TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/30 W156 2208984-1

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Entscheidungsdatum

30.01.2019

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W156 2208984-1/5E

W156 2208991-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von 1. E XXXX B XXXX und 2. K XXXX A XXXX , beide vertreten durch Mag. Dieter-Karl Ebner, RA in 1050 WIEN, gegen den Bescheid des AMS Mödling vom 25.06.2018, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr K XXXX A XXXX (im Folgenden BF2), ein Staatsangehöriger des Kosovo brachte am 08.02.2018 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Supervisor bei E XXXX B XXXX eu. (in Folge BF1) in 2 XXXX ein. Dem Antrag beigelegt war ein Arbeitsvorvertrag, ein Zwischenzeugnis des BF2 über die Tätigkeit des BF2 bei der BF1 und die Kopie der Aufenthaltsbewilligung Studierender.

Von der BF1 wurde eine entsprechende Arbeitgebererklärung zum Antrag des BF2 vorgelegt. Darin wurde unter anderem angeführt, dass die berufliche Tätigkeit als Supervisor 40 Wochenstunden umfasse und mit

2.600 brutto (ohne Zulage) entlohnt werde.

2. Der oa. Antrag wurde am 01.03.2018 an das AMS Mödling mit dem Ersuchen um Prüfung und Mitteilung, ob die Voraussetzungen des nach § 20d Abs 1 AuslBG vorliegen, übermittelt.

3. Mit Schreiben des AMS Mödling vom 27.04.2018 wurde die BF1 zusammengefasst informiert, dass um die Vorlage der Jahreszeugnisse und des Diploms der Regelschulausbildung in Kopie und beglaubigter Übersetzung ersucht werde. Weiters könnten für ausbildungsadäquate Berufserfahrung keine Punkte vergeben werden. Es seien keine Sprachzertifikate, die anerkannt werden könnten, vorgelegt worden. Es konnten derzeit lediglich 15 Punkte für das Alter vergeben werden. Es werde noch festgestellt, dass die beantragte Tätigkeit Supervisor kein Beruf der Mangelberufliste 2018 sei.

4. Nach Ersuchen um Fristerstreckung wurde mit Schreiben vom 16.05.2018 durch die rechtsfreundliche Vertretung der BFs die beglaubigte Übersetzung des Diploms über die Berufsbefähigung des BF2 im Bereich "Hotellerie- und Tourismusmanagement" sowie "Informatikmanagement" des Zentrums für die Verifizierung der Berufsbefähigungen P XXXX vorgelegt. Ebenso vorgelegt wurde ein A2-Zertifikat des ÖSD vom 24.05.2018.

5. Mit Bescheid des AMS Mödling vom 25.06.2018 wurde der Antrag des BF2 gemäß § 20d Abs 1 des AuslBG auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12 a AuslBG bei der BF1 nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG iVm § 13 AuslBG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 12a AuslBG Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden können. Gemäß § 13 AuslBG legt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können. Im vorliegenden Fall werde die angegebene berufliche Tätigkeit als Supervisor in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet.

6. Mit Fax vom 16.08.2018 wurde fristgerecht durch die BF1 und den BF2 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der zum Antragszeitpunkt unvertretene BF2 zumindest von der belangten Behörde über die Definition "Mangelberuf lt. Verordnung" aufgeklärt hätte werden müssen, dass keine inhaltliche Prüfung der Tätigkeit durch die belangte Behörde vorgenommen worden sei und aus dem Zwischenzeugnis hervorgehen, dass der BF2 IT- und Programmierarbeiten, Qualitätsverbesserungen und die Erstellung des Budgets samt Soll-Ist-Vergleich durchführe, wonach der Tätigkeit sehr wohl dem Punkt 7. des §1 der Verordnung entspreche. Weiters habe die belangte Behörde es unterlassen, den BF2 persönlich einzuvernehmen und hatte dieser nicht die Möglichkeit, in das Bewertungssystem Einsicht zu nehmen und allenfalls weiter Urkunden vorzulegen.

7. Mit Schreiben vom 08.10.2018 wurde der Rechtsvertreter im Rahmen des Parteiengehörs mitgeteilt, dass aufgrund der im Zwischenzeugnis angeführten Tätigkeiten sich die Beschäftigung des BF2 nicht unter den Mangelberuf "Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung subsumieren lasse. Anhand der vorgelegten Diplome sei die Dauer der Ausbildung nicht ersichtlich und könne nicht festgestellt werden, dass es sich um Abschlüsse einer Ausbildung an einer tertiären Bildungseinrichtung in der Dauer von mindestens drei Jahren handle. Es möge daher an die belangte Behörde eine ENIC NARIC Gleichhaltung übermittelt werden. Es könnte daher keine Punkte im Bereich Ausbildung vergeben werden, mangels Berufsnachweisen ebensowenig im Bereich ausbildungsadäquate Berufserfahrung. Für das Alter könnten 15 Punkte und für die Deutschkenntnisse 10 Punkte vergeben werden. Da nicht dargelegt sei, ob der BF2 als Arbeiter oder Angestellter beschäftigt werden solle, könnten auch die lohn- und Arbeitsbedingungen nicht überprüft werden.

Es werde eine Frist zu Stellungnahme oder Erhebung von schriftlichen Einwänden von einer Woche eingeräumt.

8. Die Rechtsvertretung gab keine Stellungnahme ab und erhob keine Einwendungen.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2018, zugestellt am 24.10.2018, wurde die Beschwerde abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde im Wesentlichen begründet, dass es sich bei der angestrebten Tätigkeit "Supervisor" nicht um einen in der Mangelberufliste 2018 enthaltenen Beruf handle. Die Tätigkeit könne auch nicht unter Punkt 7. "Techniker(innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung subsumiert werden. Betreffend Anlage B wurde ausführlich begründet, aus welchen Gründen der BF2 die erforderliche Punkteanzahl nicht erreiche.

10. Mit Schreiben vom 05.11.2018 wurde fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

11. Die Bezug nehmenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2018 vorgelegt.

12. Mit Schreiben vom 19.11.2018 wurde den BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt.

13. Mit Schreiben vom 08.12.2018 nahm die Rechtsvertretung Stellung und führte ergänzend aus, dass der BF2 zum Datenschutzbeauftragten der Firma ausgebildet worden sei und die weiter 10 Punkte bedeuten würde. Sollte die Gleichhaltung durch ENIC NARIC weiterhin erforderlich sein, werde um Fristerstreckung bis 30.01.2019 ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF2 brachte am 08.02.2018 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Supervisor bei der BF1 ein.

Der Tätigkeitsbereich des BF2 soll umfassen:

-

fachliche und disziplinäre Aufsicht in Hinblick auf ordnungsgemäße Abläufe, Hygiene und Wirtschaftlichkeit

-

Erstellung und Überwachung des Budgets, Soll-Ist-Vergleiche

-

Qualitätskontrolle und -verbesserung

-

Organisation und Durchführung diverser kulinarischer Aktionen

-

Bestellung von Food und Non-Food Artikeln

-

Personalverantwortlichkeit

-

Dienstplanerstellung

-

Einschulung der Mitarbeiter

-

Rechnungskontrolle, Monatsabschluss

-

IT- und Programmierarbeiten im Kassensystem

Der BF2 weist eine Ausbildung im Hotellerie- und Tourismusmanagement sowie Informatikmanagement auf.

Der in der Fachkräfteverordnung 2018 unter Punkt 7. genannte Beruf "Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung" ist nach der Berufssystematik des Arbeitsmarktservices entsprechend der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) unter 2521- Datenbankentwickler und -administratoren, Untergruppe:

Datenbankadministratoren, Data-Warehouse-Mangerinnen oder DatenbankentwicklerInnen zu subsumieren.

Die beantragte Tätigkeit für den BF2 entspricht inhaltlich nicht den obgenannten Berufen.

Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Einsicht genommen wurde auch in das Berufsinformationssystem des Arbeitsmarktservices

(https://www.ams.at/bis/bis/BerufsstrukturBaum.php)

Dass die angestrebte Tätigkeit des BF2 nicht den in der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice genannten Beruf "Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung" entspricht ergibt sich aus der Tätigkeitbeschreibung für die unter Punkt 2521 genannten Berufe.

DatenbankadministratorInnen sind für die Verwaltung von Datenbanken verantwortlich. Sie legen beim Aufbau von Datenbanken deren Struktur sowie die Kriterien der Datenerfassung und -zuordnung sowie die Zugriffsmethoden fest. Sie sind auch für Sicherheits- und Performance-Aspekte von Datenbanken zuständig. Dazu erarbeiten sie Konzepte für den Datenschutz und die Datensicherheit und setzen diese um. Sie erteilen Zugriffsberechtigungen und optimieren Datenbanken für einen möglichst effizienten und raschen Zugriff.

Data-Warehouse-ManagerInnen betreuen IT-Systeme zur Erfassung, Verarbeitung und Analyse von Unternehmenszahlen. Sie extrahieren Daten und Informationen aus Datenbanken und IT-Systemen eines Unternehmens und führen diese strukturiert in einer speziellen Datenbank, dem sog. Dataware-House zusammen. Diese Datenbank wird vor allem für Datenanalysen (OLAP, Online Analytical Processing) und für das Data-Mining, also die Untersuchung der Daten auf Muster, Regeln und Trends verwendet. Diese Auswertungen dienen als betriebswirtschaftliche Entscheidungshilfe.

DatenbankentwicklerInnen arbeiten in der Planung, Entwicklung und Implementierung von Datenbanksystemen und Datenbankanwendungen. Zu ihren Aufgaben gehören die Klassifizierung von Datenbanksystemen und die Definition der Anforderungen, die von den AnwenderInnen an die Datenbank gestellt werden. Danach definieren Datenbank-EntwicklerInnen die Kriterien für das Datenbankdesign. Sie haben zu entscheiden, wie flexibel der Datenbankzugriff zu gestalten ist und welche Datensatzverknüpfungen zuzulassen sind (hierarchische, vernetzte oder relationale Datenbank-Strukturen). Schließlich müssen die Datenmodelle und Datenbezüge mit Hilfe einer Beschreibungssprache (z.B. Entity Relationship Modell) erarbeitet werden. Die Definition der Abfragekommandos (Query Language) ermöglicht den BenutzerInnen später den Zugriff auf die Daten und deren Auswertung.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:

§ 20d (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den

Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde

-

je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder 6. als Künstler gemäß § 14 erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

[...]

§ 12a Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten

Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

§ 13 (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5

Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer

Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2018 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2018) lautet:

Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

§ 1. Für das Jahr 2018 werden folgende Mangelberufe, in denen AusländerInnen als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, festgelegt:

1. Schwarzdecker/innen

2. Fräser/innen

3. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau

4. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik

5. Dreher/innen

6. Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik

7. Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung

8. Landmaschinenbauer/innen

9. Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau

10. Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik

11. Werkzeug-, Schnitt- und Stanzenmacher/innen

12. Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung

13. Dachdecker/innen

14. Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet

15. Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen

16. Sonstige Techniker/innen für Maschinenbau

17. Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

18. Bautischler/innen

19. Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- u. Nachrichtentechnik

20. Sonstige Schlosser/innen

21. Betonbauer/innen

22. Zimmerer/innen

23. Sonstige Spengler/innen

24. Platten-, Fliesenleger/innen

25. Kraftfahrzeugmechaniker/innen

26. Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen

27. Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bzw. Ausgleichsmaßnahme bis Ende 2017 begonnen haben.

§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Der gerügten Manuduktionspflichtverletzung ist entgegenzuhalten, dass die in § 13a AVG vorgesehene Manuduktionspflicht die Behörde nicht verpflichtet, die Partei in materiellrechtlicher Hinsicht zu beraten oder zur Erhebung bestimmter Behauptungen bzw. zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2014, Zl. 2012/08/0091, mwN). Zu amtswegigen Beweisaufnahmen aber war die Behörde im Hinblick auf die vorliegenden Beweisergebnisse nicht verpflichtet (vgl VwGH vom 11.06.2014, Zl 2012/08/0170).

Des weiteren ist die Behörde im Rahmen des Parteiengehörs nicht verpflichtet, einer Partei jene Schlussfolgerungen mitzuteilen, welche sie aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ziehen werde (vgl. VwGH vom 13.04.2010, Zl 2010/18/0087).

Nach st Rsp des VwGH wird selbst eine in erster Instanz tatsächlich unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs durch die Gewährung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren geheilt (Hinweis E 13.12.1979, 3175/79) (vgl. VwGH vom 28.03.2012, Zl. 2009/08/0084)

Die belangte Behörde hat im erstinstanzlichen Verfahren die BF1 mit Schreiben vom 27.4.2018 über die zu vergebenden Punkte informiert sowie über die Tatsache, dass der Beruf Supervisor kein Mangelberuf laut Mangelberufliste 2018 sei. Mit Schreiben vom 08.10.2018 wurde die Rechtsvertretung ausführlich über die möglichen Punkte sowie die fehlenden Nachweise betreffend Art und Dauer der Ausbildung des BF2 informiert und diesem die Möglichkeit zu Stellungnahmen oder Erhebung von Einwendungen eingeräumt. Von dieser Möglichkeit wurde nicht Gebrauch gemacht. Die belangte Behörde hat somit nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren - auch vor dem Hintergrund der Judikaturdurchgeführt.

Im gegenständlichen Verfahren begehren die BF, dass festgestellt werden soll, dass der BF2 die Voraussetzungen im Sinne des § 12a AuslBG erfülle.

Der BF2 brachte am 08.02.2018 beim Magistrat Wien einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Supervisor ein. Somit ist der Antrag des BF2 nach der Fachkräfteverordnung 2018 zu prüfen.

Im konkreten Fall fällt die Tätigkeit als Supervisor nicht unter den in der Fachkräfteverordnung 2018 aufgelisteten Mangelberufen und kann aus der Tätigkeitbeschreibung der BF1 zum Tätigkeitsinhalt des "Supervisors" auch nicht ersehen werden, dass diese Tätigkeit dem Profil von "Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung" entspricht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die BF die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorangegangen. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fachkräfteverordnung, Rot-Weiß-Rot-Karte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2208984.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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