TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 W211 1428789-3

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Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §113

Spruch

W211 1428789-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2016 wurde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die erlassene Rückkehrentscheidung angeordnet.

2. Mit Erkenntnis vom 28.10.2016 (W154 2138118-1/6E) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet ab und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen würden.

3. Mit Bescheid vom XXXX .2017 wurde der beschwerdeführenden Partei Kostenersatz der Vollziehung der Schubhaft gemäß § 113 Abs. 1 FPG iVm § 19 FPG-DV iVm § 57 AVG in der Höhe EUR 3.710,00 auferlegt.

4. In der am XXXX .2017 gegen den Bescheid eingebrachten Vorstellung brachte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst vor, dass der in § 19 Abs. 2 FPG-DV vorgeschriebene Kostenbeitrag wesentlich höher sei, als jener, den nicht-österreichische Verwaltungsstrafhäftlinge gemäß § 54d Abs. 2 VStG iVm § 32 Abs. 2 iVm § 52 Abs. 1 lit. e StVG zu entrichten hätten. Dies sei gleichheitswidrig und verstoße gegen Art. 1 des BVG gegen rassische Diskriminierung. Auch wäre die beschwerdeführende Partei bereit gewesen gemeinnützige Arbeit zu verrichten, was ihr jedoch aufgrund von § 19 Abs. 2 FPG-DV, der die Anwendung des § 54d Abs. 2 VStG ausschließe, verwehrt geblieben sei. Dies sei ebenfalls gleichheitswidrig.

5. Mit dem angefochtenem Bescheid vom XXXX 2017 wurde der beschwerdeführenden Partei ein Kostenbeitrag gemäß § 113 Abs. 1 FPG iVm § 19 FPG-DV iVm § 57 AVG in der Höhe EUR 3.710,00 auferlegt. Hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Vorstellung geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken führte die belangte Behörde aus, dass es aufgrund der Unterschiedlichkeit der ins Treffen geführten Verfahren (Ersatzfreiheitsstrafe - Vollzug der Schubhaft) zu keiner unterschiedlichen Behandlung kommen könne. Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bzw. eine rassische Diskriminierung sei somit nicht ersichtlich. Bezüglich der vorgebrachten Arbeitswilligkeit wurde eingewandt, dass sich diese einerseits auf eine alte Rechtslage beziehe und andererseits § 54d Abs. 2 VStG mittlerweile ausdrücklich durch § 19 Abs. 2 FPG-DV ausgeschlossen werde.

6. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die 2015 vorgenommene Änderung der Vorschreibung der Kosten der Vollziehung einer Schubhaft als gesetzes- und verfassungswidrig zu werten sei, da eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen nicht-österreichischen Verwaltungsstrafhäftlingen, für die § 54d Abs. 2 VStG weiterhin gelte, und Fremden, über die Schubhaft verhängt wurde, erfolge. Hierfür seien keine sachlichen Rechtfertigungsgründe gegeben. Dies gelte umso mehr, als die Vollziehung der Schubhaft und die Vollziehung der Ersatzfreiheitsstrafe bei Verwaltungsstrafen jeweils auf den gleichen Rechtsgrundlagen beruhen würden und daher gleich zu behandeln seien. Dadurch werde gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das BVG zur Rassendiskriminierung verstoßen. Es werde daher angeregt, einen Antrag gemäß Art. 135 B-VG hinsichtlich der in § 19 Abs. 2 FPG-DV enthaltenen Wortfolge: "Als Beitrag in Höhe von 70 Euro zu entrichten: § 54d Abs. 2 VStG gilt nicht" an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger der Russischen Föderation.

Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2016 wurde über die beschwerdeführende Partei gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft angeordnet.

Die beschwerdeführende Partei befand sich vom XXXX .2016 bis zum XXXX .2016 in Schubhaft (53 Tage).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2017 wurde der beschwerdeführenden Partei ein Kostenbeitrag für die Vollziehung der Schubhaft gemäß § 113 Abs. 1 FPG iVm § 19 FPG-DV iVm § 57 AVG in der Höhe EUR 3.710,00 auferlegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rechtsgrundlagen:

1. § 113 Abs. 1 Z 2 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

Kosten

§ 113. (1) Es sind folgende Kosten, die der Landespolizeidirektion oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:

1 [...]

2. Kosten der Vollziehung der Schubhaft, [...]

§ 19 Abs. 2 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV) lautet:

Kosten

§ 19. (1) [...]

(2) Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§ 113 Abs. 1 FPG) ist für jeden angefangenen Tag ein Betrag in Höhe von 70 Euro zu entrichten; § 54d Abs. 2 VStG gilt nicht. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.

(3) [...]

§ 54d Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lautet:

Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen

§ 54d (1) Den Aufwand für den Vollzug von Freiheitsstrafen hat jene Gebietskörperschaft zu tragen, die Rechtsträger jener Einrichtung ist, in der die Freiheitsstrafen vollzogen werden.

(2) Außer dem Fall des § 53d Abs. 2 haben Häftlinge für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs. 2 zweiter Fall des Strafvollzugsgesetzes vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft.

(3) - (4) [...]

§ 32 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVG) lautet:

Kosten des Strafvollzuges

§ 32. (1) [...]

(2) Der Kostenbeitrag beträgt, wenn der Strafgefangene eine Arbeitsvergütung bezieht, 75 vH der jeweiligen Arbeitsvergütung, sonst das Vierfache der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde in der höchsten Vergütungsstufe (§ 52 Abs. 1) für jeden Tag der Strafzeit.

(3) - (5) [...]

2. Im vorliegenden Fall befand sich die beschwerdeführende Partei vom XXXX .2016 bis zum XXXX .2016, und somit 53 Tage, in Schubhaft.

Gemäß § 113 Abs. 1 FPG sind die Kosten der Vollziehung der Schubhaft, die der Landespolizeidirektion oder dem Bund entstehen, vom Fremden zu ersetzen. Nach § 19 Abs. 2 FPG-DV ist als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft für jeden angefangenen Tag ein Betrag in Höhe von 70 Euro zu entrichten; § 54d Abs. 2 VStG gilt nicht.

Unter Zugrundelegung der zuvor genannten Bestimmungen ergibt sich somit ein Kostenbeitrag für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Höhe von insgesamt EUR 3.710,00.

Die beschwerdeführende Partei bringt in ihrer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid und in ihrer Bescheidbeschwerde nunmehr vor, die 2015 vorgenommene Änderung der Vorschreibung der Kosten der Vollziehung einer Schubhaft sei gesetzes- und verfassungswidrig, da eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen nicht-österreichischen Verwaltungsstrafhäftlingen, für die § 54d Abs. 2 VStG (und somit der in § 32 Abs. 2 StVG enthaltene niedrigere Kostenbeitrag sowie die Möglichkeit, gemeinnützige Arbeit gegen Entfall der Kosten für jenen Tag zu leisten) weiterhin gelte, und Fremden, über die Schubhaft verhängt wurde, erfolge, weshalb ein Normenprüfungsverfahren zu § 19 Abs. 2 FPG-DV angeregt wurde.

Die Rechtslage, die vor der Änderung im Jahr 2015 anzuwenden war, verwies mit § 19 Abs. 2 FPG-DV (alte Fassung) betreffend die Höhe des Kostenersatzes auf jenen Betrag, den auch Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten gehabt hätten. Daraus schloss damals der VwGH, dass damit § 54d Abs. 2 VStG, bei dem es einerseits um die Höhe des Betrags und andererseits darum geht, dass Ersatzbeträge dann entfallen können, wenn Häftlinge nützliche Arbeit leisten würden, gänzlich auch auf die Frage nach dem Kostenbeitrag bei Schubhaften anzuwenden sei (vgl. VwGH, 24.11.2009, 2008/21/0599 (VwSlg. 17.800 A, und auch 17.10.2013, 2012/21/0220).

Mit der Änderung des § 19 FPG-DV wurde nun die Anwendbarkeit des § 54d Abs. 2 VStG ausgeschlossen und ein Betrag von 70 Euro pro angefangenem Tag der Schubhaft fixiert. Mit dieser Änderung ist nun der "Legalverweis" aus der FPG-DV entfallen, wie ihn der VwGH in den oben zitierten Judikaten angesprochen und der die Grundlage für die Anwendbarkeit des § 54d Abs. 2 VStG dargestellt hat. Dass daher nunmehr der Ersatzbetrag der Höhe nach nach § 19 FPG-DV festgelegt wurde und eine Rücksichtnahme auf gemeinnützige Arbeiten entfallen ist, erscheint auf Basis der aktuellen Rechtslage rechtmäßig.

3. Die Frage, ob diese Änderung der Rechtsgrundlage gesetz- und verfassungsgemäß ist, wird von der erkennenden Richterin bejaht:

Der Gleichheitssatz bindet auch den Gesetzgeber (vgl. VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl. VfSlg. 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl. VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. VfSlg. 13.576/1993, 13.743/1994, 15.737/2000, 16.167/2001, 16.504/2002).

In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers betont und hervorgehoben, dass es diesem freisteht, sich in einzelnen Verfahrensbereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die den Erfordernissen und Besonderheiten unterschiedlicher Verfahrensarten adäquat Rechnung tragen. Zwischen verschiedenen Verfahren sind daher differenzierende Regelungen zulässig, sodass ein Vergleich untereinander nicht erfolgt (vgl. zB VfSlg 11.795/1988, 13.420/1993, 13.455/1993, 13.527/1993, 19.762/2013). Auch widersprechen differenzierende Kostenersatzregelungen in verschiedenen Verfahrensbereichen - mögen diese auch eine bestimmte Verwandtschaft aufweisen - nicht dem Gleichheitsgrundsatz (vgl. VfSlg 13.455/1993, 15.190/1998, 15.493/1999; vgl. auch VfSlg 18.070/2007). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (vgl. VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000, 16.814/2003).

Nach der zuvor dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen somit für die Annahme einer diskriminierenden Regelung grundsätzlich Normen vorliegen, die miteinander vergleichbar sind. Dies hat mit Blick auf die Sachverhalte zu erfolgen, auf die sich diese Normen beziehen (siehe Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht 9 Rz 762):

Die Anhaltung in der Schubhaft und die Anhaltung nach dem VStG verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen, beziehen sich auf unterschiedliche Sachverhalte und betreffen unterschiedliche Personengruppen. Während beide Sachverhalte mit einer Freiheitsentziehung und einer Bewegungseinschränkung einhergehen, hat die Haft nach dem VStG einen Strafcharakter, während die Schubhaft einen solchen gerade nicht hat, sondern dazu dient, eine fremdenrechtliche Sicherungsmaßnahme durchsetzen zu können (vgl. dazu VwGH, 22.03.2002, 2001/02/0129). Damit zielen die Bestimmungen der Haft nach dem VStG und nach dem FPG auf unterschiedliche Zwecke ab. Daran ändert auch ein Hinweis in § 79 FPG auf die Durchführung der Schubhaft nach § 53c und d VStG nichts, da es sich hier nur um die Umsetzung der Modalitäten der Anhaltung handelt, diese Verweise aber am unterschiedlichen Charakter der Anhaltungen nichts zu ändern vermögen.

Weiter stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass die Bestimmung des § 113 Abs. 1 FPG auf § 79 FrG 1993 zurückgeht. Die Vorschreibung des Kostenersatzes nach § 79 FrG 1993 wurde vom Gesetzgeber nicht als "Schadenersatzanspruch", sondern als Kostenersatzpflicht des Fremden für öffentlich-rechtliche, vom Staat hoheitlich wahrgenommene fremdenrechtliche Aufgaben geschaffen (vgl. VwGH 30.09.1998, 96/02/0560). Die Rechtslage hat sich hinsichtlich der Art der Kostenersatzpflicht seither nicht geändert, es sind nur zusätzliche Aufwendungen ausdrücklich genannt worden, zu denen Dolmetschkosten zählen. Bei der Vorschreibung von Kostenersatz gemäß § 113 Abs. 1 FPG kommt es auf ein allfälliges Verschulden des Fremden an der Kostenverursachung nicht an (VwGH 15.12.2011, 2011/18/0264). Wie sich aus den dargelegten Ausführungen des Verwaltungsgerichthofes ergibt, regelt die Bestimmung des § 113 FPG und damit zusammenhängend auch die des § 19 Abs. 2 FPG-DV die Kostenersatzpflicht eines Fremden für öffentlich-rechtliche, vom Staat hoheitlich wahrgenommene, fremdenrechtliche Aufgaben. Diese Rechtsgrundlagen unterscheiden sich somit aufgrund des unterschiedlichen Regelungscharakters und der Zielsetzung grundsätzlich von jenen des § 54d Abs. 2 VStG und des § 32 Abs. 2 StVG, die die Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen im Verwaltungsstrafverfahren normieren.

Der Gesetzgeber war somit in Bezug auf die fraglichen Verfahren aufgrund des Nicht-Vorliegens vergleichbarer Sachverhalte nicht daran gehindert, differenzierende Kostenersatzregelungen zu treffen.

Eine verfassungswidrige legistische Ungleichbehandlung von Fremden untereinander bzw. eine rassische Diskriminierung ist daher zu verneinen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und ergeben sich auch daraus keine Fragestellungen.

Insoweit die Beschwerde insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft, wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof für solche nicht zuständig ist (vgl. VwGH, 26.11.2015, Ra 2015/15/0012 und VwGH 23.10.2018, Ra 2017/06/0226).

Schlagworte

Kostenersatz, Rechtsgrundlage, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W211.1428789.3.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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