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L3700 Benützungsabgabe, GebrauchsabgabeNorm
B-VG Art138 Abs1 Z2Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines bejahenden Kompetenzkonfliktes zwischen einem ordentlichen Gericht und einem Verwaltungsgericht mangels Vorliegens eines Kompetenzkonfliktes; keine Inanspruchnahme der Entscheidung durch das LVwG infolge Weiterleitung der Beschwerde an den GemeindevorstandRechtssatz
Ein bejahender Kompetenzkonflikt zwischen einem ordentlichen Gericht und einem Verwaltungsgericht kann nur gegeben sein, wenn ein ordentliches Gericht und ein Verwaltungsgericht die Entscheidung derselben Sache in Anspruch genommen haben und eines der beiden Gerichte zu Unrecht die Entscheidung in derselben Sache in Anspruch nimmt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich leitete die Eingabe des Anzeigers vom 09.01.2019, die als "Beschwerde gemäß Art130 Abs1 Z3 B-VG" bezeichnet war, samt Beilagen mit der vom LVwG verfassten Stellungnahme vom 16.01.2019 an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Leobersdorf weiter. In seiner Stellungnahme begründet das LVwG seine Unzuständigkeit und leitet die Beschwerde unter Berufung auf diesen Grund an die Marktgemeinde Leobersdorf weiter. Eine Inanspruchnahme der Entscheidung durch das LVwG ist darin nicht zu erblicken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:KI1.2019Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019