Entscheidungsdatum
25.01.2019Norm
ASVG §410Spruch
I401 2005018-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde der XXXX, nunmehr: XXXX, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 29.10.2013, V/MH/AM-19/2013, betreffend "Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.10.2013 verpflichtete die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder als TGKK bezeichnet) die XXXX (auf Grund des am 12.01.2016 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Antrags auf Löschung existiert die KG nicht mehr und gingen deren Rechte und Pflichten infolge der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 UGB auf die XXXX als Rechtsnachfolgerin über; die KG wird in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) den Betrag von € 6.530,74 unverzüglich nach Zustellung des Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen.
Die belangte Behörde habe bei der am 21.05.2013 bei der Beschwerdeführerin durchgeführten GPLA-Sozialversicherungsprüfung folgende Beanstandungen getroffen:
Berichtigungen im Zusammenhang mit Abstimmungsarbeiten:
Die Abstimmung der Jahresgrundlagen in der Sozialversicherung sei mit den Jahressummen der Lohnkonten und der gemeldeten Beitragsnachweisungen erfolgt. Nach der Abstimmung seien die Differenzen über die Beitragsnachweisungen ausgeglichen worden.
So sei für das Jahr 2011 eine Beitragsgrundlage von € 249,95 für geringfügig Beschäftigte in der Verrechnungsgruppe N72 abgerechnet worden (die monatlichen Beitragsgrundlagen für geringfügig Beschäftigte seien über dem 1,5-fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gelegen). Die Nachrechnung dafür habe € 44,49 betragen.
Weiters habe in Summe eine Beitragsgrundlage von € 68,92 in der Gruppe der Vollversicherten gefehlt. Die Nachrechnung habe in diesem Bereich € 27,50 betragen.
Im Jahr 2012 sei der Abgleich in derselben Weise erfolgt und habe eine Nachrechnung im Bereich Vollversicherung von € 55,17 und eine Gutschrift im Bereich Dienstgeberabgabe von € 24,62 erbracht.
Im Bereich der Mitarbeitervorsorgekasse sei nach Abstimmung der gesamten Grundlagen mit den Summen der Lohnkonten und den gemeldeten Beitragsnachweisungen in Summe ein Beitrag von € 38,89 nachgerechnet worden, weil hier zu wenig Beiträge abgeführt worden seien.
Im Jahr 2012 sei bei der Mitarbeitervorsorgekasse in Summe ein Beitrag von € 52,66 gutgeschrieben worden.
Nachrechnung fehlender Sonderzahlung:
Nach § 11 des Kollektivvertrages für Schilehrer hätten Arbeitnehmer, welche mindestens 52 Tage in derselben Schischule beschäftigt seien, Anspruch auf eine Jahresremuneration.
Die Versicherte J. S. sei vom 25.12.2011 bis 29.02.2012 beschäftigt gewesen, somit 67 Tage. Laut Lohnabrechnung seien keine Sonderzahlungen abgerechnet worden. Der Austrittsgrund habe auf "Zeitablauf" gelautet. Laut Lohnkonto habe die Beitragsgrundlage des laufenden Bezugs für diesen Zeitraum in Summe € 1.333,10 betragen. Die Sonderzahlung sei berechnet worden, indem von diesem Betrag ein Sechstel als Beitragsgrundlage herangezogen worden sei. Dies entspreche € 222,18. Somit sei eine Nachrechnung von € 85,32 in der Sozialversicherung und € 3,40 in der Mitarbeitervorsorgekasse entstanden.
Im Zuge dieser Prüfung seien drei weitere Nachrechnungspunkte festgestellt worden, die jeweils auf mehrere Versicherte zuträfen. In der Folge werde jeder dieser Nachrechnungspunkte anhand eines Beispiels ausführlich erörtert. Bei allen betroffenen Versicherten seien die Nachrechnungen auf die gleiche Art und Weise durchgeführt worden.
1) Zur Nachrechnung "Freimonat steht nicht zu":
Nach Zitierung des § 6 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) führte die belangte Behörde beispielsweise beim Dienstnehmer A. K aus, dass er vom 23.01. bis 22.02.2011 beschäftigt gewesen sei. Das letzte MV-pflichtige Dienstverhältnis habe beim selben Dienstgeber am 12.04.2010 geendet. Werde innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Dienstverhältnisses mit demselben Dienstgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setze die MV-Pflicht mit dem ersten Tag des neuen Arbeitsverhältnisses ein (kein Freimonat). Somit liege bereits ab 23.01.2011 BMSV-Pflicht vor und nicht, wie vom Dienstgeber berechnet, ab 23.02.2011.
Laut Lohnkonto habe der Bezug im Jänner 2011 € 113,16 und im Februar 2011 € 141,45 betragen, wobei im Februar bereits € 28,29 abgerechnet worden und daher in Abzug zu bringen seien. Der Bezug im Jänner beinhalte für die Zeit vom 01.01. bis 10.01.2011 € 59,56 für ein nicht MV-pflichtiges Dienstverhältnis. Für Jänner betrage daher die BMV-pflichtige Beitragsgrundlage € 53,60 und für Februar die nicht abgerechnete BMV-Beitragsgrundlage € 113,13. Somit betrage die gesamte Grundlage € 166,76 und es ergebe sich daraus ein Nachrechnungsbetrag von € 2,55.
Diese Nachrechnung sei auf die gleiche Art und Weise bei S. V. für die Zeit vom 19.12. bis 31.12.2010 und vom 01.01. bis 18.01.2011 erfolgt.
2) Zur Nachrechnung "Schilehrer - von geringfügig auf voll geändert":
Jene Beträge laut Lohnkonto seien nachgerechnet worden, bei deren Hochrechnung auf den ganzen Kalendermonat sich ein vollversicherungspflichtiges Versicherungsverhältnis gemäß § 4 ASVG ergeben habe.
Beispielsweise habe die Dienstnehmerin C. L. im Dezember 2010 für zehn Tage, nämlich vom 22.12. bis 31.12.2010 It. Lohnabrechnung €
169,74 erhalten. Umgerechnet auf den Kalendermonat ergebe dies eine fiktive Grundlage von € 509,22, das eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze bedeute und die Vollversicherung nach sich ziehe. Es erfolge damit eine Gutschrift auf Basis der Geringfügigkeit in Höhe der Beitragsgrundlage von € 169,74 in der Verrechnungsgruppe N72 und eine Nachrechnung auf Basis der Vollversicherung in der Beitragsgruppe A1.
Für alle betroffenen Dienstnehmer sei im Jahr 2010 in gleicher Weise die Überprüfung und gegebenenfalls die Nachrechnung erfolgt. Die Nachrechnungen der betroffenen Dienstnehmer seien, wie im dargelegten Beispiel ersichtlich, über die Beitragsnachweisungen jeweils im Dezember des Jahres kumuliert erfasst worden.
Die Gutschrift hinsichtlich der Geringfügigkeit sei in der Verrechnungsgruppe N72 - Dienstgeberabgabe = 17,80 % erfolgt. Sie setze sich aus dem Unfallversicherungsbeitrag in der Höhe von 1,40 % und einer pauschalierten Dienstgeberabgabe in der Höhe von 16,40 % (KV 3,85 % und PV 12,55 %) zusammen.
Die Nachrechnungen hinsichtlich der Vollversicherung seien in der jeweils zuständigen Beitragsgruppen A1 bzw. A4u erfolgt.
3) Zur Nachrechnung "Urlaubsersatzleistungen Schilehrer":
Im Zuge der Prüfung sei festgestellt worden, dass bei den beschäftigten Schilehrern weder ein Urlaub konsumiert noch bei Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse eine zustehende Urlaubsersatzleistung abgerechnet worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch festgestellt worden, dass die anteiligen Sonderzahlungen, die aus den Urlaubsersatzleistungen resultierten, nicht abgerechnet worden seien.
Bei den Versicherten, deren Urlaubsanspruch weniger als einen Tag ausgemacht habe, sei keine Verlängerung der Versicherungszeit erfolgt. Hier sei die Nachrechnung im letzten Monat der vorgegebenen Versicherungszeit erfolgt. Ab einem Urlaubsanspruch von mindestens einem Tag sei die Versicherungszeit entsprechend verlängert und auch die Nachrechnung in dieser Zeit "platziert" worden.
Für alle Versicherten, die laut der Lohnabrechnung eine Sonderzahlung abgerechnet erhielten, seien die - aus den errechneten Urlaubsersatzleistungen - resultierenden anteiligen Sonderzahlungen ebenfalls zur Nachrechnung gebracht worden.
In allen Fällen, in denen eine Beitragspflicht gemäß dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz gegeben sei, seien aus dem Titel "Urlaubsersatzleistung" die entsprechenden Beiträge gemäß dem BMSVG zur Nachrechnung gebracht worden.
Beispielsweise sei der Dienstnehmerin S. A. vom 25.12.2011 bis 08.01.2012 beschäftigt gewesen. Für Dezember ergebe sich ein Urlaubsanspruch von 0,58 Tagen. Die Grundlage habe laut Lohnkonto für sieben Tage € 190,96 betragen. Dividiere man diese durch die gemeldeten Tage und multipliziert sie mit 30, erhalte man eine monatliche Grundlage von € 818,40. Von dieser Grundlage sei die Berechnung der Urlaubsersatzleistung mit der Formel: Monatslohn : 26 x Urlaubsanspruch erfolgt; das heiße € 818,40: 26 x 0,58 = € 18,11.
Für Jänner ergebe sich ein Urlaubsanspruch von 0,66 Tagen. Die Grundlage habe laut Lohnkonto für acht Tage € 148,52 betragen. Dividiere man diese durch die gemeldeten Tage und multipliziert sie mit 30, erhalte man eine monatliche Grundlage von € 556,95. Von dieser Grundlage sei die Berechnung der Urlaubsersatzleistung mit der Formel: Monatslohn : 26 x Urlaubsanspruch erfolgt; das heiße €
556,95 : 26 x 0,66 = € 14,09.
Bei einer Zuordnung zur Beitragsgruppe A1 ergebe sich von 25.12.2011 bis 08.01.2012 somit eine Beitragsgrundlage von insgesamt € 32,20 und eine Nachrechnung von € 12,85.
Bei dieser Nachverrechnung sei der Umstand berücksichtigt worden, dass die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für geringfügig Beschäftigte über dem 1,5-fachen der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei und daher die Dienstgeberabgabe abzurechnen sei, sei demgemäß die Nachrechnung in den entsprechenden Verrechnungsgruppen N72 bzw. N74 (kumuliert für den gesamten Prüfzeitraum im Monat Dezember 2012) erfolgt.
Art und Umfang der aus den Meldeverstößen resultierenden Differenzen seien in der dem Bescheid beigehefteten Aufstellung über Entgeltdifferenzen, in der Beitragsnachrechnung und im Prüfungsprotokoll nachvollziehbar dargestellt. Diese Schriftstücke seien integrierende Bestandteile des Bescheides.
(In diesem Zusammenhang gilt es zum besseren Verständnis darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit zwei weiteren Bescheiden, zum einen die KG bzw. Beschwerdeführerin, zum anderen die XXXX als Rechtsnachfolgerin der KG verpflichtet hat, die nachverrechneten Beiträge in bestimmter Höhe zu bezahlen.)
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch vom 04.10.2013 (richtig wohl: vom 04.11.2013).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Nichtigkeit dieser (drei) Bescheide beantragt werde, weil dafür die Rechtsgrundlage nicht mehr gegeben sei. Für alle Nachforderungen seien der Beschwerdeführerin bereits am 23.09.2013 entsprechende Zahlungsaufforderungen samt Einleitung, "alle erforderlichen Maßnahmen zur Hereinbringung dieser Schuld zu veranlassen", zugegangen. Was würden neuerliche bescheidmäßige Zahlungsaufforderungen und Rechtsmittelbelehrungen für insgesamt 575 Fehlfeststellungen nützen, wenn deren Rechtskraft durch vorangegangene Zahlungsaufforderungen konterkariert würden, das heiße bereits vorweggenommen worden seien.
3. Mit Schreiben vom 07.09.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das ASVG außer der - grundsätzlich nur über Antrag des Dienstgebers nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG - ergehenden bescheidmäßigen Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge (die der Dienstgeber als Beitragsschuldner gemäß § 58 Abs. 2 ASVG unaufgefordert auf seine Gefahr und Kosten an den Träger der Krankenversicherung einzuzahlen habe) andere rechtstechnische Mittel kenne, mit denen dem Dienstgeber Beitragsrückstände mit oder ohne Aufforderung, sie einzuzahlen, bekanntgegeben würden. Dazu gehörten die Mitteilung der Beitragsrückstände über Verlangen des Dienstgebers (§ 62 Abs. 1 ASVG), die Einmahnung rückständiger Beiträge (§ 64 Abs. 3 ASVG) und vor allem der Rückstandsausweis (§ 64 Abs. 2 ASVG), der - ebenso wie die beiden anderen angeführten rechtstechnischen Mittel - nicht als Bescheid zu qualifizieren und hinsichtlich dessen erst bei Einwendungen des Dienstgebers ein Bescheid zu erlassen sei.
Die Aufforderung der TGKK, die sich aus der Beitragsprüfung nach deren Auffassung ergebenden Beiträge in den oben angeführten Höhen abzuführen, könne nicht als Bescheid angesehen werden. Es sei denn, aus der an die einzelnen Dienstgeber gerichteten Zahlungsaufforderung vom 23.09.2013 ergäbe sich, dass sie - gegebenenfalls unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen - die angeführten Beträge binnen einer gesetzten Frist an die TGKK zu bezahlen hätten, somit die TGKK über die Vorschreibung von Beiträgen normativ entschieden habe. Dann seien die Zahlungsaufforderungen als Bescheid zu qualifizieren.
Sollten die Dienstgeber aber, weil es bei der Beitragsprüfung divergierende Rechtsauffassungen über die Entrichtung der Beiträge gegeben habe, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gestellt haben, sei die TGKK verpflichtet, über diese Anträge "ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen" den Bescheid zu erlassen (vgl. § 73 Abs. 1 AVG).
Da die Schlussbesprechung über die durchgeführte Beitragsprüfung am 25.07.2013 stattgefunden habe und sich die Dienstgeber - teilweise - mit den Nachrechnungspunkten nicht einverstanden erklärt hätten, habe die Frist für die Erlassung des Bescheides spätestens mit 25.01.2014 geendet. Die Erlassung der mit 29.10.2013 datierten Bescheide seien daher innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist erfolgt. Daran könne der Umstand, dass von den Beitragsprüfern "zugesagt" worden sei, die "Angelegenheit" zu einem "früheren" Zeitpunkt" mit Bescheid zu erledigen, nichts ändern.
Wenn man sich der Auffassung der Dienstgeber anschließen würde, die Bescheide vom 29.10.2013 seien nichtig, weil es dafür bzw. für deren Erlassung an der Rechtsgrundlage fehle, zumal mit der erfolgten (als bescheidmäßige Vorschreibung von Beiträgen zu wertenden) Zahlungsaufforderung vom 23.09.2013 die Nachforderungen bereits ergangen seien, hätte das zur Folge, dass die (nicht binnen einem Monat nach der Zustellung der Zahlungsaufforderung) erhobenen, bei der TGKK am 07.11.2013 eingelangten Beschwerden als verspätet zurückzuweisen wären.
Um beurteilen zu können, ob im gegenständlichen Fall die Zahlungsaufforderung der TGKK den Charakter rechtskraftfähiger Bescheide besitze, sei diese im Sinne der vorigen Ausführungen einer Prüfung zu unterziehen.
Da sich die von der Beschwerdeführerin angeführte, an die Dienstgeber gerichtete Zahlungsaufforderung vom 23.09.2013 nicht im erstinstanzlichen Akt finde, ergehe das Ersuchen, diese binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln.
Hingegen stelle sich für den Fall, dass die durch die TGKK erfolgte Aufforderung zur Zahlung der nachverrechneten Beiträge nicht als Bescheid zu werten sei, hinsichtlich der erhobenen Beschwerden folgende Problematik:
§ 9 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) laute wie folgt:
"Inhalt der Beschwerde
(1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."
Die erhobenen Beschwerden würden keine inhaltliche Begründung (Z 3), warum die bekämpften Bescheide rechtswidrig sind, und kein Begehren (Z 4), enthalten.
Die Beschwerdeführerin werde gemäß § 13 Abs. 3 des AVG aufgefordert, innerhalb der Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen sie mit der Nachverrechnung der Beiträge, welche aus der mit der Schlussbesprechung vom 25.07.2013 beendeten Beitragsprüfung resultiere, nicht einverstanden und worauf ihr Begehren gerichtet sei.
Sollten diese Angaben nicht innerhalb der eingeräumten Frist nachgereicht werden, sei das Bundesverwaltungsgericht zur Zurückweisung der Beschwerden berechtigt.
4. In ihrer Stellungnahme von 11.09.2018 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie den von der belangten Behörde als Bescheid betitelten Prüfungsakt mit dem Vermerk retourniert habe, dass eine Prüfung von Leuten, wie Frau U. und Herrn C. ("das Gesetz sind wir"), schlicht und einfach nicht zu akzeptieren sei. Eine neue Prüfung habe sie verlangt. Außer dem Schreiben der TGKK, dass sie "alle erforderlichen Maßnahmen zur Hereinbringung dieser Schuld veranlassen wird", sei nichts veranlasst worden. Die geforderte Neuprüfung sei einfach unterblieben.
Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin nach ein oder zwei Jahren von der Rechtsabteilung der TGKK eine E-Mail mit der Feststellung erhalten habe, dass sie sich um eine Neuauflage der letzten Prüfung nicht mehr bemühen solle, weil für die TGKK dieser Fall abgeschlossen sei.
Dies möge akzeptiert und die Beschwerdeführerin nicht wieder mit der Beibringung unzähliger Unterlagen beschäftigt werden. Es stehe der belangten Behörde jederzeit anheim, eine Prüfung durchzuführen, vielleicht dieses Mal mit Prüfern, die sich bei der Materie der geringfügigen Beschäftigung an das Gesetz halten wollen.
5. In Reaktion auf diesen Schriftsatz legte das Bundesverwaltungsgericht im Schreiben vom 09.10.2018 dar, dass gegen die (drei) Bescheide der TGKK ein Einspruch (bzw. eine Beschwerde) erhoben worden sei. Solange über diese Rechtsmittel noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergangen sei, seien diese Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen. Damit könne von der Beschwerdeführerin auch eine "Wiederaufnahme" des Beschwerdeverfahrens nicht abgelehnt werden.
Sie sei auch aufgefordert worden, schriftlich darzulegen, welche Gründe für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen (drei) Bescheide der TGKK sprächen bzw. warum sie mit der Nachverrechnung der Beiträge nicht einverstanden sei, und ein Begehren zu formulieren. Das Vorbringen, es stehe der TGKK jederzeit anheim, eine (neue) Prüfung des Betriebes der Beschwerdeführerin durchzuführen, und zwar mit Prüfern, die sich bei der Materie der geringfügigen Beschäftigung an das Gesetz halten wollen, lasse eine inhaltliche (vergangene Zeiträume umfassende) Überprüfung der bekämpften Bescheide durch das Bundesverwaltungsgericht (noch) nicht zu. Dieses Vorbringen lasse nicht erkennen, was angestrebt und worauf der Standpunkt, die Bescheide der TGKK seien rechtswidrig, gestützt werde.
Es folgte der Hinweis, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin diese Angaben nicht innerhalb der eingeräumten Frist von einer Woche nachreichen werde, das Bundesverwaltungsgericht zur Zurückweisung der (drei) erhobenen Beschwerde(n) gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG berechtigt sei.
6. In ihrer Stellungnahme vom 16.10.2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass in den Erläuterungen zum Gesetz über die "geringfügige Beschäftigung" unter anderem ausgeführt werde, dass kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteige, weil die vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen, geendet oder unterbrochenen worden sei.
Dem sei nichts hinzuzufügen, allerdings betreffe dies nicht "geringfügige Beschäftigungsverhältnisse", sondern stelle klar, dass "normale" ASVG-Beschäftigungsverhältnisse nicht durch die Verkürzung der Arbeitszeit und damit einhergehend des Entgelts zu einer geringfügigen Beschäftigung umgewandelt werden könnten.
Die Prüfer hätten trotz des Vorhalts der Beschwerdeführerin, dass sie sich bei der Anwendung dieser Bestimmung auf geringfügige Beschäftigungen im Rechtsirrtum befänden, ihr Ding durchgezogen und zahllose Nachrechnungen erstellt, die von der Beschwerdeführerin nicht anerkannt worden seien.
In weiterer Folge sei ihr ein Schreiben der TGKK zugegangen, dass alle Mittel ergriffen würden, um die festgestellten Beitragsrückstände hereinzubringen. Bis heute sei gar nichts ergriffen worden, sondern ganz im Gegenteil erkenne die TGKK bis heute frühere "gesetzeskonforme" Vorgehensweisen der Beschwerdeführerin für die Abrechnung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (gemeint wohl: nicht) an.
7.1. Bei der am 13.11.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung erging die Aufforderung, die fehlenden Unterlagen, beispielsweise Jahreslohnkonten, Arbeitszeitaufzeichnungen etc., binnen einer Woche zu übermitteln, um eine abschließende Beurteilung, ob die Nachverrechnung der geringfügig zur Sozialversicherung angemeldet Personen als vollversicherungspflichtig Beschäftigte zurecht erfolgt sei, zu ermöglichen, was zugesagt wurde.
7.2. In ihrer E-Mail vom selben Tag führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie verpflichtet sei, ein mit den Dienstnehmern geplantes und vereinbartes "geringfügiges Beschäftigungsverhältnis" der TGKK vorher zu melden. Für alle Schilehrer erfolge diese Anmeldung mit einem Stundenlohn. Im Fall einer geringfügigen Beschäftigung jedoch mit der Prämisse, dass eine geringfügige Beschäftigung und Entlohnung maximal nur bis zu einem Höchstentgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze angeboten werde und möglich sei. Die Höhe des Entgelts einer geringfügigen Beschäftigung sei auf den Kalendermonat abgestimmt, nicht auf einen anderen abweichenden Abrechnungszeitraum. Wäre eine von der TGKK ins Spiel gebrachte Aliquotierung vom Gesetz vorgesehen, wäre deren Erwähnung und Möglichkeit im Gesetzestext sicher nicht unterblieben.
Die TGKK habe beispielsweise ein Dienstverhältnis, bei dem ein Dienstnehmer im Zeitraum von vier Tagen € 250,-- verdient habe, unter der Geringfügigkeitsgrenze angesehen.
Bei der Beschwerdeführerin sei ein Dienstverhältnis über fünf Tage, und zwar vom 1. bis 5. Jänner, bei einer Entlohnung von € 70,-- als Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze angesehen worden. Die TGKK habe diesen Betrag aliquotiert bzw. hochgerechnet, was im Gesetz jedoch nicht vorgesehen sei. Aus dem Satz "Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde", sei daraus weder schlüssig eine Aliquotierung abzuleiten, noch treffe diese Erläuterung auf das beispielhaft angeführte Dienstverhältnis vom 01. bis 05. zu. Zumindest über diesen Beispielsfall werde eine eindeutige Feststellung begehrt.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2018 wurde die Beschwerdeführerin noch einmal aufgefordert, für sämtliche von der Nachverrechnung betroffenen Personen die entsprechenden Unterlagen binnen einer Woche zu übermitteln.
Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass binnen der eingeräumten Frist keine Unterlagen übermittelt werden sollten, das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme des Nachrechnungspunktes, wonach - nach Ansicht der Tiroler Gebietskrankenkasse - die als geringfügig beschäftigten, zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer der Vollversicherungspflicht (und damit der Beitragspflicht) unterliegen würden, alle anderen Nachverrechnungspunkte akzeptiere.
Die TGKK argumentiere bei diesem Nachrechnungspunkt ("geringfügige Beschäftigung"), dass bei Hochrechnung bzw. "Umlegung" der in den Jahreslohnkonten ausgewiesenen Beträge auf einen (vollen) Beitrags- bzw. Kalendermonat bei jenen Dienstnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis während eines Kalendermonats begonnen oder geendet habe, die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei. So habe beispielsweise die Dienstnehmerin C. L., die am 22.12.2010 begonnen habe, zu arbeiten, lt. Jahreslohnkonto im Dezember 2010, also für die Zeit vom 22.12. bis 31.12.2010, einen Betrag von € 169,74 erhalten. Rechne man diesen Betrag auf einen Kalendermonat hoch, ergebe sich eine über der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2010 in der Höhe von € 366,33 monatlich) liegende Beitragsgrundlage von € 509,22 (= € 169,74 : 10 Tage [= 16,97] x 30 Tage). Diese Person unterliege daher der Vollversicherung.
9. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2018 aus, dass alle Nachrechnungen von geringfügig beschäftigten Schilehrern vollinhaltlich zurückgewiesen werden, bei denen ein Entgelt auf einen Monat hochgerechnet worden sei. In der Anlage fänden sich Beispiele der TGKK bei denen keine Hochrechnung stattgefunden habe.
Zu dem Punkt "Urlaubsersatzleistungen Schilehrer" werde auf die Beilage 2 verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Gegen die Nachverrechnungspunkte "Berichtigungen im Zusammenhang mit Abstimmungsarbeiten", "Nachrechnung fehlender Sonderzahlung" und "Freimonat steht nicht zu" erhob die Beschwerdeführerin keine Einwände.
1.2. Die bei der Nachverrechnung "Schilehrer - von geringfügig auf voll geändert" im bekämpften Bescheid angeführten, zur Sozialversicherung als geringfügig Beschäftigte angemeldeten Dienstnehmer unterlagen der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG. Die Nachverrechnung bezog sich auf die Beitragsmonate, bei denen das Beschäftigungsverhältnis während eines Monats begann oder endete.
Die Geringfügigkeitsgrenze belief sich im Kalenderjahr 2008 auf €
349,01, im Kalenderjahr 2009 auf € 357,74, im Kalenderjahr 2010 auf € 366,33, im Kalenderjahr 2011 auf € 374,02 und im Kalenderjahr 2012 auf € 376,26.
Die Dienstnehmerin C. L. war in der Zeit vom 22.12.2010 bis 04.01.2011 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Sie erhielt im Dezember 2010 für zehn Tage ein Entgelt in der Höhe von € 169,74.
1.3. Die Schilehrer, bei den es um die Nachverrechnung "Urlaubsersatzleistungen Schilehrer" ging, konsumierten nicht den ihnen gebührenden Urlaub und wurde der ihnen zustehende Urlaubsersatzanspruch bei Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse nicht abgegolten, was auch für die daraus resultierenden Sonderzahlungen zutrifft.
Der Dienstnehmer S. A. war vom 25.12.2011 bis 08.01.2012 beschäftigt. Er konsumierte in diesem Zeitraum keinen Urlaub. Da das Dienstverhältnis im Dezember 2011 sieben Kalendertage dauerte, ergab sich für Dezember 2011 ein Urlaubsanspruch von 0,58 Tagen (30 Tage Anspruch auf Urlaub : 365 Tage x 7 Kalendertage). Der Lohn betrug für sieben Tage € 190,96, was einen Monatslohn bzw. eine Beitragsgrundlage von € 818,40 ergab (€ 190,96 : 7 x 30). Die Dienstnehmerin hatte einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung in der Höhe von € 18,11 (€ 818,40 : 26 x 0,58).
Für den Zeitraum vom 01.01. bis 08.01.2010, also für acht Kalendertage, ergab sich ein Urlaubsanspruch von 0,66 Tagen (30 Tage Anspruch auf Urlaub : 365 Tage x 8 Kalendertage). Der Lohn betrug für acht Tage € 148,52, was einen auf einen Monat bezogenen Lohn bzw. eine Beitragsgrundlage von € 556,95 ergab (€ 148,52 : 8 x 30). Der Dienstnehmer hatte einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung in der Höhe von € 14,09 (€ 556,95 : 26 x 0,66).
1.4. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die bei den einzelnen Nachverrechnungspunkten (demonstrativ gewählten Beispiele) erfolgten Berechnungen der Beitragsgrundlagen, die angeführten Entgelte bzw. Stundenlöhne und die errechneten Beiträge keine Einwände.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und werden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten.
2.1. Sie akzeptierte bei den Nachverrechnungspunkten "Berichtigungen im Zusammenhang mit Abstimmungsarbeiten", "Nachrechnung fehlender Sonderzahlung" und "Freimonat steht nicht zu" die Nachverrechnung, zumal sie in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2018 auf sie nicht Bezug nahm.
2.2. Bei der Nachverrechnung "Schilehrer - von geringfügig auf voll geändert" zitierte die Beschwerdeführerin (in der Stellungnahme vom 16.10.2018) zum einen den Gesetzestext (§ 5 Abs. 2 zweiter Satz zweiter Spiegelstrich ASVG), zum anderen legte sie (in der Stellungnahme vom 14.11.2018) ihre Auffassung, warum geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vorlägen, dar. In ihrer Stellungnahme vom 18.12.2018 führte sie lediglich aus, dass die bei dieser Beanstandung erfolgten Nachverrechnungen vollinhaltlich zurückgewiesen würden, wobei sie (auszugsweise) auf eine sich im Internet findende Information zum Thema "Geringfügigkeit" (Stand: 01.01.2009) Bezug nahm. In den dort angeführten Beispielen sei keine Hochrechnung erfolgt.
Durch dieses Vorbringen konnte die Beschwerdeführerin - wie noch näher ausgeführt wird - die "Hochrechnung" der bei einem "untermonatigen" Beginn oder Ende des Beschäftigungsverhältnisses ausbezahlten Entgelte nicht entkräften.
In den (unten angeführten) Kundmachungen des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Aufwertung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetz finden sich die jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenzen.
2.3. Zu dem Nachverrechnungspunkt "Urlaubsersatzleistungen Schilehrer", wonach die von der Beitragsnachverrechnung betroffenen Dienstnehmern ihren Urlaub nicht konsumiert hätten und der ihnen zustehende Urlaubsersatzanspruch bei Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse (incl. Sonderzahlung) nicht abgegolten worden sei, verwies die Beschwerdeführerin auf die dem Schreiben vom 18.12.2018 beigefügte Beilage 2. In dieser "Beilage zum Dienstvertrag "Brutto-Nettolohnberechnung" - Aufschlüsselung über das vereinbarte und gültige Stunden-Netto-Entgelt/Gesamtverdienst f. Skilehrer sowie Aufschlüsslung für die gesamten Ansprüche der Urlaubs-Ersatzleistungen" finden sich jeweils für "Aushilfen", "Kinderbetr. - 7 Jahr", "Anwärter" und "Landeslehrer" eine Berechnung des "vereinbarten Bruttolohnes" unter Hinzurechnung der Urlaubsabfindung (von 8,33 %) und Urlaubsentschädigung (f. Urlaubszeit von 8,33 %) und "Urlaub für Urlaubsentschädigungszeit". Diese Zwischensumme wurde als "Meldebetrag (brutto) für TGKK (zu versichern und zu versteuern)" bezeichnet. Zu dieser Zwischensumme wurde die Sonderzahlung, welche bei Arbeitsende ausbezahlt wurde, im Ausmaß von 16,67 % hinzugerechnet. Von der sich ergebenden Zwischensumme wurde sie Sozialversicherung von 18,09 % und von dieser Zwischensumme die Lohnsteuer von 36,50 % abgezogen. Als Ergebnis war bei den einzelnen Berufsgruppen der (Netto-) Gesamtverdienst lt. Arbeitsvertrag ausgewiesen, beispielsweise bei den Aushilfen der Stundenlohn von netto € 6,-- und den Landeslehrern netto 13,--. Die Beschwerdeführerin erhebt keine Einwände gegen die Feststellung zur (Nicht-) Konsumation des den Dienstnehmern gebührenden Urlaubs während des Beschäftigungsverhältnisses bzw. zur (Nicht-) Abgeltung dieses Anspruches.
2.4. Ganz allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zu den Feststellungen im bekämpften Bescheid betreffend die Berechnungsmethoden bei den einzelnen Nachverrechnungspunkten, zu den aus den Jahreslohnkonten ergebenden Entgelte, sich in den Arbeitszeitaufzeichnungen findenden Arbeitsstunden etc. keine abweichenden Angaben vorbrachte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Damit hat das Bundesverwaltungsgericht über den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt A):
3.2. Im Hinblick auf die Zeitraumbezogenheit der Sozialversicherungsbeiträge ist das in diesen Perioden geltende Beitragsrecht anzuwenden (vgl. die Erk. des VwGH vom 15.12.1992, Zl. 88/08/0094; vom 27.07.2001, Zl. 98/08/0149; u.a.).
3.3. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden, gleichlautenden Fassungen BGBl. I Nr. 83/2009, BGBl. I Nr. 111/2010 und BGBl. I Nr. 17/2012) ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.
§ 49 Abs. 1 ASVG bestimmt, dass unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
3.4. Zu den einzelnen Nachverrechnungspunkten:
3.4.1. "Schilehrer - von geringfügig auf voll geändert":
3.4.1.1. § 5 Abs. 2 ASVG (in der für den entscheidungswesentlichen Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2012 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1997 in Verbindung mit den durch BGBl. II Nr. 359/2007, BGBl. II Nr. 346/2008, BGBl. II Nr. 450/2009, BGBl. II Nr. 403/2010 und BGBl. II Nr. 398/2011, kundgemachten Beträgen) lautete (auszugsweise):
"(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 26,80 € [Wert 2008], 27,47 € [Wert 2009], 28,13 € [Wert 2010], 28,72 €
[Wert 2011], 28,89 € [Wert 2012], insgesamt jedoch von höchstens 349,01 € [Wert 2008], 357,74 € [Wert 2009], 366,33 € [Wert 2010], 374,02 € [Wert 2011], 376,26 € [Wert 2012], gebührt oder
2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 349,01 € (357,74 € bzw. 366,33 €) gebührt.
"Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil
-
infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder
-
die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
3.4.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in seinem Erkenntnis vom 14.09.2005, Zl. 2002/08/0216 (auszugsweise) folgende Rechtsansicht:
"Mit der (auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden)
54. ASVG-Novelle, die Teil des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, ist, wurde die sozialversicherungsrechtliche Stellung der geringfügig Beschäftigten ab 1. Jänner 1998 (§ 572 Abs. 1 Z. 1 ASVG) grundlegend neu geregelt. § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG in der Fassung dieser Novelle lautet:
"Von der Vollversicherung ... ausgenommen sind Dienstnehmer und
ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die in § 4 Abs. 1 Z. 6 und 11 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);"
Der verwiesene Abs. 2 dieser Bestimmung lautet in der Fassung dieser Novelle:
"Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens S 287,--, insgesamt jedoch von höchstens S 3.740,-- gebührt oder
2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als S 3.740,-- gebührt.
Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag von S 3.740,-- nur deshalb nicht übersteigt, weil
-
infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder
-
die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum bei der erstmitbeteiligten Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt gewesen ist. Streitpunkt zwischen den Parteien ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum bei der erstmitbeteiligten Partei gegen ein die oben genannten Geringfügigkeitsgrenzen übersteigendes Entgelt beschäftigt war.
Die belangte Behörde - wie bereits die Vorinstanzen - hat dies bejaht, weil das Bruttoentgelt für den Zeitraum vom 27. bis 31. Jänner 1998 (das sind fünf Tage) auf 30 Tage hochzurechnen sei (S 910,-- : 5 x 30) und der so errechnete Betrag von S 5.460,-- über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liege.
Gegen diese - zutreffende - Berechnungsart bringt die Beschwerdeführerin nichts Konkretes vor. Die Beschwerde erweist sich jedoch im Rahmen des Beschwerdepunktes als begründet, weil sich die belangte Behörde mit den Verfahrensergebnissen nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. Die Beschwerdeführerin hat die gegenständliche Beschäftigung nicht an jedem (Arbeits-)Tag ausgeübt.
... ."
Damit ist die von der belangten Behörde gewählte Berechnungsmethode nicht zu beanstanden. Die von diesem Nachverrechnungspunkt betroffenen Dienstnehmer waren - im Gegensatz zu dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall - während des kürzer bzw. länger als einen Monat dauernden Beschäftigungsverhältnisses durchgehend bzw. an jedem Arbeitstag beschäftigt.
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass bei einem untermonatigen Beginn oder Ende des Dienstverhältnisses, nicht das für den Anfangs- oder den Beendigungsmonat vereinbarte Entgelt, sondern das (davon abweichende) tatsächlich ausbezahlte oder jenes Entgelt, auf das der Dienstnehmer für einen ganzen Kalendermonat Anspruch hätte, ausschlaggebend ist. Die von ihr praktizierte Vorgehensweise, bei einem nicht vollen Kalendermonat, also einem Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis begonnen oder geendet hat, vom vereinbarten Entgelt auszugehen, findet im klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 49 Abs. 1 ASVG keine Deckung und verkennt den Sinn der Regelung. Das Vorliegen einer (Voll-) Versicherungspflicht hängt nicht vom "Zufall" der zeitlichen Lagerung des Beschäftigungsverhältnisses ab.
Die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht hätte eine sozialversicherungsrechtliche Ungleichbehandlung von Dienstnehmern zur Folge. Ein Dienstnehmer, der für einen ganzen Monat ein Entgelt erhielte, welches unter der für das Jahr 2011 festgesetzten Geringfügigkeitsgrenze von € 374,02 liegt, wäre ebenso wie ein Dienstnehmer, der nur an fünf Tagen beschäftigt war bzw. dessen Dienstverhältnis fünf Tage vor Ende eines Monats beginnt und dem für diesen Zeitraum ein Lohn von € 374,01 ausbezahlt wird, in der Unfallversicherung teilversichert.
Im Übrigen ist für die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage, ob infolge des in einem Kalendermonat, in dem das Dienstverhältnis begonnen oder geendet hat, tatsächlich bezahlten Entgelts die Pflichtversicherung in Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG festzustellen war, nicht entscheidend, ob die einzelnen Dienstnehmern/innen zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet waren oder mit ihnen die Teilversicherung nach § 5 ASVG vereinbart war. Denn die Pflichtversicherung tritt bei Vorliegen der nach § 4 Abs. 2 ASVG maßgeblichen Voraussetzungen ex lege ein (vgl. die Erk. des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0165; vom 11.07.2012, Zl. 2009/08/0245).
3.4.3. "Urlaubsersatzleistungen Schilehrer":
Der mit "Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses" überschriebene § 10 Urlaubsgesetz (in der seit 01.07.2002 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 89/2002) normiert in seinem Abs. 1:
"Dem Arbeitnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch
1. unberechtigten vorzeitigen Austritt oder
2. verschuldete Entlassung.
Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen."
Die Beschwerdeführerin tritt der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, dass bei den beschäftigten Schilehrern weder ein Urlaub konsumiert noch bei Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse die zustehende Urlaubsersatzleistung und die anteilige Sonderzahlung abgerechnet worden seien, nicht entgegen.
Zu diesem Nachverrechnungspunkt verweist die Beschwerdeführerin auf die zu diesem Nachverrechnungspunkt nicht maßgebliche "Brutto-Nettolohnberechnung". Noch einmal gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, Unterlagen - auch - über den nicht oder teilweise oder zur Gänze verbrauchten Urlaub der einzelnen Dienstnehmer für den entscheidungswesentlichen Zeitraum zu übermitteln, nicht nachgekommen ist. Sie war auch nicht in der Lage, den konkreten Zeitraum eines bezahlten Urlaubs, so er tatsächlich abgefunden worden wäre, anzugeben, abgesehen davon, dass sie die nach § 8 Urlaubsgesetz erforderlichen Aufzeichnungen nicht geführt bzw. nicht vorgelegt hat. Sie behauptet auch nicht, dass von ihr bereits Beiträge entrichtet worden wären.
Es ist daher davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der einzelnen Dienstnehmer noch kein Urlaub verbraucht worden ist und die entsprechende Urlaubsersatzleistung (samt anteiliger Sonderzahlung) zu bezahlen gewesen wäre.
3.4.4. Was die konkrete Höhe der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge (und Nebenbeiträge) betrifft, genügt es auf die Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid hinzuweisen, dass Art und Umfang der aus den Meldeverstößen resultierenden Differenzen sich aus der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Aufstellung über Entgeltdifferenzen sowie der Beitragsnachrechnung und dem Prüfbericht ergeben. Einwände gegen diese Berechnungen hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Beiträge zur Sozialversicherung in der festgesetzten Höhe vorgeschrieben.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, BerechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2005018.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019