Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.02.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §52 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgehalten, dass die Niederlassungsbehörde, sollte sie der Ansicht sein, dass die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nachträglich weggefallen sind, nach § 55 NAG vorzugehen hat. Eine gesetzliche Grundlage für den feststellenden Ausspruch, dass der Fremde auf Grund des Unionsrechts nicht (mehr) über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge, existiert nicht.
Schlagworte
Feststellungsbescheid; öffentliches Interesse; amtswegig; subsidiär; subsidiärer Rechtsbehelf; UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.016.14744.2018Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019