TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/22 W175 2120255-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.01.2019
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Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs2 Z1
FPG §53 Abs2 Z2
FPG §53 Abs2 Z3
FPG §53 Abs2 Z6

Spruch

W175 2120255-4/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , somalischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2018, Zl. 1028483407-180838289, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 13.08.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 13.08.2014 gab er an, dass er einer Minderheit angehöre, die keinerlei Rechte habe. Er sei immer diskriminiert und unterdrückt worden. Es habe in Somalia keinen Schutz gegeben und er habe immer in Angst gelebt. Es gebe Kriege und Zwangsrekrutierungen.

Der BF befand sich vom 14.08.2014 bis zum 01.09.2014 in stationärer Behandlung, nachdem bei ihm eine pulmonale Tuberkulose diagnostiziert wurde. Laut den aufliegenden ärzlichen Unterlagen sei am 21.08.2014 die tuberkulostatische Therapie eingeleitet worden, welche der BF gut vertragen habe. Die Therapie sollte für insgesamt sechs Monate eingenommen werden.

Am 05.09.2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Der BF gab an, dass er mit seiner Familie zuletzt im April 2014 Kontakt gehabt habe. Der Referent des BFA telefonierte daraufhin mit dem Vater des BF, der meinte, dass er wisse, dass sein Sohn in Österreich sei. Der BF wurde in weiterer Folge zur Altersfeststellungen geschickt, nachdem er und sein Vater angegeben haben, dass der BF minderjährig sei.

Das Ergebnis des durchgeführten Handwurzelröntgens vom 17.09.2014 lautete: "GP 29, Schmeling 3". In weiterer Folge wurde der BF als unbegleiteter Minderjähriger geführt.

Vom 02.03.2015 bis zum 19.03.2015 war der BF wieder stationär (an der Abteilung für Pulmologie) aufhältig.

Laut einem Ambulanzbericht vom 28.04.2015 fand am 28.04.2015 eine geplante Kontrolluntersuchung des BF wegen der bei ihm bekannten Tuberkulose statt. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass es ihm klinisch ausgezeichnet gehe und sich radiologisch aktuell eine Befundkonstanz zeige. Die Leberwerte im Labor würden alle im Normbereich liegen.

Am 27.05.2015 wurde der BF erneut niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er an Tuberkulose leide und dagegen Medikamente nehme. Zu seiner Person gab er an, dass er mit seinen Eltern und fünf Geschwistern im Bezirk Hawlwadaag, im Viertel Shantageed, Mogadischu, gelebt habe. Er habe nur ein Jahr lang die Koranschule besucht, nie eine berufliche Ausbildung gemacht und auch nie gearbeitet, weil er bei seinen Eltern gelebt und es dort auch nicht viel zu tun gegeben habe. Der BF gehöre der Volksgruppe der Madhiban an. Er sei der älteste seiner Geschwister, aber er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, weil er nicht wisse, wo sie sich aufhalten würde. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er einem sehr kleinen Clan angehöre, der diskriminiert, beleidigt und gemobbt werde. Seine Eltern seien sehr arm und schwach. Seine Familie habe oft Probleme mit Al-Shabaab oder mit einem anderen Clan gehabt. Es wäre behauptet worden, dass sein Clan mit Al-Shabaab sympathisiere. Immer wenn es Konflikte mit Al-Shabaab gegeben habe, seien die Leute zu ihnen gekommen. Sie hätten sie beschuldigt, damit etwas zu tun zu haben. Sie seien mit dem Tod bedroht worden. Eines Tages, als der BF zuhause gewesen sei, habe Al-Shabaab gegen die somalische Armee gekämpft. Mehrere Personen seien dabei gestorben. Daraufhin seien mehrere Menschen zu zum BF und dessen Familie gekommen. Sie hätten gedacht, dass sie etwas mit Al-Shabaab zu tun hätten. Sie hätten ihr Haus in Brand gesetzt. Seine Mutter und die restlichen Geschwister seien sofort geflohen; der BF habe sie seither nicht mehr gesehen. Der BF habe seinem kranken Vater aus dem Haus geholfen und sein Vater sei dabei verletzt worden. Sie hätten sich versteckt gehalten bis zum nächsten Tag und seien dann Richtung Stadtrand gegangen und weiter geflohen. In einer Stadt nahe der äthiopischen Grenze habe sein Vater nicht mehr folgen können und den BF gebeten, alleine weiter zu gehen; seither habe der BF auch seinen Vater nicht mehr gesehen. Der BF gab weiters an, selbst noch nie ein Mitglied von Al-Shabaab gesehen zu haben. Andere Jugendliche aus der Nachbarschaft seien mitgenommen worden. Er habe aber niemanden persönlich gekannt.

Mit Schreiben vom 01.06.2015 nahm der BF zu den ihm übermittelten Länderberichten Stellung und führte aus, dass Al-Shabaab in Mogadischu noch immer terroristische Aktivitäten ausübe. Zu den besonders verwundbaren Clans in Somalia würden auch die Madhiban zählen. Sie würden oft in extremer Armut leben und unter verschiedenen Formen von Diskriminierungen und Ausgrenzungen leiden.

Mit dem Bescheid des BFA vom 14.01.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt III.).

Das BFA begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF unglaubwürdig sei. Weiters wurde festgestellt, dass nichts darauf hindeute, dass eine Rückverbringung des BF in sein Heimatland für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es sei davon auszugehen, dass er sich im Falle einer Rückkehr zumindest auf bescheidenem Niveau eine neue Existenz aufbauen könne und ihm keinesfalls die völlige Entziehung seiner Existenzgrundlage drohen würde. Zudem habe er genügend familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia. Abschließend begründete das BFA seine Rückkehrentscheidung.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in weiterer Folge am 07.02.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Hierbei gab der BF an, ein Jahr lang wegen Tuberkulose in Behandlung gewesen zu sein; diese sei schon ausgeheilt; der BF sei jetzt gesund. Er habe in Österreich keine Verwandten. Seine Eltern und Geschwister seien zuletzt in Somalia gewesen. Der BF habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Sodann wurde die vom BF schon damals angegebene Telefonnummer, unter welcher seine Eltern erreichbar seien, mit Hilfe des anwesenden Dolmetschers angerufen. Zunächst sei die Verbindung schlecht gewesen; danach habe der Vater des BF gesprochen und angegeben, seit mehr als 10 Jahren in Mogadischu zu sein und die Telefonnumer schon eine lange Zeit zu haben; seine anderen Kinder seien noch bei ihm. Der BF bestätigte, dass es sein Vater gewesen sei, der am Telefon gesprochen habe. Nachdem der BF erneut nach seinen Fluchtgründen befragt wurde, gab er an, dass er Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zum Minderheitenclan der Madhiban gehabt habe. Der BF habe die Schule nicht besuchen dürfen und keine medizinische Behandlung erhalten. Er habe auch nicht gearbeitet. Sein Clan werde diskriminiert und bezichtigt, der Al Shabaab anzugehören bzw. die Al Shabaab zu unterstützen. Sodann erzählte der BF erneut von dem Vorfall, als es zu einem Anschlag gekommen sei und die Angehörigen der Opfer das Haus der Familie des BF angezündet hätten. Die Familie des BF habe fliehen können. Sodann gab der BF über Nachfrage an, Deutsch zu lernen und Hilfstätigkeiten auszuführen. Er arbeite gelegentlich für die Caritas im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und nehme darüber hinaus am Projekt "Top for Job" des BFI teil, um den Einstieg in die Berufsschule zu schaffen. Er habe auch österreichische Freunde. Da er letztes Jahr krank gewesen sei, habe er sich aber nicht viel integrieren können. Über Vorhalt, dass der BF bereits wegen Körperverletzung verurteilt worden sei und am 01.03.2016 mit Marihuana erwischt worden sei, meinte er, dass er "nichts Großes" gemacht habe und es damals einen Streit wegen Geld, aber nicht wegen Marihuana gegeben habe. Zuletzt führte der BF aus, dass es in Mogadischu, wo er vor seiner Ausreise gelebt habe, lange Zeit Krieg gegeben habe. Es gebe dort keine Sicherheit, kein funktionierendes Sicherheitssystem und keine Arbeit. Die Familie des BF habe von dem gelebt, was sein Vater als Träger verdient habe. "Sein Vater habe nur ihren Tagesbedarf verdienen können; manchmal sogar das nicht." Meistens habe die Familie nicht genug zu essen gehabt. Auch diejenigen, die Geld gehabt hätten, hätten keine Nahrung gehabt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.02.2017 wurde die Beschwerde des BF gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Dem Vorbringen des BF, wonach es in Somalia Kriege und Zwangsrekrutierungen gebe, er einer Minderheit angehöre und keinen Schutz gehabt habe, sei keine individuelle Verfolgung zu entnehmen. Zum weiten Vorbringen, wonach dem Clan des BF unterstellt worden sei, mit Al-Shabaab zusammenzuarbeiten und es eines Tages zu kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Al-Shabaab und der somalischen Armee gekommen sei, wobei mehrere Menschen ums Leben gekommen seien und daraufhin andere das Haus der Familie des BF in Brand gesetzt hätten, wurde ausgeführt, dass es sich als gesteigert und vage und letztlich als unwahr herausgestellt habe. Im vorliegenden Fall könne zudem nicht angenommen werden, dass dem BF im Fall einer Rückkehr nach Somalia dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Zwar stelle sich die Situation des Clans der Madhibaan nicht gerade einfach dar und sei auch glaubhaft, dass die Familie des BF arm sei, jedoch habe der Vater des BF für den Lebensunterhalt der Familie sorgen können. Der BF sei gesund und arbeitsfähig und werde auch selbst zum Lebensunterhalt seiner Familie beitragen können. Der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich. Hingegen würden in Somalia noch seine Eltern und Geschwister leben. Der BF habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Somalia verbracht, sei dort aufgewachsen und habe dort seine Sozialisation erfahren. Zum Entscheidungszeitpunkt seien auch keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte des BF im österreichischen Bundesgebiet ersichtlich. Die belangte Behörde sei somit zu Recht davon ausgegangen, dass die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.

Am 14.11.2017 stellte der BF den vorliegenden, zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde hiezu am selben Tag einer Befragung unterzogen. Hierbei gab er zunächst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können. Er habe Österreich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom Februar 2017 nicht verlassen. Dazu befragt, weshalb der BF neuerlich einen Asylantrag stelle, meinte er, dass es in seinem Heimatland nicht sicher sei und es dort nicht genügend zu essen für die Bevölkerung gebe, weshalb Leute auch sterben würden. Diese Umstände seien von der belangten Behörde nicht ausreichend geprüft worden.

Laut einem im Akt aufliegenden Ambulanzbericht vom 20.11.2017 geht hervor, dass der BF am 20.11.2017 eine Kontrolluntersuchung gehabt habe und bei ihm ein Z.n. einer Oberlappentuberkulose linksseitig mit 6-monatiger tuberkulostatischer Therapie vom 06.03.2015 bis zum 15.09.2015 bestehe. Es würden sich keine Hinweise für eine Reaktivierung der Tuberkulose finden, sodass weder eine neuerliche Medikation noch eine weitere CT-Abklärung erforderlich sei. Die nächste lungenfachärztliche Kontrolle sollte in einem Jahr erfolgen.

Mit Bescheid des BFA vom 28.11.2017 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.11.2017 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Begründend wurde im Bescheid angeführt, dass der BF im gegenständlichen Verfahren keine Fluchtgründe geltend gemacht habe, da sich sein Vorbringen auf die generelle Versorgungslage seines Heimatlandes stütze und er keine individuelle Verfolgungslage habe vorbringen können. Somit sei kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar. Demnach sei das BFA dazu verpflichtet, den Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Hinsichtlich der Lage in seinem Herkunftsland habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des Vorverfahrens im Wesentlichen nicht geändert. Der BF verfüge in Österreich über keine gewichtigen bzw. besonders berücksichtigungswürdigen familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkten, weshalb unter diesen Gesichtspunkten eine Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstelle.

Nachdem dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben wurde, verwies das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des BFA aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen mit Beschluss vom 14.03.2018 gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.

Mit Bescheid des BFA vom 10.07.2018 wurde der Antrag des BF gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Abschiebung des BF nach Somalia für zulässig erklärt. Der Bescheid erwuchs am 09.08.2018 in Rechtskraft.

Am 04.09.2018 stellte der BF den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag erstbefragt. Hierbei gab er an, dass seine Gründe aus dem Jahr 2014 aufrecht bleiben würden. Zudem führte er aus, dass sein Onkel 2016 in Mogadischu getötet worden sei, ebenso seine Schwester. Sein Großvater sei 2017 in Mogadischu getötet worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, ebenfalls von den Leuten, die seinen Clan hassen würden bzw. von der Al Shabaab getötet zu werden. Dazu befragt, seit wann dem BF die Änderungen der Situation beziehungsweise. der Fluchtgründe bekannt seien, gab dieser das Jahr 2017 an. Im Übrigen führte der BF an, sich von Februar 2018 bis September 2018 in Deutschland aufgehalten zu haben.

Am 11.09.2018 wurde der BF einer weiteren Einvernahme durch das BFA unterzogen. Hierbei gab er an, sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens vom Februar 2018 in Deutschland aufgehalten zu haben. Während seines mehrmonatigen Aufenthaltes in Deutschland habe er von seinem Vater erfahren, dass aufgrund seiner Abwesenheit sein Großvater und seine Schwester in Somalia getötet worden seien. Sein Vater lebe in Äthiopien. Der BF gab weiters an, von den österreichischen Behörden zurückgeholt worden zu sein. An dieser Stelle wurde dem BF die Dublin-VO erklärt. Dazu befragt, ob sich an seinen Fluchtgründen seit Rechtskraft des Vorverfahrens vom 21.02.2018 etwas geändert habe, gab der BF explizit an, dass sich nichts geändert habe. Er habe überall dasselbe angegeben.

Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2018 wurde sein dritter Antrag vom 04.09.2018 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Zudem wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Somalia zulässig sei. Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Zuletzt wurde gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Zusammengefasst wurde festgehalten, dass sich der BF auf dieselben Fluchtgründe bezogen habe, welche er bereits 2014 genannt habe. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar in Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in seiner Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des Bescheides vom 10.07.2018 dem neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 AsylG entgegen, weshalb das BFA zur Zurückweisung verpflichtet sei. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen sei ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht zu erteilen gewesen. Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Verfahrens vom 09.08.2018 und dem Zeitpunkt der Folgeantragstellung vom 04.09.2018 sei keine entscheidungswesentliche Änderung der Situation des Familien- und Privatlebens des BF eingetreten, weshalb festzustellen sei, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Die Abschiebung nach Somalia sei zulässig. Darüber hinaus habe die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegeben Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde festgehalten, dass sich die Versorgungslage nach der in Somalia herrschenden Dürreperiode zwar etwas verbessert habe, jedoch noch immer insgesamt ca. 4,6 Millionen Menschen auf Unterstützung angewiesen seien. Zudem würden die prognostizierten höheren Niederschlagsmengen ein erhöhtes Überschwemmungsrisiko mit sich ziehen, was eine neue Bedrohung für die somalische Bevölkerung darstelle. Auch in Bezug auf die Sicherheitslage sei anzuführen, dass diese zusammengefasst als prekär und volatil eingestuft werde. Es bestehe kein funktionierendes Rechtsstaatssystem in Somalia. Die Rückkehr des BF nach Somalia erscheine derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Zur Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes wurde festgehalten, dass die diesbezügliche Begründung nicht nachvollziehbar sei. Es sei richtig, dass er BF Mittel aus der Grundversorgung beziehe. Diesbezüglich sei jedoch auch zu sagen, dass die Arbeitsmarktsituation in Österreich besonders für Asylwerber nicht sehr aussichtsreich sei und der BF bei bestehender Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit diese sofort ergreifen würde. Zudem sei für den BF nicht nachvollziehbar, welche Gefährdung er für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle solle. Er sei strafrechtlich unbescholten und auch sonst nie negativ aufgefallen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des BF:

Der nunmehr volljährige BF ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört der Volksgruppe der Madhibaan an und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus dem Bezirk Hawl Wadaag/Mogadischu, wo er mit seinen Eltern und fünf Geschwistern zusammengelebt hat. Er hat in seiner Heimat ein Jahr lang die Koranschule besucht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Mogadischu einer gezielten Bedrohung durch die Al Shabaab unterliegen würde. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Bei einer Niederlassung in Mogadischu besteht für den BF als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine Bedrohungssituation und liefe der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF leidet aktuell an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.

Es ist davon auszugehen, dass sich im Raum Mogadischu unverändert noch Familienangehörige des BF aufhalten.

Der BF stellte nunmehr am 04.09.2018 den dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seine beiden zuvor am 13.08.2014 sowie am 14.11.2017 gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden beide rechtskräftig negativ entschieden.

Der BF bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der BF spricht ein wenig Deutsch, führt Hilfstätigkeiten durch (Nachbarschaftshilfe), arbeitet gelegentlich für die Caritas und hat am Projekt "Top for Job" des BMI teilgenommen, um den Einstieg in die Berufsschule zu schaffen. Diesbezüglich gibt es keine weitergehenden Nachweise. Der BF hat im Bundesgebiet soziale Kontakte geknüpft; er verfügt jedoch über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

Der BF ist in Österreich vorbestraft. Er wurde am 30.11.2015 wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 4 Euro und am 03.01.2017 wegen §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

1.2. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des BF wird auf das im angefochtenen Bescheid enthaltene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia, Stand 17.09.2018, verwiesen, aus welchem sich die verfahrensgegenständlich relevante Lage ergibt.

Diese stellt sich auszugsweise wie folgt dar:

KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).

Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden.

Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).

In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018).

Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar:

...

(FSNAU 1.9.2018)

Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018).

Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)

Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018).

Quellen:

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ACTED (12.9.2018): Drought conditions continue to persist in Badhan district,

https://reliefweb.int/report/somalia/drought-conditions-continue-persist-badhan-district, Zugriff 14.9.2018

-

FAO - FAO SWALIM / FSNAU (6.9.2018): Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December) - Issued: 6 September 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-december-issued-6-september-2018, Zugriff 14.9.2018

-

FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (31.8.2018):

Somalia Price Bulletin, August 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-price-bulletin-august-2018, Zugriff 14.9.2018

-

FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network (1.9.2018): FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release,

https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01-sep-2018, Zugriff 14.9.2018

-

UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.9.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018),

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018, Zugriff 14.9.2018

-

UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.9.2018): Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/humanitarian-bulletin-somalia-1-august-5-september-2018, Zugriff 14.9.2018

-

UN OCHA - UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.9.2018): Somalia - Food security improving but recovery remains fragile,

https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-food-security-improving-recovery-remains-fragile, Zugriff 14.9.2018

-

WB - Worldbank (6.9.2018): World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia,

https://reliefweb.int/report/somalia/world-bank-s-flagship-infrastructure-project-launched-somalia, Zugriff 14.9.0218

KI vom 3.5.2018: Überdurchschnittliche Niederschläge, bessere Versorgungssicherheit prognostiziert (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)

Schon in den vor der Gu-Regenzeit gemachten Prognosen zeichnete sich eine Entspannung der Situation ab, obwohl damals nur unterdurchschnittliche Regenmengen prognostiziert wurden. Anfang 2018 wurde für Februar-Juni 2018 prognostiziert, dass die Bevölkerung in folgende IPC-Stufen (Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung) einzuordnen sein wird: 56% Stufe 1 (minimal); 22% Stufe 2 (stressed); 18% Stufe 3 (crisis); 4% Stufe 4 (emergency); 0% Stufe 5 (famine). IDP-Lager in Südsomalia wurden durchwegs mit Stufe 3 IPC prognostiziert; Städte in Lower und Middle Shabelle, Bay und Jubaland mit Stufe 2; Mogadischu mit Stufe 1. Landesweit zeigt sich, dass die Bevölkerung in den Städten besser versorgt ist, als jene auf dem Lande (FAO 2018).

Verbesserungen bei Nahrungsmittelsicherheit und Ernährung sind auf die höhere Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln aus der Deyr-Ernte und aus der gestiegenen Milchproduktion zurückzuführen. Gleichzeitig wird die humanitäre Hilfe aufrechterhalten. Viele Haushalte können Nahrungsmittel mit von humanitären Akteuren zur Verfügung gestellten Geldmitteln oder Gutscheinen erwerben (FEWS 3.2018). Im ersten Quartal 2018 bezogen monatlich 1,84 Millionen Menschen humanitäre Hilfe. Im letzten Quartal 2017 waren es noch 2,5 Millionen gewesen. Insgesamt erreicht die Unterstützung rund 70% der Menschen die sich auf oder über Stufe 3 IPC befinden (FEWS 4.2018a). Auch im Jahr 2018 wird humanitäre Hilfe weiterhin in großem Ausmaß erforderlich sein (FEWS 3.2018).

Der bereits eingetretene Rückgang an Hunger ist auch im Vergleich der Daten der beiden Deyr-Regenzeiten 2016/17 und 2017/18 zu erkennen (FEWS 3.2018):

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(FEWS 3.2018)

Nunmehr ist es im April 2018 in fast allen Landesteilen zu mittleren bis starken Regenfällen gekommen (FAO 27.4.2018). In fast ganz Somalia lag die Niederschlagsmenge der Gu-Regenzeit bis zum 20.4.2018 bei 200% des mehrjährigen Durchschnitts. Nur im Nordosten blieben die Niederschläge unterdurchschnittlich (FEWS 4.2018a). Allerdings werden die Niederschläge bis Juni weiter anhalten (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018), auch wenn mit einem Rückgang der Niederschlagsmengen gerechnet wird (FEWS 4.2018a).

Für den Zeitraum Juni-September 2018 wurde eine deutliche Entspannung bei der Nahrungsmittelversorgung angekündigt. Nur noch für Hilfsorganisationen leicht zugängliche Gebiete im Nordwesten werden unter Stufe 4 IPC (emergency) eingestuft, der große Rest des Landes fällt in die Stufen 1-3, Süd-/Zentralsomalia gänzlich (bis auf IDP-Konzentrationen) in die Stufen 1-2 (FEWS 4.2018b).

Aufgrund der überdurchschnittlichen Niederschläge in der Gu-Regenzeit Anfang 2018 wird erwartet, dass sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln in einigen Teilen Südsomalias noch weiter verbessern wird, als zu Jahresbeginn bereits prognostiziert. Zwar wurden in von Überflutungen betroffenen Gebieten Teile der Ernte vernichtet, jedoch sind die Bedingungen insgesamt so günstig, dass mit einer überdurchschnittlichen Ernte zu rechnen ist (FEWS 4.2018b). Die Felder befinden sich in gutem Zustand. In der Landwirtschaft gibt es Arbeitsmöglichkeiten auf Normalniveau (FEWS 4.2018a).

In den meisten Gebieten haben sich Weidegründe und Wasserverfügbarkeit verbessert (FEWS 4.2018a; vgl. FEWS 4.2018b), der Zustand der Tiere hat sich normalisiert. Allerdings bleibt die durchschnittliche Herdengröße noch hinter dem Normalzustand zurück. Arme Nomaden in Nord- und Zentralsomalia werden weiterhin über zu wenig Vieh verfügen. Dort wird Stufe 3 IPC (crisis) vermutlich weiter vorherrschen (FEWS 4.2018b).

Die Entspannung wird auf Karten dokumentiert:

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(FEWS 4.2018b)

Der Handelspreis für 1kg Sorghum ist in Baidoa im ersten Quartal 2018 um 37% eingebrochen, jener für 1kg Mais in Qoryooley um 32%. Auch bei armen Haushalten verbessert sich die Versorgungssicherheit mit Nahrungsmitteln, sie haben nun auf normalem Niveau Zugang zu Arbeit in der Landwirtschaft und die Nahrungsmittelpreise haben sich ebenfalls normalisiert. Mit dem Tageseinkommen können nunmehr 10-18kg lokalen Getreides erstanden werden - 20%-60% mehr als noch vor einem Jahr (FEWS 4.2018a).

Untenstehend findet sich die detaillierte Prognosekarte der Agentur FSNAU der FAO für die Monate 2-6/2018:

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(FAO 2018)

Zusätzlich zu den Niederschlägen fließen aus dem äthiopischen Hochland beträchtliche Mengen Wasser zu (FEWS 4.2018a; vgl. FAO 27.4.2018). Dadurch kam es in einigen Gebieten zu Überschwemmungen. Belet Weyne war besonders stark betroffen, 70% der Haushalte mussten ihre Häuser verlassen. In Qoryooley waren es 250 Haushalte. Außerdem betroffen waren einige Dörfer in Middle Juba und im Bezirk Wanla Weyne. Auch einige landwirtschaftlich genutzte Gebiete in Bay, Lower Juba, Togdheer und Hiiraan wurden überflutet (FEWS 4.2018a). Die Pegel der Flüsse werden vermutlich weiter steigen. Bisher sind rund 630.000 Menschen von Sturzfluten oder Überschwemmung betroffen, ca. 215.000 haben ihre Häuser verlassen müssen (davon 180.000 im Gebiet Belet Weyne). Andererseits verlassen manche IDPs die Lager, um von den Niederschlägen in ihrer ursprünglichen Heimat zu profitieren (UN OCHA 2.5.2018).

Quellen:

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018a): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook-update/april-2018, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (4.2018b): Somalia

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Food Security Outlook Update, http://fews.net/east-africa/somalia, Zugriff 2.5.2018

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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (3.2018): Somalia

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Food Security Outlook February to September 2018, http://fews.net/east-africa/somalia/food-security-outlook/february-2018, Zugriff 2.5.2018

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FAO FSNAU - Agentur der Food and Agriculture Organisation der UN (2018): IPC Map, http://www.fsnau.org/ipc/ipc-map, Zugriff 2.5.2018

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FAO SWALIM (27.4.2018): Somalia Rainfall Forecast - Issued: 27 April 2018,

https://reliefweb.int/map/somalia/somalia-rainfall-forecast-issued-27-april-2018, Zugriff 2.5.2018

-

UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.5.2018): OCHA Somalia Flash Update #3 - Humanitarian impact of heavy rains | 2 May 2018,

https://reliefweb.int/report/somalia/ocha-somalia-flash-update-3-humanitarian-impact-heavy-rains-2-may-2018, Zugriff 3.5.2018

Politische Lage

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).

Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).

Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).

Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).

Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).

Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)

Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).

Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).

Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).

Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.

Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).

Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).

1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).

2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).

3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).

4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017

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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017

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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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