Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
01.02.2019Norm
VStG 1991 §46 Abs1aRechtssatz
Sinn und Zweck des Art 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffend die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden im Ausland ist, dass der Adressat der Sendung Kenntnis über den Inhalt derselben erlangt. Würde lediglich das Entgegennehmen des Schriftstückes zu einer Heilung der fehlenden Übersetzung führen, so würde der Zweck des Rechtshilfeübereinkommens, welcher klar erkennbar auf die sprachliche Verständlichkeit des Inhalts der Urkunde abzielt, unterlaufen. Der Judikatur des VwGH folgend bewirkt die fehlende Übersetzung des zuzustellenden Dokumentes, wenn dies in einem internationalen Übereinkommen vorgesehen ist, die Unvollständigkeit des Schriftstückes und ist eine Heilung dieses Zustellmangels iSd § 7 ZustG nicht möglich (vgl Larcher, Zustellrecht, S. 129 mwN).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellmangel; Sprache; Übersetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.S.2474.001.2018Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019