Entscheidungsdatum
23.01.2019Norm
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1Spruch
W215 2182538-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2018, Zahl 1103639800-160140575:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Bescheid vom 12.12.2018, Zahl 1103639800-160140575, gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 29.01.2018 verloren hat.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 09.01.2019 gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerdevorlage vom 11.01.2019 langte am 14.01.2019 im Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 18 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Der Genehmigende hat die Urschrift - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder eigenhändig zu unterschreiben oder durch eine Verfahren zum Nachweis seiner Identität
(§ 2 Z 1 E-GovG) und der Authentizität der Erledigung (Echtheit; § 2 Z 5 E-GovG) elektronisch zu genehmigen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10. Auflage, Rz 190/4).
Gegenständlicher im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegender Bescheid vom 12.12.2018, Zahl 1103639800-160140575, ist nicht unterschrieben. Da somit im konkreten Fall nicht von der Erlassung eines Bescheides gegenüber dem Beschwerdeführer ausgegangen werden kann, sondern von einem "Nichtbescheid", war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil dieser Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der im Akt einliegende Bescheid nicht unterschrieben ist, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass gegenüber dem Beschwerdeführer ein Bescheid erlassen wurde und in Folge die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Schlagworte
Mangelhaftigkeit, Nichtbescheid, UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W215.2182538.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019