Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
ASVG §410Spruch
I401 2006801-17/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die BWD Dür Wöginger Busarello Steuerberatung OG, Josef-Ganahl-Straße 16, 6850 Dornbirn, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 07.02.2014, betreffend "Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit 16 Bescheiden jeweils vom 07.02.2014, Geschäftszahlen aufsteigend: B/FEL-01-02/2014 bis B/FEL-01-17/2014, stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder als VGKK bezeichnet) fest, dass die angeführten Personen (in der Folge auch als Dienstnehmer bezeichnet) in den angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer beim Dienstgeber XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) ausgeübten Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (voll-) versichert und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des AlVG arbeitslosenversichert waren.
2. Gegen diese Bescheide erhob der (seinerzeit durch eine andere steuerliche Vertretung) vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig eine Beschwerde.
3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2018, I401 2006801-1 bis 16, wurde die erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung der 16 Personen in den angeführten Zeiträumen als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
4.1. Mit dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 07.02.2014 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für die in der Beitragsnachverrechnung vom 25.07.2013 angeführten Dienstnehmer allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen in der Höhe von € 117.677,71 (Spruchpunkt 1.) und die aufgrund der Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 25.07.2013 in der Höhe von € 20.218,13 (Spruchpunkt 2.) zu entrichten.
4.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte er aus, dass für die angeführten Personen E 101-Bescheinigungen vom zuständigen rumänischen Sozialversicherungsträger angefordert worden seien. Diese sollten bescheinigen, dass die betreffenden Personen in den angeführten Zeiträumen den Rechtsvorschriften Rumäniens unterlegen seien und deshalb keine Sozialversicherungspflicht in Österreich bestehe.
4.3. In Reaktion auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes von 08.01.2019 zur Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Bescheid der VGKK vom 07.02.2014 betreffend die Beitragsnachverrechnung und die erhobene Beschwerde abzugeben, teilte die steuerliche Vertretung mit, dass das Vollmachtverhältnis nicht mehr bestehe.
4.4. Mit dem an die neue steuerliche Vertretung gerichteten Schreiben vom 15.01.2019, mit dem der bekämpfte Bescheid (samt Beitragsnachverrechnung vom 25.07.2013) und die erhobene Beschwerde übermittelte wurde, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche eingeräumt.
Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit 16 Bescheiden jeweils vom 07.02.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass die angeführten Personen aufgrund ihrer beim Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit in den angeführten Zeiträumen der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des ASVG und nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen.
Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.10.2018 als unbegründet ab. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer entrichtete für die 16 Dienstnehmer für die entsprechenden Beitragszeiträume keine Beiträge zur Sozialversicherung an die belangte Behörde.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in den angefochtenen Bescheid sowie die dagegen erhobene Beschwerde, und ist im Übrigen unstrittig.
Dass keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A):
3.1. Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2010) schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Gemäß Abs. 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010) sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z 1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl I Nr. 125/1998) zuzüglich acht Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend.
Der Basiszinssatz hat im Oktober 2011 0,38 % betragen. Die Verzugszinsen betrugen daher im Kalenderjahr 2012 unverändert 8,38 % p. a.
3.2. Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG bildet (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228).
Gegenständlich ist die Versicherungspflicht der 16 Dienstnehmer rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.10.2018 I401 2006801-1 bis 16, festgestellt worden. Daran sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden (und das Bundesverwaltungsgericht selbst) als auch die Parteien gebunden, weswegen im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden darf (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.05.2014, Zl. 2012/08/0228).
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde stützt sich in ihrer Begründung ausschließlich darauf, dass für die 16 Personen E 101 Bescheinigungen vom zuständigen rumänischen Sozialversicherungsträger angefordert worden seien. Diese sollten bescheinigen, dass die betreffenden Personen in den angeführten Zeiträumen den Rechtsvorschriften Rumäniens unterlegen seien und deshalb keine Sozialversicherungspflicht in Österreich bestehe. Gegen die Höhe der Beitragsvorschreibung wurde in der Beschwerde nichts eingewendet.
Da somit die Beitragsvorschreibung sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach zu Recht ergangen ist, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
4. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden konnte, in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen wurden und gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen war (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.07.2007, Zl 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung des § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage der Entrichtung von Beiträgen, wenn rechtskräftig die Hauptfrage der Pflichtversicherung nach dem ASVG festgestellt wurde, an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2006801.17.00Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019