WRAPA o. D.b).
• Women Aid Collective (WACOL), Email: wacolenugu@wacolnigeria.org, wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com, wacolenugu@yahoo.com; Women House, No. 12 Mathias Iloh Avenue, Newton Enugu;, Tel.:
+234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).
Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den folgenden Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016
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AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): Contact Information, http://awegng.org/contactus.htm, Zugriff 5.7.2017
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AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.b): About us, http://awegng.org/aboutus.htm, Zugriff 5.7.2017
-
IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17129693/16296710/16800759/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2, Zugriff 5.7.2017
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ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria
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OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mission To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 5.7.2017
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UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 5.7.2017
-
WACOL - Women Aid Collective (o.D.a): Contact Us, http://wacolnigeria.org/wacol/?page_id=58, Zugriff 5.7.2017
-
WACOL - Women Aid Collective (o.D.b): About Us, http://wacolnigeria.org/wacol/, Zugriff 5.7.2017
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WOCON - Women's Consortium of Nigeria (o.D.a): Contact, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/5, Zugriff 5.7.2017
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WOCON - Women's Consortium of Nigeria (o.D.b): About us, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/2, Zugriff 5.7.2017
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WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.a): Contact Details, https://wrapanigeria.org/, Zugriff 5.7.2017
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WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.b): https://wrapanigeria.org/whatiswrapa/, Zugriff 5.7.2017
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Beschwerdeführerin hatte kein Identitätsdokument vorgelegt.
Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem BFA am 19.09.2018.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihrer Aussage vor dem BFA am 19.09.2018, dass sie gesund sei. Auch aus der Aktenlage bzw. der Beschwerde sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit ableitbar.
Dass die Beschwerdeführerin Nigeria 2016 verlassen hat, vor ihrer Ausreise in Benin City wohnte und sich seit Juni 2016 in Österreich befindet, ergibt sich aus ihren Aussagen vor dem BFA am 19.09.2018. Soweit in der Beschwerde auf einen achtjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet verwiesen wurde, widerspricht dies dem Akteninhalt und den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem BFA am 19.09.2018, wonach sie im Juni 2016 nach Österreich gekommen sei. Es ist daher von einem Aufenthalt von etwa zweieinhalb Jahren auszugehen.
Dass die Beschwerdeführerin über eine Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in Nigeria verfügt und familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria hat, ergibt sich auch aus ihren Aussagen vor dem BFA am 19.09.2018.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich sowie zu ihrer Integration beruhen auf ihren Aussagen vor dem BFA am 19.09.2018. Dokumente wurden keine vorgelegt. Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 19.09.2018 an, dass sie einen Freund habe. Dazu erklärte sie, mit diesem nicht im gemeinsamen Haushalt zu leben.
Die Feststellung zu ihrem Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass sie aus Angst vor einer Zwangsverheiratung aus Nigeria geflohen sei. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten für nicht glaubhaft befunden.
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Dem BFA ist zuzustimmen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist.
Dies beginnt schon damit, dass sie bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im vorangegangenen Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz (der wegen Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden war) eine drohende Zwangsverheiratung gar nicht erwähnt, sondern einen völlig anderen Fluchtgrund angegeben hatte, nämlich dass die Familie ihres verstorbenen Mannes sie gezwungen habe, in einem verhexten Haus zu leben. Auf die Frage der Organwalterin am 19.09.2018, warum sie die drohende Zwangsverheiratung im ersten Asylverfahren nicht erwähnt habe, meinte die Beschwerdeführerin nur, sie habe Angst gehabt. Dem BFA ist zuzustimmen, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren tatsächlichen Fluchtgrund bei ihrer ersten Befragung nicht erwähnt hatte, gegen ein tatsächliches diesbezügliches Schutzbedürfnis spricht.
Dem BFA ist ebenfalls zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, eine klare Antwort auf die Frage zu geben, wie es für den älteren, verheirateten Bruder ihres Mannes möglich gewesen wäre, eine weitere Ehe zu schließen; zunächst meinte sie, die Brüder ihres verstorbenen Mannes seien alle verheiratet, doch könne man in Nigeria mehrere Frauen haben. Dann erklärte sie auf entsprechende Nachfrage, dass es bei Christen möglich sei, eine geheime Beziehung neben der Ehe zu führen, wenn die eigene Frau keine Kinder bekommen könne. Auf Vorhalt der Organwalterin, wie es denn möglich sein sollte, dass sie zu einer Ehe mit einem bereits verheirateten Christen gezwungen werden könnte, meinte die Beschwerdeführerin dann plötzlich, nur ihr Ehemann sei Christ gewesen, die anderen Mitglieder seiner Familie seien "Heiden". Insgesamt erweckt dies den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin auf die ihr vorgeworfenen Unstimmigkeiten zu reagieren versucht, nicht aber, dass sie von einer real erlebten Geschichte berichtet.
Die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Unstimmigkeiten in Bezug auf den Todeszeitpunkt ihres Mannes, den die Beschwerdeführerin unterschiedlich angab, und in Bezug auf die Frage, wo sich ihre Kinder befinden (in der Erstbefragung am 12.06.2018 erklärte sie, ihre Eltern hätten das Sorgerecht, in der Einvernahme durch das BFA, dass die Familie ihres Mannes die Kinder nach dem Tod ihrer Mutter im Jänner 2018 zu sich genommen hätte), stützen die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft ist.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung an, dass es nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Benin City in eine Ehe mit einem Mitglied der Familie ihres Mannes gezwungen werden sollte. Daraus ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrohung einer Genitalverstümmelung vor der erzwungenen Eheschließung ebenfalls keine reale Gefahr darstellt. Außerdem sei diesbezüglich noch erwähnt, dass, wie auch das BFA im angefochtenen Bescheid richtig aufgezeigt hat, entgegen der Stellungnahme des Rechtsvertreters vom 02.10.2018 ein nigerianisches Bundesgesetz weibliche Genitalverstümmelung kriminalisiert. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären. Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Stellen (vgl. S. 41 des Bescheides und die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen).
Ausgehend von den genannten Widersprüchen und Unstimmigkeiten kommt das Bundesverwaltungsgericht, wie zuvor schon das BFA, zum Schluss, dass es nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin Nigeria aufgrund einer ihr drohenden Zwangsverheiratung verlassen hat.
Der Beschwerdeschriftsatz enthält keine konkreten Ausführungen, die zu einer anders lautenden Entscheidung führen könnten und vermag daher die erkennende Richterin auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen. Soweit in der Beschwerde eine "Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der Frauen" behauptet wurde, ist es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gerechtfertigt, für alle Frauen in Nigeria eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzunehmen; dies ergibt sich auch nicht aus der im Länderinformationsblatt und in der Beschwerde zitierten Diskriminierung von Frauen in Nigeria.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, weil sie keine Familie in Nigeria habe, steht dies im Gegensatz zu den Aussagen der Beschwerdeführerin. Tatsächlich leben laut ihrer Aussage in Benin City zumindest ihr Vater, ein Bruder, zwei Schwestern, Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins, wie sie vor dem BFA angab. Von einer familiären Unterstützung ist daher jedenfalls auszugehen. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin kann nicht abschließend festgestellt werden, wo sich ihre Kinder aufhalten, doch wird aktuell für sie gesorgt, so dass auch für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria davon auszugehen ist, dass sie diesbezüglich mit Unterstützung rechnen kann. Sie hat eine umfassende Schulausbildung und erste Berufserfahrung gesammelt. Daneben ist sie gesund und erwerbsfähig. Sie hat Nigeria vor weniger als drei Jahren verlassen, so dass auch von einer raschen Wiedereingliederung auszugehen ist. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht, ebenso wie das BFA im angefochtenen Bescheid, zum Ergebnis, dass keine reale Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in eine aussichtslose Lage gerät.
2.4. Zu den Länderfeststellungen:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Die Beschwerdeführerin trat den Quellen und deren Kernaussagen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits dargestellt, konnte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor Verfolgung darlegen. Ihr Vorbringen, aus Angst vor einer Zwangsverheiratung geflüchtet zu sein, ist aus den obgenannten Gründen nicht glaubhaft. Eine darüberhinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten der Beschwerdeführerin behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.
Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Nigeria (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Der bloße Hinweis in der Beschwerde auf die Diskriminierung von Frauen in Nigeria vermag keine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin nahezulegen. Insbesondere ist in ihrem Fall zu beachten, dass sie sich noch nicht lange außerhalb Nigerias aufhält, gesund und erwerbsfähig ist und in Nigeria über einen breiten Familienverbund verfügt. Die von ihr behauptete Bedrohung durch die Familie ihres verstorbenen Mannes ist, wie bereits dargelegt wurde, nicht glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht übersehen, dass sie angibt, in Nigeria fünf Kinder zu haben; allerdings werden diese aktuell durch das familiäre Netzwerk versorgt und ist daher auch für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass sie sich alleine darum kümmern müsste.
Es gibt zudem, laut im angefochtenen Bescheid getroffenen und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen, in Nigeria Organisationen, die Frauen praktische Hilfe und Zuflucht anbieten. Eine Rückkehr nach Nigeria führt daher auch im Falle alleinstehender Frauen nicht automatisch dazu, dass sie in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und ihre in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die Beschwerdeführ