Entscheidungsdatum
29.01.2019Norm
AuslBG §12bSpruch
W178 2208203-1/12E
W178 2208201-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter DI Dr. Stefan EBNER und Dr. Peter Schnöller im Verfahren über die Beschwerden des XXXX, vertreten durch RA Hasberger, Seitz & Partner RAe GmbH, gegen den Bescheid des AMS, Wien Esteplatz vom 12.07.2018, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 03.10.2018 betreffend Rot-Weiß-Rot-Karte nach §12b Z 1 AuslBG, beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die gegenständliche Beschwerde bzw. Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde mit Schreiben vom 18.01.2019 zurückgezogen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde (einschließlich des Vorlageantrages) rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2208201.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019