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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des R in F, vertreten durch Mag. Andrea Strodl, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Gardegasse 2/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Dezember 2018, Zl. LVwG-AV-1066/001-2018, betreffend Verbot der Haltung von Tieren aller Art auf Dauer (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Zwettl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Zulässigkeitsbegründung behauptet der Revisionswerber, es fehle Rechtsprechung zu den Fragen, "ob Haltern von sowohl kleinen Hunden (wie bspw. Chihuahuas) als auch großen (kaukasischer Hirtenhund), der bislang verwaltungsrechtlich mit großen Hunden aufgefallen ist, aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung gleich ein generelles Hundehalteverbot aufzuerlegen ist...(und) ob dem Ausspruch des Hundehalteverbotes nicht eine Prüfung bzw. Auferlegung von Weisungen an den Halter voranzugehen hat, zumal der Revisionswerber bei den vorangegangenen Verwaltungsübertretungen lediglich mit dem Auferlegen einer Geldstrafe zu einer artgerechten Tierhaltung anhielt, welche zweifelsfrei nicht den gleichen Sozialisierungscharakter hat, wie die Erteilung von Auflagen."
5 Zum einen handelt es sich bei diesem Vorbringen um eine allgemein gehaltene Rechtsfrage ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt (vgl. VwGH 11.9.2015, Ra 2015/02/0159), zum anderen sieht § 39 TSchG weder Prüfungen noch Weisungen vor.
6 In der Folge meint der Revisionswerber, das Verwaltungsgericht hätte sich einen unmittelbaren Eindruck von der Tierhaltung machen müssen und hätte nicht nur auf Grund der Aktenlage entscheiden dürfen. Damit macht der Revisionswerber Verfahrensmängel geltend.
7 Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 4.7.2016, Ra 2016/04/0047).
8 Die vorliegende Revision zeigt mit ihren diesbezüglichen, nicht weiter substantiierten Ausführungen die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang nicht auf.
9 Der Revisionswerber lässt im Übrigen gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es lägen die Voraussetzungen für ein Tierhaltungsverbot vor, begründeten Argumente, die sich am konkreten Fall orientieren, vermissen (vgl. VwGH 18.12.2009, 2008/02/0389).
10 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020034.L00Im RIS seit
07.03.2019Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019