Entscheidungsdatum
24.01.2019Norm
ASVG §410Spruch
W228 2004598-1/11Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des Vereins XXXX , vertreten durch die RA XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens beim Bundesfinanzgericht, Verfahrenszahl: RV/7101766/2018, (samt Entscheidung über allfällige Rechtsbehelfe durch den VwGH) ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid der BGKK vom 10.04.2018, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass Herr und Frau XXXX für näher genannte Zeiträume 2004 und 2005 als Dienstnehmer des Dienstgebers (im Folgenden: Beschwerdeführerin) Verein XXXX in die Pflichtversicherung mit der im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Höchstbeitragsgrundlage einbezogen werden.
Der Verein brachte mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 02.05.2008 Einspruch gegen den genannten Bescheid ein.
Mit Bescheid des LH für das Land Burgenland wurde am 25.10.2012 der Einspruch abgewiesen.
Dagegen richtete sich die Berufung vom 14.11.2012.
Der LH für das Land Burgenland legte mit Schreiben datierend auf 06.12.2018 den Akt dem damaligen BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vor.
Die Aktenvorlage des BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz langte am 13.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 03.09.2018 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Richter der Gerichtsabteilung W228 zugewiesen.
Mit Parteiengehören vom 05.09.2018 sowie 22.10.2018 an die BGKK sowie vom 13.11.208 an den BFV, auf die jeweils inhaltlich repliziert wurde, wurde die Rechtspersönlichkeit des beschwerdeführenden Vereins, das weitere Bestehen desselbigen und die Parteistellung erörtert.
Aufgrund amtswegiger Erhebung mit Schreiben vom 21.12.2018 ergab sich, dass beim Bundesfinanzgericht (BFG) die Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend die Jahre 2004 und 2005, jeweils datierend auf 02.02.2008, nach einer abschlägigen Beschwerdevorentscheidung vom 07.03.2018 aufgrund eines Vorlageantrags des Beschwerdeführers anhängig sind. Mit Schreiben des BFG vom 15.01.2019 wurde die Verfahrens- und Geschäftszahl des beim Bundesfinanzgerichts anhängigen Beschwerdeverfahrens bekannt gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Beim Bundesfinanzgericht ist unter der Verfahrenszahl RV/7101766/2018 ein Beschwerdeverfahren betreffend die Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre 2004 und 2005 anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem Schreiben des BFG vom 15.01.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A):
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem ASVG stellt die Frage nach der Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Das diesbezügliche Verfahren ist beim Bundesfinanzgericht anhängig und ist die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts sowie eine allfällige Entscheidung des VwGH abzuwarten um einer Fehlentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und einem unnötigen Wiederaufnahmeverfahren vorzubeugen.
Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aussetzung, Lohnsteuerpflicht, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W228.2004598.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019