TE Vwgh Beschluss 1999/5/27 99/11/0107

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Veröffentlicht am 27.05.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des M in R, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, Bahnhofstraße 16, gegen den Landeshauptmann von Vorarlberg, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gegenstand der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht des Landeshauptmannes von Vorarlberg in Ansehung einer (nach Aufhebung eines Berufungsbescheides dieser Behörde mit hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 96/11/0289, wieder anhängig gewordenen) Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Entziehungsbescheid nach dem KFG 1967.

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG (idF BGBl. I Nr. 158/1998) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Daraus ergibt sich, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch einen Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung (darunter fallen Verfahren nach dem KFG 1967) nicht geltend gemacht werden kann. Eine Säumnisbeschwerde wäre erst bei Säumnis der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde, das ist hier der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (vgl. den hg. Beschluss vom 21. März 1995, Zl. 95/11/0072), zulässig. Die Ansicht des Beschwerdeführers, ein Devolutionsantrag sei nicht möglich, steht nicht im Einklang mit § 73 Abs. 2 AVG, der ungeachtet einer Beschränkung des Instanzenzuges den Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende "Oberbehörde" (somit auch auf die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde) vorsieht.

Die Säumnisbeschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 27. Mai 1999

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110107.X00

Im RIS seit

18.10.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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