Entscheidungsdatum
25.01.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I417 2209344-1/20E
Gekürzte Ausfertigung des am 25.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018, Zl. 1179751805 - 180084489 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2019 zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer unsd den Vertreter der belangten Behörde am 25.01.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.
(Siehe Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2019; OZ19Z)
Schlagworte
Asylverfahren, gekürzte Ausfertigung, mündliche Verhandlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I417.2209344.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019