TE Lvwg Beschluss 2019/2/1 LVwG-S-2474/001-2018

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Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

VStG 1991 §46 Abs1a
RHStRÜbk Eur 2005 Art 5 Abs3
ZustG §11 Abs1
ZustG §7

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin

HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, ***, ***, Slowakei, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 26.09.2018, Zl. ***, betreffend Übertretung des LSD-BG, folgenden

BESCHLUSS

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-
gesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 26.09.2018, Zl. ***, wurde A fünf Übertretungen des LSD-BG für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 27 Abs 1 und 29 Abs 1 LSD-BG Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 16.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 384 Stunden) verhängt.

Es wurde ihm angelastet, er habe es als nach außen befugtes Organ der Firma B s.r.o. mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Firma am 20.10.2017, um 09:54 Uhr, in *** (EFH Neubau, ***) als Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich die fünf spruchgenannten Arbeitnehmer zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt hat, die erforderlichen Unterlagen gemäß § 22 Abs 1 LSD-BG trotz schriftlicher Aufforderung der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse vom 20.10.2017 nicht übermittelt habe, sowie die spruchgenannten Arbeitnehmer unterentlohnt habe.

Dieses ausschließlich in deutscher Sprache verfasste Straferkenntnis wurde A an dessen slowakischer Adresse am 04.10.2018 zugestellt.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Am 09.11.2018 langte ein Schriftstück mit folgendem Wortlaut bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ein:

„Guten tag!

Ihrer Meinung nach stimme ich absolut nicht zu, dass es von oben mit meinen Mitarbeitern stimmt, aber ich habe keine Arbeit angenommen, fur diesen Tag einen Urlaub zu trinken!!

B sro In *** 3.11.2018“

3.   Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Mit Schreiben vom 29.11.2018, das in die slowakische Sprache übersetzt wurde, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerde einerseits offenbar verspätet eingebracht worden sei, des Weiteren den Anforderungen des § 9 VwGVG nicht genüge, zumal die Angabe der Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren fehlen würden. Er wurde daher gemäß

§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, seine Beschwerde binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung des Auftrages angerechnet zu verbessern, widrigenfalls diese zurückgewiesen werde.

Am 03.01.2019 langte ein in slowakischer Sprache verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers mit folgendem Wortlaut ein:

„Ospravedl?ujem sa za omeškanie . Nevedel som nájst´ osobu ktorá mi
to preloží do Sloven?iny a napíše spiato?nú odpoved´. S vaším
stanoviskom nesúhlasím . Nakol´ko je pravda že hore menovaný sú
mojimi zamestnancami , ale na ten ?as si zobrali vol´no. Žiadam Vás
o zníženie ,respektíve o zrušenie. Moja firma nemá taký obrat. Táto
pokuta by ma úplne zni?ila . Za pochopenie vopred ?akujem .

S poddravom

B sro. *** , *** ,***“

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere das Straferkenntnis vom 26.09.2018.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

4.   Feststellungen:

Der in der Slowakei wohnhafte Beschwerdeführer, der offensichtlich slowakischer Staatsangehöriger ist, ist nach außen vertretungsbefugtes Organ der B s.r.o. mit Sitz in der Slowakei, ***, ***.

Das gegenständliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 26.09.2018, Zl. ***, ist in deutscher Sprache abgefasst, es enthält keine Übersetzung in die slowakische Sprache.

Dies geht aus dem dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Verwaltungsstrafakt hervor.

Der Umstand, dass der slowakische Beschwerdeführer offensichtlich der deutschen Sprache nicht mächtig ist, geht aus seiner Eingabe vom 03.11.2018, die bei der Behörde am 09.11.2018 eingelangt ist, und aus seiner Eingabe, die am 03.01.2019 bei der Behörde einlangte und die in slowakischer Sprache verfasst ist, hervor.

5.   Rechtlich folgt dazu:

§ 46 Abs. 1a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in der seit 15.08.2018 in Geltung stehenden Fassung lautet:

(1a) Ist der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so ist dem Straferkenntnis eine Übersetzung in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache anzuschließen. Sofern dies einem fairen Verfahren nicht entgegensteht, kann die Übersetzung durch auszugsweise Darstellung des wesentlichen Inhalts ersetzt werden. Die Pflicht zur Übersetzung des Straferkenntnisses ist nicht auf Verwaltungsübertretungen anzuwenden, die mit einer Geldstrafe von bis zu 7 500 Euro und keiner Freiheitsstrafe bedroht sind oder wegen denen bereits ein Verfahren nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes durchgeführt worden ist.

§ 7 Zustellgesetz lautet:

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

§ 11 Abs. 1 Zustellgesetz lautet:

(1) Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Art. 5 des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union lautet:

Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden

(1)      Jeder Mitgliedstaat übersendet Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post.

(2)      Die Verfahrensurkunden können nur dann durch Vermittlung der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats übersandt werden, wenn

a)       die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist,

b)       die entsprechenden Verfahrensvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats einen anderen als einen auf dem Postweg möglichen Nachweis über die Zustellung der Urkunde an den Empfänger verlangen,

c)       eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder

d)       der ersuchende Mitgliedstaat berechtigte Gründe für die Annahme hat, daß der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.

(3)      Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefaßt ist, unkundig ist, so ist die Urkunde oder zumindest deren wesentlicher Inhalt in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, daß der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde oder zumindest deren wesentlicher Inhalt in diese andere Sprache zu übersetzen.

(4)      Jeder Verfahrensurkunde wird ein Vermerk beigefügt, aus dem hervorgeht, daß der Empfänger sich bei der Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat, oder bei anderen Behörden dieses Mitgliedstaats erkundigen kann, welche Rechte und Pflichten er im Zusammenhang mit der Urkunde hat. Absatz 3 gilt auch für diesen Vermerk.

(5)      Die Anwendung der Artikel 8, 9 und 12 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und der Artikel 32, 34 und 35 des Benelux-Übereinkommens bleibt von diesem Artikel unberührt

Das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, sieht bei Zustellungen im Ausland nach § 11 Abs. 1 ZustellG in seinem Art. 5 Abs. 3 das Erfordernis einer Übersetzung von in einem anderen Mitgliedstaat zugestellten Verfahrensurkunden für den Fall vor, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist. Dieses Abkommen wurde von der Slowakei und Österreich ratifiziert.

Die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK zu sehen, wonach Dokumente, die ins Ausland zugestellt werden, in einer dem Empfänger verständlichen Sprache abzufassen bzw. zu übersetzen sind; andernfalls ist eine Zustellung unwirksam. Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten. Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzung insbesondere dann, wenn der Beschuldigte den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Dokuments tatsächlich verstanden hat oder er der Landessprache mächtig sein muss (vgl Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wesely (Hg), Österreichisches Zustellrecht, 2. Auflage, § 11 Rz 7).

Für die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit nach § 7 Abs 2 und Abs 2 ist gemäß § 17 Abs 3 LSD-BG mittels dem Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) iSd Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (im Folgenden: „IMI“) zu verwenden, soweit nichts in Staatsverträgen anderes vorgesehen ist. Das Zustellstück ist sohin zu übersetzen und die die Entscheidung erlassende Behörde hat das örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu ersuchen, das Schriftstück über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zuzustellen. Beizulegen sind die zuzustellende Entscheidung, eine Übersetzung der zuzustellenden Entscheidung in eine Amtssprache des EU-Mitgliedsstaats oder EWR-Staat in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die von der Slowakei nach Art 14 der Richtlinie 2014/67/EU benannte zuständige Behörde ist im IMI hinterlegt und kann dort online ausgewählt werden.

Das Straferkenntnis wurde nicht im Wege des Binnenmarkt-Informationssystems sondern mit internationalem Rückschein an den Beschwerdeführer zugestellt.

Die Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses ohne Beifügung einer – zumindest die wesentlichen Teile umfassenden Übersetzung – verstößt somit gegen § 11 Abs. 1 ZustellG in Verbindung mit Art. 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und entspricht auch nicht den Vorschriften des § 17 LSD-BG, wonach es in übersetzter Fassung über das Binnenmarkt-Informationssystem zuzustellen ist. Dies umso mehr, da der Beschwerdeführer im Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist.

Der VwGH hat ausgesprochen (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017 mit Verweis auf VwGH 2.5.2016, Ra 2015/08/0142), dass sich im Zusammenhang mit Zustellungen im Ausland auch die Frage stellt, ob in Ansehung der Heilung von Zustellmängeln die (innerstaatliche) Bestimmung des § 7 ZustellG oder aber die in § 11 Abs. 1 ZustellG verwiesenen Rechtsnormen maßgeblich sind. Die letztgenannte Bestimmung des Zustellgesetzes ordnet an, dass Zustellungen im Ausland nach den dort verwiesenen Bestimmungen vorzunehmen sind. Daraus ist zu entnehmen, dass der – einen Teil des Abschnittes 1. „Allgemeine Bestimmungen“ bildende – § 11 Abs. 1 ZustellG bezogen auf den Beschwerdefall lediglich Abweichungen von den Anordnungen des Abschnittes 2. des ZustellG hinsichtlich der „physischen Zustellung“ für den Fall anordnet, dass die „physische“ Zustellung eben nicht im Inland, sondern im Ausland vorzunehmen ist. Die Bestimmung des § 7 ZustellG betreffend die Heilung von Zustellmängeln zählt aber nicht zu der in Abschnitt 2. geregelten Vornahme einer „physischen Zustellung“. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustellG maßgeblich ist, es sei denn, aus einem internationalen Abkommen ergäbe sich ausdrücklich oder von seiner Zwecksetzung her Gegenteiliges (vgl. hiezu die Erkenntnisse des VwGH vom 15.1.1986, 85/01/0244; vom 27.10.1997, 96/17/0348 und vom 23.6.2003, 2002/17/0182).

Sinn und Zweck der Bestimmung des Art 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Europäischen Union betreffend die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden im Ausland ist, dass der Adressat der Sendung Kenntnis über den Inhalt derselben erlangt. Wenn daher lediglich das Entgegennehmen des Schriftstückes zu einer Heilung der Unterlassung der Verpflichtung zur Übersetzung der Urkunde führen würde, so würde der Zweck des Rechtshilfeübereinkommens, welcher klar erkennbar auf die sprachliche Verständlichkeit des Inhalts der Urkunde abzielt, unterlaufen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend bewirkt die fehlende Übersetzung des zuzustellenden Dokumentes, wenn dies – wie im konkreten Fall zutreffend – in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist, die Unvollständigkeit des Schriftstückes und ist eine Heilung dieses Zustellmangels iSd § 7 ZustellG nicht möglich (vgl. Larcher, Zustellrecht, S. 129 mwN).

Dieses Ergebnis ist auch im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne der Art. 47 GRC bzw. Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK geboten.

Die in dieser Sache vorgenommene Zustellung des Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer im Ausland ist daher schon gemäß dem seit 15.8.2018 in Geltung stehenden § 46 Abs. 1a VStG, wonach dem Straferkenntnis eine Übersetzung in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache anzuschließen ist, wenn der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist und auch wegen der Nichtzustellung über das IMI-System, als unwirksam anzusehen, sodass eine rechtswirksame Zustellung des Straferkenntnisses nicht vorliegt.

Da das gegenständliche Straferkenntnis dem Beschwerdeführer gegenüber bislang mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht erlassen wurde, konnte dagegen auch keine Beschwerde erhoben werden. Die vorliegende Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß

§ 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

6.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellmangel; Sprache; Übersetzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2474.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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