Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.01.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1Rechtssatz
Der Ablauf der behördlichen Entscheidungsfrist begründet für sich allein noch nicht das Recht des Beschwerdeführers auf eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht. Dazu ist es gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG zusätzlich erforderlich, dass die Fristversäumnis auf das überwiegende Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; Verletzung der Entscheidungspflicht; überwiegendes Verschulden; Parteiverschulden; Verletzung der MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.073.11548.2018Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019