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E3R E11604020;Norm
31996R0384 SchutzV gedumpte Einfuhren Art1 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2018/16/0198 B 24. Januar 2019Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache der P s.r.o. in G, Slowakei, vertreten durch die PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Julius Raab-Platz 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16. März 2018, Zl. RV/720012/8/2016, betreffend Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht sechs an die revisionswerbende Gesellschaft (Revisionswerberin) ergangene Mitteilungen des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom 12. Jänner, 27. Jänner, 22. Februar, 22. März und 13. Mai 2016 über die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Anti-Dumping-Zöllen und die mit diesen sechs Bescheiden erfolgte Festsetzung von Abgabenerhöhungen.
2 Die von der indirekten Vertreterin der Revisionswerberin zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren, hinsichtlich welcher die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Anti-Dumping-Zöllen erfolgt sei, seien Ursprungserzeugnisse der Volksrepublik China und deshalb dem Anti-Dumping-Zoll nach der Verordnung Nr. 803/2009 des Rates unterlegen, obgleich sie zu näher bezeichneten Daten der Jahre 2012 und 2013 aus Vietnam an die Revisionswerberin "exportiert" worden seien.
3 Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
4 Die dagegen erhobene (außerordentliche) Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
5 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revisionswerberin trägt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, es sei fraglich, ob unter Anwendung der "Stahl-Anti-Dumping-VO" ein Anti-Dumping-Zoll auf jede Wareneinfuhr festgesetzt werden dürfe, die aus einem Drittland nach Österreich führe, wenn diese Waren ihren Ursprung in einem Staat hätten, dem bereits endgültig die Anti-Dumping-Maßnahmen auferlegt worden seien, oder ob ein Anti-Dumping-Zoll nur auf Waren festgesetzt werden dürfe, die direkt aus dem mit endgültigen Anti-Dumping-Maßnahmen belasteten Staat oder im Rahmen eines Einfuhrvorgangs uno actu aus dem mit endgültigen Anti-Dumping-Maßnahmen belasteten Staat über ein Drittland nach Österreich eingeführt würden. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich bislang noch nicht mit der Auslegung und Anwendung der "Stahl-Anti-Dumping-VO" auseinanderzusetzen gehabt.
8 Mit der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 56 vom 6.3.1996, (im Folgenden: Verordnung Nr. 384/96) wurde ein Verfahren festgelegt, das damit enden konnte, dass vorläufige oder endgültige Anti-Dumping-Zölle durch Verordnung eingeführt werden, die von den Mitgliedstaaten "in der Form, zu dem Satz und nach den sonstigen Modalitäten erhoben" werden, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind. Gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96 ist das Ausfuhrland normalerweise (Art. 14 der Verordnung Nr. 384/96) das Ursprungsland; jedoch kann es sich auch um ein Zwischenland handeln, außer in den Fällen, in denen die Ware nur Gegenstand eines Durchfuhrverkehrs durch dieses Land ist oder nicht in diesem hergestellt wird, oder wenn es dort keinen vergleichbaren Preis für sie gibt.
9 Gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 384/96 tritt eine endgültige Anti-Dumping-Maßnahme fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft.
10 Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 343 vom 22.12.2009, (im Folgenden: Verordnung Nr. 1225/2009) trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (Art. 24 der Verordnung Nr. 1225/2009). Mit Art. 23 der Verordnung Nr. 1225/2009 wurde die Verordnung Nr. 384/96 aufgehoben, jedoch ist demnach die Verordnung Nr. 384/96 weiterhin auf Verfahren anwendbar, die während ihrer Geltungsdauer eingeleitet wurden. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die Verordnung Nr. 1225/2009 und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II der Verordnung Nr. 1225/2009 zu lesen.
11 Mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 803/2009 des Rates vom 27. August 2009, ABl. L 233 vom 4.9.2009,(im Folgenden: Verordnung Nr. 803/2009) wurde auf die Einfuhren von näher angeführten Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand ein endgültiger Anti-Dumping-Zoll eingeführt.
12 Mit Art. 2 der Verordnung Nr. 803/2009 wurde der mit Art. 1 dieser Verordnung eingeführte endgültige Anti-Dumping-Zoll auf Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren bestimmter gleicher Waren, die aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka oder den Philippinen versandt wurden, ob als Ursprungserzeugnisse der Länder Taiwan, Indonesien, Sri Lanka oder der Philippinen angemeldet oder nicht, mit Ausnahme näher angeführter Erzeugnisse ausgeweitet.
13 Die von der Revisionswerberin aufgeworfene Rechtsfrage, ob sich damit die endgültigen Anti-Dumping-Zölle auf Waren beschränken, die aus dem Ursprungsland der Volksrepublik China oder Thailand direkt in die Europäische Union versandt werden, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0014, hinsichtlich der insoweit gleichartigen Formulierung zu Anti-Dumping-Zöllen nach der Verordnung Nr. 1796/1999 des Rates vom 12. August 1999, ABl. L 217 vom 17.8.1999, betreffend einen endgültigen Anti-Dumping-Zoll u. a. auf die Einfuhren von Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine verneint.
14 Die Revisionswerberin zeigt daher in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht auf, dass das Bundesfinanzgericht auf die in Rede stehenden Waren einen endgültigen Anti-Dumping-Zoll nach der Verordnung Nr. 803/2009 nicht hätte anwenden dürfen und die Revision von der Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhinge.
15 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160197.L00Im RIS seit
07.03.2019Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019