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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Fristsetzungssache der antragstellenden Partei N D-R in W, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen das Verwaltungsgericht Wien betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Fristsetzungsantrag vom 25. Juli 2017 begehrte die Antragstellerin, dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre Beschwerde vom 11. Dezember 2016, dem Verwaltungsgericht vorgelegt am 22. Dezember 2016, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2016 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.
Das Verwaltungsgericht fällte am 9. August 2017 einen Beschluss, mit dem das Beschwerdeverfahren gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Beendigung eines (näher bezeichneten) Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft ausgesetzt wurde, und legte erst im Jahr 2018 den Fristsetzungsantrag mit dem (in den Akten einliegenden) Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
2. Durch die Fällung und Zustellung des Aussetzungsbeschlusses durch das Verwaltungsgericht wurde die Säumnis beendet (vgl. VwGH 9.9.2017, Fr 2017/08/0021). Nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG war daher das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen (vgl. VwGH 28.7.2017, Fr 2017/12/0016).
3.1. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere die §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Der Umstand, dass das Rechtsschutzinteresse - infolge Nachholung der (versäumten) Entscheidung - nachträglich weggefallen ist, ist beim Kostenzuspruch nicht zu berücksichtigen. Bei einem aufrechten rechtlichen Interesse an einer Sachentscheidung über den Fristsetzungsantrag wäre dieser als zulässig und begründet anzusehen (vgl. VwGH 19.12.2016, Fr 2016/08/0014).
3.2. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Verwaltungsgerichts, das Verfahren wäre bereits mit internem Aktenvermerk vom 28. April 2017 ausgesetzt worden und eine Säumnis daher nicht eingetreten.
Eine gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung ist keine bloß verfahrensleitende Entscheidung im Sinn des § 25a Abs. 3 VwGG und unterliegt damit nicht dem Revisionsausschluss (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089). Sie ist vielmehr als nicht verfahrensleitender, gesondert bekämpfbarer Beschluss auszufertigen, entsprechend zu begründen, mit einer Belehrung über die Anfechtbarkeit zu versehen und den Parteien zuzustellen (vgl. § 31 Abs. 3 iVm §§ 29 Abs. 1 und 4, 30 VwGVG). Sie ist - von einer allfälligen mündlichen Verkündung abgesehen - (erst) dann als erlassen anzusehen und hat rechtliche Existenz erlangt, wenn (wenigstens) einer Partei des Verfahrens eine schriftliche Ausfertigung zugestellt wurde (vgl. VwGH 12.11.2014, Fr 2014/20/0028).
Vorliegend will das Verwaltungsgericht - nach der Aktenlage - das Beschwerdeverfahren bereits mit Aktenvermerk vom 28. April 2017 ausgesetzt haben. Nach dem Vorgesagten stellt freilich ein solcher formloser interner Vermerk keine rechtswirksame Aussetzungsentscheidung (vgl. § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG) dar. Folglich hat das Verwaltungsgericht nicht bereits durch die Anfertigung des Aktenvermerks seiner Entscheidungspflicht entsprochen (vgl. auch VwGH 24.8.2011, 2009/06/0161).
Wien, am 11. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2018220001.F00Im RIS seit
07.03.2019Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019