Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W180 2206306-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/16-8103039010, betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit angefochtenem Beihilfebescheid für das Antragsjahr 2016 gewährte die Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA oder belangte Behörde) dem Beschwerdeführer - unter Abänderung eines Vorbescheides - Direktzahlungen in der Höhe von EUR 7.861,73 und forderte einen Betrag von EUR 366,22 an bereits gewährter Förderung zurück. Dies deshalb, weil der Wert der verfügbaren Zahlungsansprüche von zuvor EUR 167,30 auf EUR 159,76 und zudem die Anzahl der verfügbaren Zahlungsansprüche von zuvor 28,9081 auf 28,6715 herabgesetzt wurde.
Begründend wird im Bescheid zum Wert der Zahlungsansprüche ausgeführt, aufgrund der Anpassungsprozesse und der verfügbaren Mittel habe sich der Wert der Zahlungsansprüche 2016 geändert (Hinweis auf Art. 6, 25, 26 und Anhang II VO 1307/2013).
Mit dem selben Datum wie der angefochtene Bescheid erließ die Behörde den Abänderungsbescheid vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/15-8096389010, zum Antragsjahr 2015. Begründend wird in diesem Bescheid zur Neuberechnung des Wertes der Zahlungsansprüche ausgeführt, im Jahr 2016 seien vom Betrieb des Beschwerdeführers um mehr als 10 % mehr Kühe auf Almen aufgetrieben worden als im Jahr 2015 (Jahr 2015: 0 Kühe, Jahr 2016: 4 Kühe). Als Auftrieb gelte in diesem Zusammenhang die Meldung von Kühen auf eine Alm zum Stichtag 15.07. des Antragsjahres und eine Alpungsdauer von 60 Tagen. Im Jahr 2015 sei die Mutterkuhprämie, die bis 2014 in Höhe von EUR 200,- je Prämieneinheit als Bestandsprämie bzw. Rinderprämie gewährt wurde, in die Basisprämie einbezogen worden. Der erhöhte Auftrieb habe nun zur Folge, dass eine Doppelförderung vorliege, weil Kühe zum einen mit der vollen Prämienhöhe (= EUR 200,-/Prämieneinheit) in die Basisprämie eingeflossen seien und zum anderen aber die gekoppelte Stützung in Höhe von EUR 62,-/Kuh gewährt werde. Vor diesem Hintergrund werde die gesamte Mutterkuhprämie 2014 in einer Höhe von EUR 138,-/Prämieneinheit für die Basisprämie berücksichtigt (Hinweis auf Art. 26 Abs. 2 UAbs. 2 VO 1307/2013, § 8f MOG). Zudem wurde mit dem genannten Abänderungsbescheid zum Antragsjahr 2015 die Ergebnisse einer am 05.09.2017 auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigt, bei der weniger Fläche als beantragt ermittelt worden war, woraus eine Reduktion der ermittelten Fläche und in der Folge eine Reduktion der Anzahl der Zahlungsansprüche von zuvor 28,9081 auf 28,6715 resultierte. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, Zahl II/4-DZ/15-10914767010, erledigt. Abermals wurden dem Beschwerdeführer 28,6715 Zahlungsansprüche mit einem gegenüber dem Abänderungsbescheid vom 12.01.2018 betreffend das Antragsjahr 2015 unveränderten Wert von EUR 143,91 zugewiesen; die Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche entspricht der im vorgenannten Abänderungsbescheid betreffend das Antragsjahr 2015. Da die Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018 im Unterschied zum Vorbescheid keine Flächensanktion mehr verhängte, erhöhte sich der Prämienbetrag - trotz gegenüber dem letzten Abänderungsbescheid vom 12.01.2018 unveränderter Anzahl und unverändertem Wert der Zahlungsansprüche - um EUR 166,01. Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018 wurde kein Vorlageantrag eingebracht; dieser Bescheid wurde damit rechtskräftig.
3. Gegen den Abänderungsbescheid vom 12.01.2018 betreffend das Antragsjahr 2016 erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 12.02.2018 und brachte im Wesentlichen vor, bei der Erstzuteilung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2015 seien die im Jahr 2014 bezahlten Beträge (wie Einheitliche Betriebsprämie und Tierprämien wie Mutterkuhprämie, Mutterkuhprämie für Kalbinnen und die Milchkuhprämie) auf Grundlage der im Jahr 2015 bewirtschafteten Flächen aufgeteilt worden. Durch diese Aufteilung werde die gewährte Almauftriebsprämie von EUR 62,-
für eine auf die Alm aufgetriebene Kuh, von der in die Zahlungsansprüche einbezogenen Mutterkuhprämie von EUR 200,-
abgezogen und reduziere sich die einbezogene Mutterkuhprämie auf EUR 138,-. Für jene Kühe, die überhaupt nicht auf die Alm aufgetrieben wurden, werde jedoch die neue Berechnung des Zahlungsanspruchs auch angewendet, obwohl hier der Sachverhalt einer Doppelförderung mangels Almauftrieb nicht vorliegen könne, weil die gekoppelte Almauftriebsprämie in Höhe von EUR 62,- pro Kuh für diese nicht gealpten Kühe nicht ausbezahlt werde. Die Berechnung sei daher nicht aufgerollt und neu beurteilt, sondern eine neue Berechnungsmethode angewendet worden, indem die gesamte Mutterkuhprämie in einer Höhe von EUR 138,- berücksichtigt werde, ungeachtet jeder Grundlage des Almauftriebes der Mutterkuh. Die angeführten Bestimmungen des Art. 26 Abs. 6 UAbs. 2 der VO 1307/2013 und in § 8f MOG eigneten sich nicht für die gegenständliche unsachliche pauschale Berücksichtigung der gekoppelten Stützung bei der Berechnung der Direktzahlungen für alle Kühe. Der Abzug für alle Mutterkühe mit Verweis auf eine "Doppelförderung" erfolge sohin offenkundig unsachlich und stehe in Widerspruch zur Grundrechtsthematik der Gleichheitswidrigkeit. Der Zweck der Förderung der Mutterkuhprämie unterscheide sich vom Zweck der gekoppelten Auftriebsprämie, die eine Sicherstellung der Bewirtschaftung und Beweidung der Almflächen gewährleisten solle. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Rückforderung widerspreche daher jedenfalls dem Gleichheitsgrundsatz (Hinweis auf Rechtsgutachten Thomas Müller zu verfassungs- und unionsrechtlichen Fragen des Abzugs von Tierprämien bei der Einberechnung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der ersten Säule der GAP). Mit der vorliegenden Neuberechnung berechne die AMA sohin die aufgerollten Ansprüche unsachlich strenger als bei den Betrieben, bei denen der Almauftrieb konstant geblieben ist, da bei diesen für nicht aufgetriebene Kühe unverändert die Prämie von EUR 200,- einbezogen werde und keine Neuberechnung erfolge. Bei den Mutterkuhkalbinnen werde unverständlicherweise ebenfalls ein Abzug von EUR 62,-
schlagend, obwohl Kalbinnen EUR 31,- gekoppelte Zahlung je RGVE erhielten. Bei Mutterkuhkalbinnen dürfe kein Abzug erfolgen. Diese Gleichstellung von gealpten und nicht gealpten Kühen führe dazu, dass nicht gealpte Kühe ohne sachliche Rechtfertigung mit einer verminderten Prämie berücksichtigt würden und dadurch ungleiche Sachverhalte unsachlich gleichgesetzt würden. Bei Aufrollung und Neuberechnung könnten die Zahlungsansprüche nur anhand der konkreten Zahlen berechnet werden und könne die Neuberechnung nur nach jenen Berechnungsgrundsätzen durchgeführt werden, wie diese im Jahr 2015 angewendet wurden. Die Einberechnung mit dem Betrag von EUR 138,-
für alle Kühe, unabhängig, ob diese auf die Alm aufgetrieben werden oder nicht, gehe daher nicht und es müsse hier die im Jahr 2014 ausbezahlte Mutterkuhprämie mit EUR 200,- pro Mutterkuh gelten.
4. Anlässlich der Beschwerdevorlage nahm die Behörde zur Beschwerde sinngemäß dahingehend Stellung, dass der Einbezug der Mutterkuhprämien von 2014 bei der Zuteilung der ZA 2015 erneut abgeändert worden sei. Die Berechnung der ZA sei im Dezember 2017 (Anmerkung des Gerichts: diese Berechnung liegt dem Abänderungsbescheid vom 12.01.2018 betreffend Direktzahlungen 2015 zugrunde) derart erfolgt, dass im Falle einer Ausweitung des Kuhauftriebs, unter den berücksichtigten Toleranzen, bei allen noch nicht gegengerechneten Mutterkuhprämien lediglich ein Betrag von EUR 138,- (statt EUR 200,-) berücksichtigt worden sei. Nach eingehender Prüfung durch die AMA gehe sie jedoch von dieser Berechnung (wieder) ab und werde bei folgenden Berechnungen im Fall einer Ausweitung des Kuhauftriebes, unter Berücksichtigung der Toleranzen, nur der tatsächliche Mehrauftrieb zwischen 2015 und 2016 bzw. 2015 und 2017 bei den noch nicht gegengerechneten Mutterkuhprämien mit einem Betrag von EUR 138,- berücksichtigt. Durch die Neuberechnung werde der ZA-Wert 2015 abgeändert.
Im vorliegenden Fall seien jedoch richtigerweise alle Mutterkuhprämien mit einem Betrag von EUR 138,- eingerechnet worden, da der tatsächliche Mehrauftrieb größer oder gleich der noch nicht gegengerechneten Mutterkuhprämien sei. Mit Schreiben vom 24.09.2018 übermittelte die AMA dann noch den Beihilfebescheid 2017, um eine Nachvollziehbarkeit dieser Angaben zu gewährleisten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im Jahr 2014 erhielt der Beschwerdeführer Mutterkuhprämie für 9,4 Kalbinnen in der Höhe von jeweils EUR 200,-. Der sich daraus ergebende Betrag wurde bei der Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts der Basisprämie im Antragsjahr 2015 mit den Abänderungsbescheiden der AMA vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/15-8096389010, und vom 13.09.2018, Zahl II/4-DZ/15-10914767010 (Beschwerdevorentscheidung), berücksichtigt, jedoch vermindert um jeweils EUR 62,- pro Einheit, also insgesamt um EUR 582,80, sodass an Rinderprämien insgesamt statt EUR 1.978,55 nur EUR 1.395,75 in die Berechnung einbezogen wurden.
In den Jahren 2015 bis 2017 stellte der Beschwerdeführer jeweils einen Mehrfachantrag-Flächen. Er trieb im Antragsjahr 2015 keine Kühe, im Antragsjahr 2016 4 Kühe und im Antragsjahr 2017 11 Kühe auf Almen auf, für die gekoppelte Stützung beantragt und gewährt wurde.
Der Bescheid der AMA vom 13.09.2018, Zahl II/4-DZ/15-10914767010 (Beschwerdevorentscheidung) betreffend das Antragsjahr 2015 erwuchs in Rechtskraft. Mit ihm wurden dem Beschwerdeführer - wie im Vorbescheid vom 12.01.2018 - 28,6715 Zahlungsansprüche mit einem Wert (im Jahr 2015) von EUR 143,91 zugewiesen. Als Wert im Jahr 2016 ist in der Tabelle "Voraussichtliche Anpassung der Zahlungsansprüche 2015 - 2019" EUR 158,18 angegeben.
Der angefochtene Bescheid zum Antragsjahr 2016 vom 12.01.2018 geht von 28,6715 verfügbaren Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR 159,76 aus. Er entspricht damit hinsichtlich Anzahl und Wert den im Antragsjahr 2016 rechtskräftig zugewiesenen Zahlungsansprüchen. Die Erhöhung des Wertes um EUR 1,58 auf EUR 159,76 gegenüber dem in den Bescheiden vom 12.01.2018 und 13.09.2018 genannten voraussichtlichen Wert im Jahr 2016 ergibt sich aufgrund der Anpassungsprozesse gemäß Art. 6, 25 und 26 und Anhang II der VO (EU) 1307/2013 (Erhöhung des voraussichtlichen nationalen Einheitswertes im Jahr 2019 von EUR 201,- auf EUR 203,-, somit um 0,99 %, gerundet 1 %; EUR 158,18 x 1,01 ergibt den neuen angepassten Wert von EUR 159,76).
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Im Verwaltungsakt sind auch die Bescheide betreffend das Antragsjahr 2015 enthalten. Die Auftriebszahlen für das Jahr 2017 ergeben sich aus dem von der Behörde in einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage übermittelten Beihilfebescheid für das Antragsjahr 2017.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2016 maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...]
"Artikel 25
Wert der Zahlungsansprüche und seine Annäherung
(1) Im Jahr 2015 berechnen die Mitgliedstaaten den Einheitswert der Zahlungsansprüche, indem sie einen festen Prozentsatz der in Anhang II festgelegten nationalen Obergrenze für jedes betreffende Jahr durch die Anzahl der Zahlungsansprüche teilen, die 2015 auf nationaler oder regionaler Ebene zugewiesen werden, wobei die Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden, auszunehmen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte feste Prozentsatz wird berechnet, indem die nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegen ist, nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt wird. Die Zahlungsansprüche werden in einer Zahl ausgedrückt, die einer Zahl der Hektarflächen entspricht.
(2) Abweichend von der Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den Wert der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesenen Zahlungsansprüche - für jedes betreffende Jahr auf der Grundlage des ursprünglichen Einheitswerts, der gemäß Artikel 26 berechnet wird, zu staffeln.
(3) Spätestens ab dem Antragsjahr 2019 haben alle Zahlungsansprüche in einem Mitgliedstaat oder, wenn Artikel 23 angewandt wird, in einer Region den gleichen Einheitswert.
(4) Abweichend von Absatz 3 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass bei Zahlungsansprüchen mit einem gemäß Artikel 26 berechneten ursprünglichen Einheitswert von weniger als 90 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts der Einheitswert dieser Zahlungsansprüche spätestens für das Antragsjahr 2019 um mindestens ein Drittel der Differenz zwischen ihrem ursprünglichen Einheitswert und 90 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts erhöht wird.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz mehr als 90 % beträgt, wobei er jedoch 100 % nicht übersteigen darf.
Überdies sehen die Mitgliedstaaten vor, dass spätestens für das Antragsjahr 2019 kein Zahlungsanspruch einen Einheitswert aufweist, der unter 60 % des für das Jahr 2019 geltenden nationalen oder regionalen Einheitswerts liegt, es sei denn, dies würde in den Mitgliedstaaten, die den in Absatz 7 genannten Schwellenwert anwenden, zu einer maximalen Verringerung, die diesen Schwellenwert überschreitet, führen. In diesen Fällen wird der Einheitswert mindestens so hoch festgesetzt, dass dieser Schwellenwert nicht überschritten wird.
(5) Der nationale oder regionale Einheitswert für das Jahr 2019 gemäß Absatz 4 wird berechnet, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze gemäß Anhang II oder der regionalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 durch die Anzahl der Zahlungsansprüche für das Jahr 2015 im betreffenden Mitgliedstaat bzw. der betreffenen Region - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt wird. Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 2 durch die in Anhang II festgelegte nationale Obergrenze oder die regionale Obergrenze für das Jahr 2015 geteilt.
(6) Zur Berechnung der in Absatz 5 genannten regionalen Obergrenzen wird ein fester Prozentsatz auf die in Anhang II für das Jahr 2019 festgesetzte nationale Obergrenze angewandt. Dieser feste Prozentsatz wird berechnet, indem die gemäß Artikel 23 Absatz 2 für das Jahr 2015 festgesetzten jeweiligen regionalen Obergrenzen durch die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für das Jahr 2015 festzusetzende nationale Obergrenze geteilt werden, nachdem - im Falle der Anwendung von Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 - die lineare Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 angewandt wurde.
(7) Zur Finanzierung der in Absatz 4 genannten Erhöhungen des Werts der Zahlungsansprüche wird für den Fall, dass bei Zahlungsansprüchen, deren ursprünglicher Einheitswert über dem nationalen oder regionalen Einheitswert für das Jahr 2019 liegt, die Differenz zwischen ihrem ursprünglichen Einheitswert und dem nationalen oder regionalen Einheitswert im Jahr 2019 auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die von den Mitgliedstaaten festzulegen sind, verringert. Zu diesen Kriterien kann es gehören, dass der ursprüngliche Einheitswert um maximal 30 % verringert werden darf.
(8) Bei der Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels erfolgt der Übergang von dem gemäß Artikel 26 berechneten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß Absatz 3 oder gemäß den Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 in gleichmäßigen Schritten ab 2015.
Zur Gewährleistung der Einhaltung des jährlichen festen Prozentsatz nach Absatz 1 dieses Artikels wird der Wert der Zahlungsansprüche mit einem ursprünglichen Einheitswert, der im Jahr 2019 höher ist als der nationale oder regionale Einheitswert, angepasst.
(9) In Abweichung von Absatz 8 dieses Artikels erfolgt in dem Fall, dass die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschließen, ihre bestehenden Ansprüche beizubehalten, Absatz 2 dieses Artikels anwenden, der Übergang von dem gemäß Artikel 26 Absatz 5 festgesetzten ursprünglichen Einheitswert der Zahlungsansprüche zu ihrem gemäß Absatz 3 oder gemäß Absätzen 4 bis 7 dieses Artikels festgesetzten endgültigen Einheitswert im Jahr 2019 gegebenenfalls durch Anwendung der Schritte, die gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf nationaler Ebene festgelegt wurden.
Zur Gewährleistung der Einhaltung des jährlichen festen Prozentsatz nach Absatz 1 dieses Artikels wird der Wert aller Zahlungsansprüche linear angepasst.
(10) Im Jahr 2015 unterrichten die Mitgliedstaaten die Betriebsinhaber über den Wert ihrer Zahlungsansprüche, die gemäß diesem Artikel und den Artikeln 26 und 27 für jedes Jahr des von der vorliegenden Verordnung erfassten Zeitraums berechnet wurden.
Artikel 26
Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts
(1) Der ursprüngliche Einheitswert der Zahlungsansprüche gemäß Artikel 25 Absatz 2 in den Mitgliedstaaten, die im Kalenderjahr 2014 die Betriebsprämienregelung anwenden und die nicht gemäß Artikel 21 Absatz 3 beschlossen haben, ihre bestehenden Zahlungsansprüche beizubehalten, wird nach einer der in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Methoden bestimmt:
(2) Ein fester Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vor Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Titel II Kapitel 4 dieser Verordnung erhalten hat, wird durch die Anzahl der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 zugewiesen werden - mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die ihm im Jahr 2015 aus der nationalen Reserve oder aus den regionalen Reserven zugewiesen werden - geteilt.
Zur Berechnung dieses festen Prozentsatzes wird die gemäß Artikel 22 Absatz 1 bzw. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2015 festzulegende nationale oder regionale Obergrenze für die Basisprämienregelung nach Anwendung der linearen Kürzung gemäß Artikel 30 Absatz 1 oder gegebenenfalls gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung durch den Betrag der für das Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in der betreffenden Region erfolgten Zahlungen vor Anwendung der in Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse geteilt.
[...]
(6) Für die Zwecke der in den diesem Artikel beschriebenen Berechnungsmethoden können die Mitgliedstaaten, sofern die betreffenden Sektoren keine fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung erhalten, auch die Stützung berücksichtigen, die im Kalenderjahr 2014 im Rahmen einer oder mehrerer Regelungen nach Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und - bei den Mitgliedstaaten, welche die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der genannten Verordnung gewährt wurde.
Die Mitgliedstaaten, die beschließen, die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung anzuwenden, können die Differenz zwischen der Höhe im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung bei der Anwendung einer Berechnungsmethode gemäß diesem Artikel berücksichtigen, sofern
a) die fakultative gekoppelte Stützung gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung auf einen Sektor gewährt wird, dem im Kalenderjahr 2014 gemäß Artikel 52, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b Stützungen und - im Falle der Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewandt haben - nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c und den Artikeln 126, 127 und 129 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gewährt wurden, und
b) der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung niedriger ist als der Betrag je Stützungseinheit im Jahr 2014."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
[...].
(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.
[...]."
§§ 8a und 8f Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lauten auszugsweise:
"Basisprämie
§ 8a. [...]
(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.
(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.
[...]"
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3) Die gekoppelte Stützung beträgt
1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
2. je sonstige RGVE 31 €.
(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."
3.3. Rechtliche Würdigung:
3.3.1. Mit dem Jahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber. Gemäß Art 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 läuft die Gültigkeit der im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß VO (EG) 1782/2003 bzw. VO (EG) 73/2009 zugewiesenen Zahlungsansprüche am 31.12.2014 ab. Neue Zahlungsansprüche konnten einem Antragsteller unter anderem dann zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Jahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war.
Mit Abänderungsbescheid vom 13.09.2018, Zahl II/4-DZ/15-10914767010 (Beschwerdevorentscheidung), wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 rechtskräftig 28,6715 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 143,91 (voraussichtlicher Wert im Jahr EUR 158,18) zugewiesen, dabei bezog die belangte Behörde Rinderprämien in der Höhe von EUR 1.395,75 in die Berechnung des ursprünglichen Einheitswertes ein.
Mit der vorliegenden Beschwerde gegen einen Beihilfenbescheid für das Antragsjahr 2016 rügt der Beschwerdeführer die Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche bei der Erstzuweisung im Jahr 2015, hier seien Mutterkuhprämien in zu geringer Höhe miteinbezogen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in der Vergangenheit mit einer Berufung gegen einen Bescheid betreffend Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 zu befassen, in der der Antragsteller die fehlende Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 rügte.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang aus, die belangte Behörde sei diesbezüglich an die Rechtskraft betreffend das Antragsjahr 2005 gebunden gewesen (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).
Da die Systematik der Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie im Kern jener im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie entspricht, ist die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall zu übertragen.
Da die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche an den Beschwerdeführer mit der Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018 in Rechtskraft erwachsen ist und dem angefochtenen Bescheid betreffend das Antragsjahr 2016 diese Zahlungsansprüche zugrunde liegen, ist das Bundesverwaltungsgericht an die Rechtskraft dieser Zuweisung gebunden und kann die Richtigkeit der Erstzuweisung einschließlich der Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche bei der Erstzuweisung nicht überprüft werden.
Mit dem Beschwerdevorbringen, die Mutterkuhprämie sei bei der Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche im Jahr 2015 nicht richtig einbezogen worden, vermag der Beschwerdeführer daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beihilfenbescheides betreffend das Antragsjahr 2016, der auf einen rechtskräftig gewordenen Beihilfenbescheid betreffend das Antragsjahr 2015 aufbaut, nicht aufzuzeigen. Dass die Anpassung des Wertes gemäß Art. 6, Art. 25, Art. 26 und Anhang II VO (EU) 1307/2013 rechtswidrig gewesen sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, im Übrigen erfolgte diese zu seinen Gunsten (Erhöhung um EUR 1,58).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Auch wenn dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall eine Überprüfung der Erstzuweisung der Zahlungsansprüche verwehrt ist, wird dennoch angemerkt, dass die erfolgte Einbeziehung der Mutterkuhprämie im konkreten Fall aus nachstehenden Gründen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden wäre (vgl. dazu etwa BVwG 26.11.2018, W104 2206232-1).
Zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung hat die Behörde im Bescheid vom 12.01.2018 für das Jahr 2015 die Berechnung des ursprünglichen Einheitswerts für die Basisprämie so verändert, dass die Mutterkuhprämie des Jahres 2014 nicht mehr zur Gänze in diesen mit einbezogen wird, sondern verringert um jenen Betrag an gekoppelter Stützung, der im Jahr 2015, 2016 oder 2017 für Kühe gewährt wurde (dies allerdings nur, soweit die Zahl der in diesen Jahren aufgetriebenen Tiere die Zahl der Tiere, für die 2014 Mutterkuhprämie bezogen wurde, nicht übersteigt).
Die Berechnungsmethode für den Einheitswert der Zahlungsansprüche ist in Art. 25 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1307/2013 festgelegt. In Österreich wurde der Einheitswert historisch auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gekoppelten Stützung (Mutterkuhprämie, Mutterkuhprämie für Kalbinnen und Milchkuhprämie), die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet (§ 8a Abs. 5 MOG 2007 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 und 6 VO [EU] 1307/2013).
Voraussetzung für eine solche Vorgangsweise, nämlich die Einberechnung der im Jahr 2014 gewährten gekoppelten Stützung in den Einheitswert für die neue Basisprämie, ist jedoch gemäß Art. 26 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich, dass ab 2015 zur Basisprämie keine gekoppelte Stützung mehr gewährt wird. Gewährt ein Mitgliedstaat dennoch auch im neuen System gekoppelte Stützung, so darf nur die Differenz zwischen der Höhe der im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der aktuell gewährten Stützung bei der Berechnung des Einheitswerts berücksichtigt werden. Dies erklärt sich daraus, dass die gekoppelte Stützung nicht doppelt zu Gunsten des Beihilfeempfängers zu Buche schlagen soll - einmal historisch für die Berechnung der Basisprämie und ein zweites Mal als Zuschlag zur Basisprämie.
In Österreich wird eine gekoppelte Stützung aktuell für die Förderung der Beweidung von Almen, und zwar für auf Almen aufgetriebene Rinder, Schafe und Ziegen verwendet, wobei etwa pro Kuh ein Betrag in Höhe von EUR 62,- gewährt wird (§ 8f Abs. 1 MOG 2007).
Um demnach die Berücksichtigung der bis 2014 ausbezahlten gekoppelten Stützung für die Berechnung des Einheitswerts der Basisprämie zu ermöglichen, muss der für das Jahr 2014 berücksichtige Wert an ausbezahlter gekoppelter Stützung um diesen nach § 8f MOG 2007 gewährten Betrag reduziert werden.
Es liegt nahe, eine Kürzung nur für jene Anzahl von Tieren vorzunehmen, für die tatsächlich nach der neuen Regelung gekoppelte Stützung gewährt wurde. Fraglich - und weder EU-rechtlich noch im nationalen Recht ausdrücklich geregelt - ist, ob dabei nur das Jahr 2015, oder aber der gesamte Zeitraum bis zur nationalweiten Angleichung der Werte aller Zahlungsansprüche im Jahr 2019, zu berücksichtigen ist.
Für die Berücksichtigung nur jener Tiere, für die im Jahr 2015 gekoppelte Stützung gewährt wurde, spricht die Einfachheit der Handhabung einer solchen Regelung. Gegen eine solche Auslegung des Art. 26 Abs. 6 VO 1307/2013 spricht jedoch bereits der Wortlaut:
Während sich der ursprüngliche Einheitswert gem. Art. 26 Abs. 2 VO (EU) 2013/1307 aus einem "festen Prozentsatz der Zahlungen, die der Betriebsinhaber im Jahr 2014 im Rahmen der Betriebsprämienregelung" erhalten hat, errechnet, ermöglicht Abs. 6, 2. UAbs. dieser Bestimmung eine Berücksichtigung der "Differenz zwischen der Höhe [der] im Kalenderjahr 2014 gewährten Stützung und der Höhe der gemäß Titel IV der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Stützung". Bei der zu gewährenden Stützung wird keine Jahreszahl genannt, sondern u. a. darauf verwiesen, dass der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung niedriger ist als der Betrag je Stützungseinheit im Jahr 2014. Dies kann nur bedeuten, dass auf die gekoppelte Stützung während des gesamten Zeitraums bis zur vollständigen Angleichung der Zahlungsanspruchswerte abzustellen ist.
Ein Abstellen nur auf das Jahr 2015 würde die Möglichkeit der bewussten Manipulation durch einen Beihilfeempfänger dadurch eröffnen, dass er im Jahr 2015 weniger Tiere auftreibt, jedoch in den Antragsjahren danach wesentlich mehr, und dadurch in diesen Jahren für die zusätzlich aufgetriebenen Tiere verpönte Doppelförderungen erhielte.
Auch etwa die Bestimmung über den unerwarteten Gewinn (Art. 28 VO [EU] 1307/2013) zeigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber bestrebt war, Korrekturmechanismen einzubauen, um Missbrauch zu verhindern. Danach kann ein Antragsteller, der sich nach dem für die Berechnung des Einheitswerts maßgeblichen Stichtag großer Flächen entledigt, um dadurch den Wert der Zahlungsansprüche zu seinen Gunsten zu beeinflussen, dies nur mit sehr beschränktem Erfolg durchführen, da ein Großteil dieses "unerwarteten Gewinns" in die Nationale Reserve abgeschöpft wird.
Umso eher ist auch die in Rede stehende Bestimmung des Art. 26 Abs. 6 der Verordnung in diesem Sinn auszulegen, dass Doppelfinanzierung verhindert und die finanziellen Interessen der Union geschützt werden. Art. 58 VO (EU) 1306/2013 verpflichtet nämlich die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.
Es spricht also vieles dafür, auch die in den Folgejahren nach 2015 aufgetriebene Stückzahl an Tieren, für die gekoppelte Stützung bezogen wird, rückwirkend für die Einheitswertbildung zu berücksichtigen, obgleich dadurch u.U. jedes Jahr bis 2018 eine Neuberechnung notwendig werden kann.
Aufgrund des gleichmäßigen Anstiegs bzw. Verringerung des Wertes der Zahlungsansprüche bis zu einem österreichweiten gleichen Wert im Jahr 2019 gemäß § 8a Abs. 4 MOG 2007 scheint auch die Vorgangsweise der Behörde, die höchste im Zeitraum bis 2019 aufgetriebene Anzahl an Tieren zu berücksichtigen, vertretbar, zumal dadurch die Sicherung der finanziellen Interessen der Union sichergestellt werden kann.
3.3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben bereits ausgeführt, kann das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2009, 2009/17/0051, aufgrund der im Kern gleichen Rechtslage auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
Schlagworte
Berechnung, Bescheidabänderung, Bindungswirkung, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W180.2206306.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019