TE Bvwg Beschluss 2019/1/22 W185 2201982-1

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
VwGG §33
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W185 2201982-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Ankara vom 02.07.2018, Zl. Ankara-OB/KONS/0856/2018, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, LV Niederösterreich, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Ankara vom 04.05.2018, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 01.09.2016 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft Ankara (im Folgenden: ÖB Ankara) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte sie aus, ihr Ehemann in Österreich sei seit dem 19.10.2015 asylberechtigt.

Mit Schreiben der ÖB Ankara vom 26.01.2018 wurde die Beschwerdeführerin folgendermaßen zur Verbesserung aufgefordert: "Um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, werden Sie gebeten, folgende Nachweise binnen 4 Monaten nach Erhalt dieses Schreibens nachzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Nachreichung keine Gebühren anfallen:

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Original syrische Reisepässe, ausgestellt von einer autorisierten und international anerkannten Behörde (zB syrisches Generalkonsulat in Istanbul, syrische Botschaft in Berlin, zuständige Behörde in Syrien)

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Original syrische Personenstandsurkunden mit Photo ausgestellt von einer autorisierten und international anerkannten Behörde

-

Vorlage aller vorhandenen Dokumente in Original und Übersetzung (Reisepässe, Familienbuch, Heiratsurkunde, Zivilregisterauszüge, Geburtsurkunde...)

...

Aus einer Mitteilung des Bundesamtes gemäß § 35 Abs 4 AsylG vom 19.04.2018 ergibt sich, dass das Bundesamt nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht als wahrscheinlich erachte, da die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren erstatteten Angaben widersprechen würden. In der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamtes wurde ausgeführt, dass bereits die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden, da eine Einreise der Antragstellerin iSd Art 8 EMRK nicht geboten erscheine, da eine tatsächlich bestehende aufrechte Eigenschaft als Familienangehörige nicht als erwiesen habe festgestellt werden können. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil

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sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw den niederschriftlichen Angaben ergebe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger gar nicht bestehe;

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aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden könne, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzunehmen sei;

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sich zudem massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt bzw der Äußerungen der ÖB) ergeben hätten,

-

und sich ergeben habe, dass zumindest eine vorgelegte Urkunde eine Totalfälschung sei,

sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei.

Es gebe mehrfache Widersprüche in den Angaben der Antragstellerin und der Bezugsperson. So habe die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung und in ihrer Einvernahme jeweils angegeben, mit XXXX, geb. XXXX, verheiratet zu sein. Die Daten der Antragstellerin würden davon komplett abweichen. Weiters sei laut dem Dokumentenberater das nachgereichte Personenstandsregister als Totalfälschung einzustufen; zum Ehevertrag könnten aufgrund der schlechten Qualität keine Angaben gemacht werden. Bei der Vorlage gefälschter Dokumente handle es sich gemäß § 21 Abs 2 Z 2 FPG um einen eindeutigen Visumsversagungsgrund.

Mit Schreiben der ÖB Ankara vom 19.04.2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) übermittelt. Das Bundesamt habe mitgeteilt, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten aus folgendem Grund nicht wahrscheinlich sei: Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren erstatteten Angaben widersprechen. Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

Mit Schreiben vom 26.04.2018 erstattete die Beschwerdeführerin, vertreten durch das ÖRK, eine Stellungnahme folgenden Inhalts: Die Namen XXXX könnten von der Beschwerdeführerin sehr wohl erklärt werden. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson seinen in der Heimat Nachbarn gewesen und habe ein Teil der Familie die Beschwerdeführerin XXXXgenannt. Zudem habe die Beschwerdeführerin als Sängerin den Namen XXXX geführt. Bei XXXX handle es sich um XXXX; dies zeige sich auch auf einem Youtube Link. Es hätte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin stattfinden müssen, um festzustellen, dass es sich um die gleiche Person handle. Die Ausführungen der Behörde zu Dokumenten aus Syrien seien bloß in den Raum gestellt und hätten keinen Begründungswert. Es sei nur ein vermeintlich falsches Dokument konkretisiert worden. Es betreffe nur ein einziges Dokument, welches vom Dokumentenberater als Totalfälschung eingestuft worden sei, und zwar das nachgereichte Personenstandsregister. Die Beschwerdeführerin habe nach Aufforderung durch die ÖB eine Ausweiskopie an einen Cousin in Syrien geschickt und diesen ersucht, einen entsprechenden Auszug zu machen und ihr zukommen zu lassen. Der Bericht des Dokumentenberaters, ein als Sachverständigengutachten anzusehendes Dokument, hätte seitens des Bundesamtes und der Botschaft der Aufforderung zur Stellungnahme beizulegen gehabt bzw dessen Ergebnisse zu konkretisieren gehabt. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör dar. Um die Beschwerdeführerin in die Lage zu versetzen, zweckentsprechende, zielgenaue Angaben zu den Vorwürfen zu erstatten, seien dieser die Ergebnisse der Beweisaufnahme ungeschmälert zur Kenntnis zu bringen. Daher müsse ihr der Bericht des Dokumentenberaters ausgehändigt werden, damit sie dazu Stellung nehmen könne. Selbst wenn die eingereichten Dokumente nicht ausreichen würden, um die Familieneigenschaft nachzuweisen, wäre dies für sich kein tauglicher Grund, den Antrag abzuweisen. Es wären vielmehr sonstige Beweismittel zu prüfen, etwa eine Einvernahme der Bezugsperson.

Mit E-Mail vom 26.04.2018 teilte das Bundesamt mit, dass sich an der Wahrscheinlichkeitsprognose auch nach Prüfung der Stellungnahme nichts geändert habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2018 verweigerte die ÖB Ankara die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, die Gewährung desselben Schutzes wie die in Österreich aufhältige Bezugsperson sei nicht wahrscheinlich. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren erstatteten Angaben widersprechen würden.

Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 22.05.2018. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bericht des Dokumentenberaters bis dato nicht vorgelegt worden sei und der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin keinen Eingang in den Bescheid gefunden hätte. Zur weiteren Begründung der Beschwerde werde auch auf den Inhalt der Stellungnahme vom 26.04.2018 verwiesen. Die darin angeführten Dokumente und Anträge würden aufrecht bleiben. Der Bescheid sei nur mit einem Satz begründet worden und enthalte keine näheren Konkretisierungen oder Begründungen, worin die Widersprüche (Mehrzahl!) bestehen würden oder weshalb an der Angehörigeneigenschaft gezweifelt würde. Dies sei rechtlich nicht zulässig. Selbst die Behörde bringe nur einen Widerspruch vor. Es werde neuerlich beantragt, die Einschätzung des Dokumentenberaters konkret darzulegen und der Beschwerdeführerin so eine Stellungnahme zu ermöglichen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2018 wies die ÖB Ankara die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Darin wurde ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH österreichische Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes komme daher nicht in Betracht. Der Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes vom 19.04.2018 könnten detaillierte Ausführungen zu den vorliegenden Widersprüchen entnommen werden. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei ordnungsgemäß dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt worden. Erst danach sei bescheidmäßig abgesprochen worden. Unabhängig von der oa Bindungswirkung schließe sich die belangte Behörde der Beweiswürdigung des Bundesamtes an. Die Daten der Beschwerdeführerin würden gänzlich von den Angaben der Bezugsperson zu seiner Ehefrau abweichen; der Dokumentenberater habe das nachgereichte Personenstandsregister als Totalfälschung eingestuft. Die Registrierung der angeblich erfolgten traditionellen Eheschließung sei nach Ausreise bzw in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgt. Eine solche Stellvertreterehe widerspreche jedoch klar den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung. Die Ehe habe damit weder im Herkunftsstaat noch sonst vor der Einreise der Bezugsperson bestanden. Bei den Dokumentenberatern handle es sich um besonders geschulte Experten, deren fachkundige Bewertung auch vom BVwG nicht in Frage gestellt würde.

Mit Schriftsatz vom 16.07.2018 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Es sei festzuhalten, dass - da es sich bei der Registrierung der Ehe nicht um die Eheschließung selbst handle - der Beschwerdeführerin daher auch keine "Stellvertreter-Ehe" unterstellt werden könne. Zum Zeitpunkt der Eheschließung selbst seien beide Ehepartner anwesend gewesen. Mit diesen Ausführungen verstoße die Behörde zusätzlich gegen das Überraschungsverbot, da der Beschwerdeführerin erstmals in diesem Verfahren (in der Beschwerdevorentscheidung) der vermeintliche Vorwurf der Stellvertreter-Ehe vorgehalten worden sei und der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu gewährt worden sei.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 25.07.2018, eingelangt am 27.07.2018, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 10.01.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.01.2019, wurde ein Schreiben des Bundeamtes übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin mittlerweile illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und (mit dem Namen XXXX, geb. XXXX, um Asyl angesucht habe. Eine vom BVwG veranlasste Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ergaben eine Hauptwohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin ab 06.12.2018 und einen Privatverzug am 10.12.2018. Dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass die Genannte am 04.12.2018 in Österreich um Asyl angesucht hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen

Erwägungen zugrunde gelegt:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2018/157, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs, als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5, Vgl VwGH, 28.1.2016, Ra 2015/11/007; 31.1.208, Ra 2018/10/0022).

Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Der Beschwerdeführerin wurde am 04.05.2018 die Ausstellung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs 1 AsylG verweigert. Sie reiste dennoch, somit illegal, Ende 2018 in das österreichische Bundesgebiet ein, befindet sich seitdem in Österreich und hat am 04.12.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Mitteilung über die illegale Einreise vom 06.03.2017 kein nach wie vor bestehendes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über ihren Vorlageantrag vom 12.08.2016 geltend, und kann auch das Bundesverwaltungsgericht kein nach wie vor bestehendes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 25.07.2018 erkennen.

Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (Vgl. VwGH Ro 2016/21/0008 v. 30.06.2016). Die Beschwerdeführerin ist nunmehr in Österreich als Asylwerberin aufhältig, welches selbe Ziel sie ursprünglich mit der Beantragung eines Einreisetitels verfolgt hat.

Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren ist einzustellen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Asylantragstellung, Asylverfahren, Beschwerdevorentscheidung,
Einreisetitel, Einstellung, Gegenstandslosigkeit, illegale Einreise,
mangelnde Beschwer, Verfahrenseinstellung, Vorlageantrag, Wegfall
des Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W185.2201982.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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