TE Bvwg Beschluss 2018/10/30 W176 2178183-1

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

DMSG §1
DMSG §3
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch

W176 2178183-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD über den Antrag von (1.) der Gemeinde Gries am Brenner und

(2.) des Bügermeisters der Gemeinde Gries am Brenner, beide vertreten durch Heiss & Heiss Rechtsanwälte OG, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2018, W176 2178183-1/10E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 29.10.2018 brachte die Gemeinde Gries am Brenner und der Bürgermeister der Gemeinde Gries am Brenner eine ordentliche Revision gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.09.2018, W176 2178183-1/10E, ein. Darin stellten die Revisionswerber den Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den sie jedoch in keiner Weise begründeten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2017, K 2. zu § 30a VwGG).

Der Revisionswerber und Antragsteller hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Parteibeschwerden in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht des Antragstellers sind streng (vgl. hiezu VwGH 29.01.2015, Ra 2015/12/0007 unter Hinweis auf VwSlg. Nr. 10.381/A).

Mag auch die Konkretisierungspflicht in einer Amtsrevision nicht so weit gehen wie jene für eine "private" Partei (vgl. wiederum VwGH 29.01.2015, Ra 2015/12/0007), kann es gleichwohl nicht angehen, keinerlei Vorbringen zur Frage zu erstatten, worin nun der unverhältnismäßige Nachteil bestehe, der für die Revisionswerber mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung verbunden wäre.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Schlagworte

Amtsbeschwerde, aufschiebende Wirkung, Bürgermeister, Denkmalschutz,
Gemeinde, Konkretisierung, Legalpartei, ordentliche Revision,
Vorbringen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W176.2178183.1.01

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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