TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 W171 2213453-1

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W171 2213453-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Jordanien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 08.07.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Die behördliche Negativentscheidung unter gleichzeitigem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung und eines Ausspruches über die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Jordanien wurde nach längerem Verfahren mit Erkenntnis des BVwG vom 03.01.2018 am 04.01.2018 rechtskräftig.

1.2. Während des unter 1.1. angeführten Asylverfahrens wurde der BF insgesamt drei Mal durch ein Landesgericht strafrechtlich verurteilt. Dabei wurde über ihn jeweils eine Freiheitsstrafe (teilweise bedingt) ausgesprochen zumal bei der dritten und jüngsten Verurteilung eine bedingte Nachsicht von der Freiheitsstrafe nicht mehr erfolgte.

1.3. Am 23.02.2018 stellte der BF einen Asylfolgeantrag, welcher unter neuerlicher Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde. Die daraufhin eingebrachte Beschwerde wurde Seitens des BVwG mit Erkenntnis vom 12.06.2018, rechtskräftig am 15.06.2018, abgewiesen.

1.4. Am 27.08.2016 wurde Seitens der jordanischen Vertretung die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF genehmigt. Daraufhin wurde am 12.09.2018 ein Festnahmeversuch an der Meldeadresse des BF durchgeführt. Dabei wurde ermittelt, dass der BF bereits mehrere Wochen nicht an seiner Meldeadresse aufhältig gewesen ist. Der für den 26.09.2018 gebuchte Flug zur Abschiebung des BF musste daher in weiterer Folge storniert werden.

1.5. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes "Gewalt innerhalb der Familie" wurde der BF am 08.01.2019 festgenommen und am 09.01.2019 zur geplanten Verhängung einer Schubhaft einvernommen. Dabei führte der BF im Wesentlichen aus, er habe sich zuletzt nicht melderechtlich registrieren lassen, da er privat gewohnt habe. Als er seinen negativen Bescheid erhalten habe, sei er abgemeldet worden und habe bei seiner Freundin gewohnt. Er habe damals das Bundesgebiet nicht verlassen, da er einen namentlich genannten Sohn mit seiner Ex-Freundin in XXXX habe. Ein gemeinsames Familienleben mit dem Sohn bestehe nicht, das Sorgerecht habe die Mutter. Man könne ihn gerne nach Jordanien schicken. Er habe seine Freundin am Vortag nicht bedroht, er habe sie lediglich gestoßen, da sie in Streit geraten waren.

In weiterer Folge ersuchte der BF verbal, eine Schubhaft "zu machen" und ihn abzuschieben. In Österreich seien noch etliche weitere Familienangehörige. Er sei mittellos und auf die Unterstützung durch Drittpersonen angewiesen. Er wolle so schnell wie möglich aus Österreich abreisen, da ihn dieses Land kaputt mache.

Schließlich wurde die Unterschrift unter dieses Protokoll ohne Angabe von Gründen verweigert.

1.6. Mit beschwerdegegenständlichem Schubhaftbescheid vom XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Ausgeführt wurde dabei im Wesentlichen, dass der BF über keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfüge, bisher nicht freiwillig ausgereist sei und aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden könne, dass der BF in Zukunft sich für die Behörde zur Abschiebung bereithalten würde, zumal er bereits einmal eine angesetzte Abschiebung durch Untertauchen verhindert habe. Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF und der mehrfachen gerichtlichen Verurteilungen sei klar ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber dem privaten Interesse des Verbleibs im Bundesgebiet zu erkennen. Die verhängte Schubhaft sei daher verhältnismäßig, die Verhängung lediglich eines gelinderten Mittels sei nicht ausreichend gewesen. Die gegenständliche Schubhaft sei daher rechtskonform und als ultima ratio zu sehen.

1.7. Mit Bescheid vom 18.01.2019 wurde über den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen und ein Einreiseverbot verhängt. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Rückkehrentscheidung ist seit 21.01.2019 durchsetzbar.

1.8. Mit Beschwerde vom 22.01.2019 wurde ausgeführt, dass der BF mit einer namentlich genannten Österreicherin und deren Sohn in einer aufrechten Beziehung leben würde und der BF zu dem Kind der Beschwerdeführerin ein vaterschaftsähnliches Verhältnis habe. Darüber hinaus habe der BF ein eigenes Kind, welches bei der Kindesmutter lebe. Mit diesen beiden Personen bestehe ein gutes freundschaftliches Verhältnis. Darüber hinaus habe er eine enge Bindung zu seinen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern. Er sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und sich einer Abschiebung nach Jordanien nicht zu widersetzen.

Schubhaft dürfe nie als Standardmaßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewandt werden und seien typischerweise bei Asylwebern vorliegende Kriterien wie fehlende berufliche Integration oder Krankenversicherung, mangelnde finanzielle Mittel sowie die illegale Einreise für die Annahme von Sicherungsbedarf nicht ausreichend. Der BF verfüge über besondere Integrationsmerkale die sich im Wesentlichen in den engen Kontakten zu seiner Familie und durch seine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin zeigen. Die Lebensgefährtin besuche ihn wöchentlich in der Schubhaft und sei das Bestehen dieser familiären Bindung als Ausschlussgrund für die Gefahr des Untertauchens zu sehen.

Die Lebensgefährtin habe in einer belastenden Situation überreagiert und den BF beschuldigt, sie verletzt zu haben. Dies sei jedoch nicht der Wahrheit entsprechend gewesen.

Selbst bei Bestehen von Fluchtgefahr sei seitens der belangten Behörde zu Unrecht nicht von einem gelinderen Mittel Gebrauch gemacht worden. Die gegenständliche Schubhaft sei daher nicht verhältnismäßig.

Beantragt wurde der gesetzmäßige Kostenersatz, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des BF und seiner Lebensgefährtin.

1.9. Das BFA legte den gegenständlichen Schubhaftakt dem Gericht am 23.01.2019 vor. Eine Stellungnahme erreichte das Gericht am 24.01.2019. Unter Hinweis auf die Ausführungen im gegenständlichen Bescheid wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass sich der BF bereits einmal einer organisierten Abschiebung entzogen habe. Er sei seinerzeit an der Adresse der Lebensgefährtin nicht angetroffen worden und habe diese damals erklärt, dass sich der BF ca. 3 1/2 Wochen nicht mehr bei ihr aufhalte. Der Aufenthaltsort des BF habe in weiterer Folge nicht ermittelt werden können. Durch das Vorverhalten des BF habe er die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG verwirklicht und sei daher von Sicherungsbedarf auszugehen gewesen. Trotz der nunmehr in der Beschwerde geltend gemachten familiären Beziehung sei der BF bereits einmal untergetaucht und eine Abschiebung gescheitert. Für den BF sei nunmehr der XXXX als Abschiebetermin festgesetzt worden. Beantragt werde der Ersatz der Kosten für den Vorlageaufwand sowie für den Schriftsatz.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

1.1. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein und ist jordanischer Staatsangehöriger. Er ist Fremder i.S.d. Diktion des FPG.

1.2. Er stellte am 08.07.2014 und am 23.02.2018 je einen Antrag auf internationalen Schutz. Bisher hat der BF keinen gültigen dauerhaften Aufenthaltstitel in Österreich erhalten und wurden insgesamt drei durchsetzbare Rückkehrentscheidungen und ein Einreiseverbot erlassen.

1.3. Der BF leidet an keinen nennenswerten Erkrankungen.

Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Seit dem 21.01.2019 besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung.

2.2. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der jordanischen Botschaft ist zugesagt und erfolgt im Zuge der Vorlage der Buchungsbestätigung.

2.3. Der BF ist haftfähig.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Gegen den BF liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

3.2. Der BF ist untergetaucht und war für die Behörde nicht greifbar. Er hat dadurch seine Abschiebung umgangen.

3.3. Er ist nicht vertrauenswürdig.

3.4. Er ist nicht rückreisewillig und nicht kooperativ.

3.5. Er ist seit 17.09.2018 bis zu seiner Inhaftierung nicht mehr meldebehördlich erfasst gewesen und war daher als untergetaucht anzusehen.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. In Österreich leben Eltern, der Stiefvater sowie Brüder und Schwestern des BF. Zudem hat der BF mit einer in Österreich lebenden rumänischen Ex-Lebensgefährtin einen Sohn, zu dem regelmäßiger Kontakt besteht. Weiters hat der BF eine österreichische Lebensgefährtin und wohnte zuvor mit dieser und deren Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Eine geplante Heirat hat bisher nicht stattgefunden.

4.2. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und weist keine besonderen Integrationsmerkmale auf.

4.3. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.

4.4. Er könnte bei seiner Lebensgefährtin wieder einziehen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.3.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Asylakt und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zu 1.2. hinsichtlich des Bestehens mehrerer durchsetzbarer Rückkehrentscheidungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus sind keine nennenswerten Erkrankungen des BF aktenmäßig erfasst (1.3.) und wurde auch ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet. Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass der BF im Wesentlichen gesund ist.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.3.):

Die Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (2.1.). Die Feststellung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die jordanische Botschaft gründet sich auf den Akteninhalt und geht daraus hervor, dass ein Zertifikat seitens der Botschaft erst nach Vorlage der Reisebuchungsunterlagen ausgestellt wird. Die Abschiebung ist nach den Angaben in der behördlichen Stellungnahme vom 24.01.2019 für den XXXX geplant. Eine vorhandene Zusage der Botschaft wurde nicht widerrufen. Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.3.) ergebt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Es war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.5.):

Das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus den Angaben im vorliegenden Verwaltungsakt und wurde dies auch nicht bestritten (3.1.).

Die Feststellungen zu 3.2. und 3.5. ergeben sich im Wesentlichen aus dem Einblick in das zentrale Melderegister und den Informationen hinsichtlich der polizeilichen Nachschau am 12.09.2018. Daraus ist zu entnehmen, dass der BF am 12.09.2018 an seiner Adresse nicht angetroffen werden konnte und die an dieser Adresse wohnhafte Lebensgefährtin seinen Aufenthaltsort nicht angeben konnte bzw. wollte. Er wurde in Folge per 17.09.2018 (ZMR) von der bisherigen Meldeadresse wegen unbekannten Aufenthaltes abgemeldet. Durch seine Abwesenheit hat er die für den 26.09.2018 angesetzte Abschiebung vereitelt und ist ihm das zur Gänze als schwerwiegender Verstoß gegen seine Vertrauenswürdigkeit zuzurechnen (3.3.).

Daraus ergibt sich, dass der BF untergetaucht und daher für die Behörde nicht greifbar gewesen ist. Das Gericht sieht dadurch das Vorliegen von Sicherungsbedarf stark indiziert. Der BF ist auch nicht als kooperativ anzusehen (3.4.), da das Untertauchen gemeinsam mit der Verweigerung der Unterschrift unter das Einvernahmeprotokoll vom 09.01.2019 und der Verwendung eines Aliasnamens klar keine Vertrauensbasis begründen kann und auch keine Kooperationsbereitschaft erkennbar ist (3.4.). Er ist auch deshalb nicht als kooperativ anzusehen, da er in der Einvernahme vom 09.01.2019 unplausible Angaben, wie etwa, er möge in Schubhaft genommen und abgeschoben werden machte, dass im Hinblick und auf Basis diese Aussagen zu Recht nicht von einer glaubwürdigen, ernsthaften Mitwirkung bei der Abschiebung ausgegangen werden konnte.

Schließlich ergibt sich aus dem Vorverhalten im Rahmen einer Gesamtsicht für das Gericht klar, dass er jedenfalls in Österreich bei seiner Lebensgefährtin verbleiben möchte und nicht rückreisewillig ist (3.4.).

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.4.):

Die Feststellung zu 4.1. ergibt sich im Wesentlichen aus den bereits mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu XXXX festgestellten Familienverhältnissen in Zusammensicht mit dem glaubwürdigen deckungsgleichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift. In diesem Zusammenhang haben sich aus den Akten keine Veränderungen ergeben und wurde dies auch nicht vorgebracht. Das Gericht geht daher, wie auch die Behörde, davon aus, dass der BF über ein familiäres Netz in Österreich verfügt. Dennoch liegen nach Ansicht des Gerichtes keine besonderen Merkmale der Integration vor. Der Kontakt zu eigenen Familienangehörigen kann das Erfordernis der Integration in Österreich alleine noch nicht erfüllen, da es sich nicht um eine Intensivierung der Bindung zum Staat Österreich handelt. Weiters hat er mit einer rumänischen Staatsangehörigen ein Kind gezeugt, woraus sich alleine auch noch keine Integration ableiten lässt, zumal er keine Obsorgeberechtigung für das Kind hat. Schließlich ist aktenkundig, dass er über geraume Zeit mit einer Österreicherin in Lebensgemeinschaft lebt, was jedenfalls zu würdigen war. Beachtet man jedoch, dass sich der BF bereits seit 2014 im Inland aufhält, so ist dies nichts Ungewöhnliches und für sich genommen auch kein besonderes Merkmal von Integration. Im gesamten Akt, im Asylakt, als auch in der Beschwerdeschrift finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF etwa bei sozialen Einrichtungen ausgeholfen hätte, Mitglied von österreichischen Vereinen oder sonstigen Institutionen wäre, oder über seine Ex-Freundin und seine Lebensgefährtin hinaus noch nennenswerte weitere Kontakte zu Österreichern hätte. Das Gericht hält daher an der behördlich getroffenen Feststellung aus den eben angegebenen Gründen fest.

Die fehlenden finanziellen Mittel zur eigenen Existenzsicherung ergeben sich aus den eigenen Aussagen des BF in der Einvernahme vom XXXX . Aufgrund der der Beschwerde beigelegten Erklärung der Lebensgefährtin des BF schließt das Gericht, dass diese zur Wiederaufnahme des BF in ihrer Wohnung bereit ist.

2.5. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich als auch faktisch durchführbar.

2.6. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:

Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

Zur Judikatur:

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Auf Grund des gerichtlichen Beweisverfahrens sieht das Gericht Sicherungsbedarf für gegeben an. Dies deshalb, da der BF nicht rechtmäßig im Inland aufhältig ist und gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Er ist für die Behörde an seiner Meldeadresse nicht greifbar gewesen und hat dadurch bereits einmal seine Außerlandesbringung in Form von einer Abschiebung verhindert. Er ist, wie das Beweisverfahren ergeben hat weder kooperativ, noch vertrauenswürdig und auch nicht ausreisewillig. Er gibt zwar selbst in der Einvernahme an, in Schubhaft genommen und abgeschoben werden zu wollen, doch ist dies aus dem Zusammenhang für das Gericht nicht schlüssig und daher in dieser Form auch nicht glaubwürdig. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit zeigt nach Ansicht des Gerichtes klar, dass der BF unter keinen Umständen seine Lebensgefährtin und auch seinen Sohn durch eine Ausreise nach Jordanien verlassen will.

Betrachtet man den Schwerpunkt der vorliegenden Beschwerdeschrift, so stützt sich diese im Wesentlichen auf ein bestehendes soziales Netz im Inland. Bereits im Rahmen des abgeführten Asylverfahrens (der Verfahren) ergab sich, dass ein soziales Netz für den BF in Österreich vorhanden ist. Klar ist jedoch auch, dass gerade eben dieses Netz in der Vergangenheit nicht dazu geeignet war, den BF dazu zu bringen, sich gesetzeskonform zu verhalten und für die Behörde greifbar zu bleiben. Das gerichtliche Verfahren hat in keiner Weise hervorgebracht, dass sich hier etwas Wesentliches geändert haben könnte. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt lediglich eine Wiederholung hinsichtlich der ohnehin gerichtsbekannten (Asylverfahren) familiären Verhältnisse des BF dar. Auch aus diesem Grunde war von einer Einvernahme der beantragten Lebensgefährtin abzusehen. Auch hinsichtlich der behaupteten Kooperationswilligkeit hat das Verfahren ebenso nichts ans Tageslicht gebracht, weshalb der BF nunmehr kooperativ sein sollte. Bewertet man die Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme am XXXX so ist zu sehen, dass der BF jedenfalls den Ernst seiner Lage erkannt haben dürfte, sich jedoch nicht adäquat verhalten wollte. Wenn sein damaliger Wunsch in Schubhaft genommen und abgeschoben zu werden ernst gemeint war, ist die nunmehrige Einbringung einer Beschwerde dagegen nicht schlüssig. Der BF ist daher nicht vertrauenswürdig. Waren seine Worte bereits damals nicht ernst gemeint, so fehlt es dazu noch an der nötigen Kooperationsbereitschaft. Im Rahmen einer Gesamtsicht, die durch das Gericht durchzuführen war, ergibt sich daher, dass der BF aufgrund seines Vorverhaltens in Zusammensicht mit den Ergebnissen des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung des vorliegenden Bescheids als weiterhin fluchtgefährlich zu qualifizieren war. Das Gericht sieht daher Sicherungsbedarf im Sinne der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Z 1,3 und 9 FPG für gegeben an.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar durchaus nennenswerten familiäre Kontakte im Inland hat, diese jedoch im Rahmen der gerichtlichen und behördlichen Abwägung nicht ausreichend gewesen sind, die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung bzw. eines Belassen in Freiheit zu beeinflussen. Der BF hat gegen verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Er hat in Österreich bereits zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt und wurde über ihn mittlerweile drei Mal eine Rückkehrentscheidung und zuletzt auch ein Einreiseverbot verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des BF kundgetan. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF an den Kontakten zu seinen Angehörigen weniger schwer als das öffentliche Interesse der Außerlandesbringung des BF. Das Gericht geht daher - wie oben angeführt - von der Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Darüber hinaus ist der BF ein mehrfach verurteilter Straftäter und ist dies bei der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ebenso als evidentes Interesse der Allgemeinheit, den BF Außerlandes zu bringen, zu berücksichtigen. Es ist daher dem BF nach Ansicht des Gerichtes zuzumuten, bis zu seiner für den XXXX angesetzten Abschiebung in Schubhaft zuzubringen.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist, wie die Vergangenheit bereits gezeigt hat, nicht ausreichend vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.7. Die Behörde hat im gegenständlichen bekämpfen Schubhaftbescheid die Beweggründe für die Erforderlichkeit der Verhängung der Haft erkennbar aufgezeigt und sich mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt. Wie oben näher ausgeführt wird, gelangt die gerichtliche Überprüfung der laufenden Schubhaft nicht zu einer Unrechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verhängung.

3.1.8. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten (in Zusammensicht mit den gerichtlichen Feststellungen im Asylverfahren) abschließend ermittelt und beurteilt werden und wurde in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt, weshalb die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall dennoch zwingend sein soll, wenngleich das Vorbringen hinsichtlich des familiären Netzes sich ohnehin bereits deckungsgleich aus den Verwaltungsakten entnehmen lässt. Gründe für die zwingende Abhaltung einer mündlichen Verhandlung liegen daher nicht vor. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist.

Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ausreisewilligkeit, Einreiseverbot, Fluchtgefahr, Kostenersatz,
Mittellosigkeit, öffentliche Interessen, Rückkehrentscheidung,
Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W171.2213453.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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