TE Vwgh Beschluss 2019/2/11 Ra 2018/22/0016

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Veröffentlicht am 11.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
AVG §73;
B-VG Art130 Abs1 Z3;
B-VG Art133 Abs1 Z2;
VwGG §33 Abs1;
VwGVG 2014 §34;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des Bundesministers für Inneres in 1010 Wien, Herrengasse 7, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 9. August 2017, VGW- 151/V/068/10888/2017-1, betreffend Aussetzung des Verfahrens in einer Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien; mitbeteiligte Partei: N D-R in W, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Verwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid (der belangten Behörde) vom 8. November 2016, mit dem ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen worden war, gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Beendigung eines (näher bezeichneten) Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft (wegen des Verdachts auf Eingehen einer Aufenthaltsehe) aus.

1.2. Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 legte das Verwaltungsgericht (unter anderem) einen Beschluss des mit der betreffenden Strafsache befassten Bezirksgerichts vom 5. Jänner 2018 vor, mit dem das Strafverfahren gegen die Mitbeteiligte und ihren Ehemann wegen § 117 Fremdenpolizeigesetz nach Bezahlung bestimmter Beträge gemäß den §§ 199, 200 Abs. 5 StPO (im Rahmen einer Diversion) eingestellt wurde. Weiters schloss das Verwaltungsgericht das Protokoll der von ihm in der gegenständlichen Sache am 13. April 2018 abgehaltenen mündlichen Verhandlung an, woraus hervorgeht, dass nach durchgeführter Beweisaufnahme die Abweisung der Beschwerde der Mitbeteiligten verkündet wurde.

Zuletzt legte das Verwaltungsgericht auch eine mit 1. August 2018 datierte gekürzte Ausfertigung des (am 13. April 2018 verkündeten) Erkenntnisses vor.

2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (vgl. VwGH 16.6.2017, Ra 2017/03/0005; 16.11.2017, Ra 2015/07/0047). Diese Judikatur gilt auch für Fälle einer Amtsrevision (vgl. VwGH 16.8.2017, Ro 2017/22/0005).

2.2. Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts suspendiert (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2014/17/0052). Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist (vgl. VwGH 22.4.2015, Ro 2014/12/0038).

3.1. Vorliegend hat die angefochtene Aussetzungsentscheidung bereits infolge Wegfalls des Aussetzungsgrundes durch die diversionelle Erledigung der gegen die Mitbeteiligte und ihren Ehemann geführten Strafsache ihre Wirksamkeit verloren. Im fortgesetzten Verfahren (über die Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2016) wurde zudem bereits das (die Beschwerde abweisende) Erkenntnis am 13. April 2018 verkündet und mit Datum vom 1. August 2018 gekürzt ausgefertigt.

Im Hinblick darauf kommt dem angefochtenen Aussetzungsbeschluss keine Rechtswirkung mehr zu, eine diesbezügliche Entscheidung hätte bloß theoretische Bedeutung. Ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an einer meritorischen Erledigung ist jedenfalls nicht gegeben.

3.2. In sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG war daher die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wien, am 11. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220016.L00

Im RIS seit

07.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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