RS Lvwg 2019/2/18 VGW-151/016/14744/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.02.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §52 Abs1 Z1
NAG §54 Abs1
NAG §54 Abs7
NAG §55
NAG §55 Abs1
NAG §55 Abs3

Rechtssatz

Vielmehr hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – auch für den Fall des nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts – die Frage des Bestehens des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und die Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung zu beurteilen (vgl. VwGH 4.10.2018, 2017/22/0218; für den Fall einer Aufenthaltsehe vgl. VwGH 18.4.2018, 2018/22/0063). Dementsprechend sieht § 55 Abs. 2 NAG für bestimmte Sachverhalte zwar ein Tätigwerden (arg.: „überprüft“) der Niederlassungsbehörde vor, ihre Bescheiderlassungskompetenz ist dabei aber auf die in § 55 Abs. 5 NAG genannten Konstellationen beschränkt.

Schlagworte

Feststellungsbescheid; öffentliches Interesse; amtswegig; subsidiär; subsidiärer Rechtsbehelf; Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.016.14744.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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