TE Vwgh Beschluss 2019/1/24 Ro 2018/16/0039

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Index

23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung;

Norm

AnfO §12;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache des Präsidenten des Landesgerichtes Ried im Innkreis gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Juli 2018, Zl. L521 2198869- 1/2E, betreffend Gerichtsgebühren (mitbeteiligte Partei: F S in O, vertreten durch Haas, Frank, Schilchegger-Silber und Rabl, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Dornstraße 9), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid des revisionswerbenden Präsidenten des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 23. Mai 2018 (ersatzlos) auf und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

2 Der Mitbeteiligte habe mit Klage vom 18. November 2014 begehrt, die in jenem Verfahren beklagte Partei schuldig zu erkennen, zur Hereinbringung eines Betrages von etwa 180.000 EUR samt 4 % Zinsen seit dem 18. November 2014 die Exekution in die Hälfte einer näher bezeichneten Liegenschaft zu dulden und die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Das Klagebegehren sei mit 35.000 EUR bewertet worden. Dafür seien Pauschalgebühren gemäß TP 1 GGG im Betrag von 707 EUR durch Abbuchen und Einziehung vom Konto des Vertreters des Mitbeteiligten entrichtet worden.

3 Mit dem aufgehobenen Bescheid habe der Präsident des Landesgerichtes dem Mitbeteiligten weitere Pauschalgebühr und eine Einhebungsgebühr im Gesamtbetrag von 3.471 EUR vorgeschrieben, weil der im Urteilsbegehren genannte Geldbetrag gemäß § 15 Abs. 3a GGG für die Bemessung der Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG maßgeblich wäre.

4 Demgegenüber vertrat das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht, dass Gegenstand der Klage des Mitbeteiligten nicht ein Geldbetrag im Sinn des § 15 Abs. 3 GGG sei, sondern dass die im Grundverfahren beklagte Partei die Vollstreckung zugunsten des Mitbeteiligten zu dulden habe und damit der Zustand wiederhergestellt werde, in dem sich das Vermögen des Schuldners des Mitbeteiligten befunden hätte, wenn die anfechtbare Rechtshandlung nicht vorgenommen worden wäre. Die ziffernmäßig erfolgte Anführung der dem Mitbeteiligten zustehenden Forderung im Klagebegehren sei fallbezogen nur deshalb erfolgt, um den formalen Voraussetzungen der Anfechtungsklage zu entsprechen., zumal diese den Gegenstand, in den die Forderung vollstreckt werden solle, angeben und das Begehren enthalten müsse, dass der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung zur Befriedung der gegnerischen Forderung in diesem Gegenstand zu dulden habe.

5 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, ob eine ausschließlich auf Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtete Anfechtungsklage einen Geldbetrag im Sinn des § 15 Abs. 3a GGG zum Gegenstand habe.

6 Die dagegen erhobene (ordentliche) Revision des Präsidenten des Landesgerichtes Ried im Innkreis legte das Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens und einer Revisionsbeantwortung des Mitbeteiligten dem Verwaltungsgerichtshof vor.

7 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden.

9 Die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt sein. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage in der Rechtsprechung nach Einbringen der Revision geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukämen (vgl. in stRsp etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/16/0172, und VwGH 21.11.2017, Ro 2017/16/0005).

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 2018, Ro 2018/16/0041, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgesprochen, dass die in einem Urteilsbegehren einer Anfechtungsklage genannten Geldbeträge nicht Gegenstand dieser Klage seien. Denn die Nennung dieser Beträge diene nur zur Bestimmung jener Forderung, zu deren Hereinbringung der Beklagte die Exekution zu dulden habe, bestimme nicht jedoch etwa auch die Leistungspflicht des Beklagten der Höhe nach.

11 Damit ist die vom Bundesverwaltungsgericht zur Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfene Rechtsfrage mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem angefochtenen Erkenntnis die (später) vom Verwaltungsgerichtshof dargelegte Rechtsansicht zugrunde gelegt und ist somit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

12 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-AufwErsV.

Wien, am 24. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018160039.J00

Im RIS seit

07.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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