Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
ASVG §292Spruch
G305 2199138-1/7E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der XXXX vom 22.03.2018, Zl. XXXX, gerichtete Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
z u r ü c k g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 22.03.2018, Zl. 2018/274, sprach die XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BKK) über den auf die Erlassung eines Bescheides gerichteten Antrag der XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) insofern ab, als sie den Umfang der ihrem (verstorbenen) Ehegatten, XXXX, für den Zeitraum von XXXX 1994 bis XXXX 2013 gebührenden Entschädigungsleistungen gemäß § 420 Abs. 5 ASVG iVm. § 14 Entschädigungsgrundsätze mit insgesamt EUR 6.740,02 und der ihr für den Zeitraum von XXXX 2013 bis XXXX 2017 nach den zitierten Bestimmungen als Hinterbliebener gebührenden Entschädigungsleistungen mit insgesamt EUR 0,00 feststellte.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin von 1978 bis zu seinem am 31.03.1993 erfolgten Ausscheiden aus dieser Funktion Obmann der BKK gewesen sei. Ab dem 01.04.1993 habe er eine ASVG-Pension und eine Pension als ehemaliger Nationalratsabgeordneter bezogen. Im Zeitraum von 01.04.1993 bis 31.03.1994 habe er zusätzlich die gesetzliche Abfertigung bezogen. Die Pensionsentschädigung für ausgeschiedene Funktionäre sei ihm jedoch nicht ausgezahlt worden. Nach seinem Tod zu einem näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2013 habe seine Ehegattin (Anm.: die BF) rückwirkend ab dem Inkrafttreten des Bezügebegrenzungsgesetzes von 1997 die Pensionsentschädigung samt Zinsen begehrt. Am 06.04.2016 sei ein als Beschluss bezeichneter Bescheid ergangen, mit dem ihr aus dem Titel "Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene" für den Zeitraum von 01.09.2013 bis zum 3w1.03.2016 eine Auszahlung in Höhe von brutto EUR 14.500,00 und ab April 2016 eine monatliche Zahlung in Höhe von EUR 550,00 brutto zugesprochen worden seien. Diese Zahlungen seien jedoch nur als unpäjudizielle Akontozahlungen gewährt worden und sei sie um die Übermittlung von Nachweisen ihrer Netto- und Bruttopension für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 ersucht worden. Die ebenso beantragte Nachzahlung für den verstorbenen Ehegatten sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass auf Grund der vorzunehmenden Zusammenrechnung von gesetzlicher Pension und Nationalratspension und der Höhe der Nationalratspension eine Entschädigungsleistung nicht zustehe.
In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides, die neben einer Darstellung der vom Ehegatten der BF erhaltenen Nettopensionen (ASVG-Pension und Nationalratspension für den Zeitraum April 1994 bis August 2013) und von ihr selbst erhaltenen Nettopensionen (ASVG-Pension, ASVG-Witwenpension und Witwenpension Nationalratspension für den Zeitraum September 2013 bis September 2017) für die angeführten Zeiträume eine mathematische Herleitung der jeweils gebührenden Entschädigungsleistungen nach den Entschädigungsgrundsätzen enthält, heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass das Bundesministerium für soziale Verwaltung in Reaktion auf die 29. Novelle zum ASVG die Entschädigungsgrundsätze in der Fassung vom 31.12.1993 erlassen hätte. Weiter heißt es, dass ihr Ehegatte als Obmann der BKK zu einer der in § 3 Z 1, 2 und 4 bis 8 genannten Personengruppen gehört hätte, weshalb ihm (und nach seinem Tod den Hinterbliebenen) ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen dem Grunde nach gebühre. Entschädigungsleistungen seien frühestens mit dem Ersten des Kalendermonats zu gewähren, der auf die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen folgt. Den Hinterbliebenen gegenüber beginne die Leistungsverpflichtung frühestens mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf den Tod des ehemaligen Funktionärs folge. Die Leistungsverpflichtung ende mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Bezugsberechtigte versterbe. Gegenüber dem Ehegatten der Beschwerdeführerin habe die Leistungsverpflichtung daher mit Ende August 2013 geendet. Gemäß § 21 Abs. 2 der Entschädigungsgrundsätze hätten Hinterbliebene einen Anspruch auf maximal 60% jener Leistung, die der Verstorbene erhalten hätte. Gemäß § 14 Abs. 1 der Entschädigungsgrundsätze seien die vom Anspruchsberechtigten erhaltenen Einkünfte auf alle Entschädigungsleistungen anzurechnen. Darunter sei der Gesamtbetrag aller vom Anspruchsberechtigten erhaltenen Entschädigungsleistungen in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge zu verstehen. Von der gesetzlich vorgeschriebenen Anrechnung seien lediglich Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, sowie diese ihrem Ausmaß nach mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar seien und Bezüge nach § 292 Abs. 4 lit. d, i und m ASVG ausgenommen. Der Ehegatte der BF habe bis auf bestimmte (im Bescheid näher bezeichnete) Zeiträume über den gesamten Pensionsbezugszeitraum bis zu seinem Tod einen die ASVG-Höchstpension übersteigenden Betrag an Pensionsbezügen erhalten. Der die ASVG-Höchstpension übersteigende Betrag sei auf die gewährte Entschädigungsleistung anzurechnen gewesen. Da der Differenzbetrag höher als der Entschädigungsbetrag war, hätte der verstorbene Ehegatte der BF - bis auf die im Bescheid näher bezeichneten Zeiträume - keinen Anspruch auf Auszahlung der Entschädigungsleistung nach den Entschädigungsgrundsätzen gehabt. Auch habe die Beschwerdeführerin über den gesamten Pensionsbezugszeitraum bis September 2017 einen die ASVG-Höchstpension übersteigenden Betrag an Pensionsbezügen erhalten. Der die ASVG-Höchstpension übersteigende Betrag sei auf die gewährte Entschädigungsleistung anzurechnen gewesen. Da die Differenz höher gewesen sei, als der Entschädigungsbetrag, habe sie keinen Anspruch auf die Auszahlung einer Entschädigungsleistung nach den Entschädigungsgrundsätzen.
Der Bescheid enthält folgende wörtlich wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung:
"Sie haben das Recht innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides eine schriftliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist bei uns einzubringen.
Falls Sie innerhalb der Beschwerdeschrift die Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes/der Rechtsanwältin zum Verteidiger/zur Verteidigerin und der anzufechtende Bescheid diesem/dieser zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers/einer Verteidigerin abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.
Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, zu enthalten.
Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.
Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsfristen vorgesehen sind.
Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt."
2. Gegen diesen, der BF am 27.03.2018 zugestellten Bescheid richtete sich die (fristgerecht erhobene) Beschwerde vom BF, die sie auf die Beschwerdegründe "Verletzung von Verfahrensvorschriften" und "Rechtswidrigkeit" stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst erkennen und in Abänderung des angefochtenen Bescheides ihrem Antrag stattgeben und ihr die Entschädigungsleistung im gesetzlichen Ausmaß gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sowohl gegenüber ihrem Ehegatten als auch gegenüber ihr zu Unrecht keine Entschädigung entsprechend den Grundsätzen für die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger gemäß dem Erlass des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 23.01.1975, Zl. 21.925/1-1b/1975 gewährt worden sei. Diesfalls enthält die Beschwerde eine Rüge an dem von der belangten Behörde angewendeten Berechnungsmodus, der zu diesem Ergebnis geführt hätte. Weiter heißt es, dass die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hätte, dass der verstorbene Ehegatte auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit als Obmann der BKK zu einer der in § 3 Z 1, 2 und 4 bis 8 der Entschädigungsgrundsätze genannten Personengruppen zu zählen sei, weshalb ihm bzw. nach dessen Tod seinen Hinterbliebenen (vorliegend der BF) ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen dem Grunde nach gebühre. Allerdings habe die belangte Behörde zu Unrecht ausgeführt, dass unter Beachtung des Schreibens des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 15.10.1990 bei Zusammentreffen einer Pension aus der Sozialversicherung mit Ruhe- und Versorgungsbezügen solche Leistungen zunächst zusammenzurechnen seien und (soweit ASVG-Leistungen und Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zusammen die ASVG-Höchstpension überschreiten) der überschreitende Betrag auf die Entschädigungsleistung anzurechnen sei; dies gelte auch für die von der BF bezogene ASVG-Pension, die ASVG-Witwenpension und die Witwenpension des Nationalrates. Die Ausführungen der belangten Behörde würden jedoch jeglicher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage entbehren. Nach der Bestimmung des § 14 Abs. 3 Z 1 der Entschädigungsgrundsätze hätten Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung bei der Anrechnung von Einkünften außer Betracht zu bleiben. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine Zusammenrechnung der Pension aus der Sozialversicherung mit Ruhe- und Versorgungsbezügen zu erfolgen habe, ergebe sich weder aus der Rechtsprechung der Höchstgerichte, noch aus einer speziellen Norm. Die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde sei bezüglich des Berechnungsmodus der Entschädigungsleistung verfehlt. Das Zusammenziehen der Einkünfte des verstorbenen Ehegatten der BF von Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einerseits und der Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften andererseits scheitere schon daran, dass ausdrücklich normiert sei, dass Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung außer Betracht zu bleiben hätten. Die Bestimmung des § 14 Abs. 3 Z 1 der Entschädigungsgrundsätze normiere, dass Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung bei der Anrechnung von Einkünften außer Betracht zu bleiben hätten. In Hinblick auf die von der BF demonstrativ hervorgehobene Berechnung für den Monat April 1994 heißt es, dass auf eine allfällige Entschädigungsleistung auf Basis der Bestimmung des § 14 der Entschädigungsgrundsätze lediglich die Differenz zwischen der Höhe es Pensionsbezuges aus der Nationalratspension und der Höhe der ASVG-Nettohöchstpension anzurechnen sei. Wenn im Rahmen der Berechnung der Nettopensionsbezug des verstorbenen Ehegatten der BF aus der Nationalratspension über der ASVG-Nettohöchstpension liege, könne maximal die Differenz zwischen der Nationalratspension und der ASVG Nettohöchstpension auf die Entschädigungsleistung angerechnet werden. Anknüpfend an die beispielhafte Berechnung ergebe sich bei einem Nettopensionsbezug des verstorbenen Ehegatten aus der Nationalratspension von ATS 23.641,60 und der ASVG-Nettohöchstpension von ATS 19.141,19 ein Differenzbetrag von ATS 4.500,41, sodass sich ausgehend von einer Entschädigungsleistung brutto ein auszuzahlender Betrag brutto von ATS 10.376,59 ergebe, da auf die Entschädigungsleistung brutto nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs. 3 der Entschädigungsgrundsätze lediglich der Differenzbetrag von ATS 4.500,41 angerechnet hätte werden dürfen. An einem weiteren, für den Monat August 2013 herausgegriffenen Beispiel heißt es, dass die belangte Behörde bei richtiger Berechnung auch in diesem Fall lediglich die Differenz zwischen der vom verstorbenen Ehegatten bezogenen Nationalratspension in Höhe von EUR 1.420,94 und der ASVG Nettohöchstpension von EUR 2.109,56 hätte berücksichtigen dürfen. Diesen Berechnungsmodus hätte die belangte Behörde für den Zeitraum April 1994 bis einschließlich August 2013 hinsichtlich des Anspruchs des Ehegatten der BF und für die Ermittlung des Anspruchs der BF selbst anwenden müssen.
3. Am 25.06.2018 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
In dem zum 25.06.2018 datierten Vorlagebericht heißt es nach Wiedergabe der von der belangten Behörde als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst zu dem in der Beschwerdeschrift enthaltenen Vorbringen (Beschwerdevorbringen), dass der Wortlaut des § 14 Abs. 3 Z 2 der Entschädigungsgrundsätze hinsichtlich der Anrechnung von Ruhe- und Versorgungsbezügen keine klare Auskunft gebe. Mit ihren Ausführungen übersehe die BF, dass bei der Auslegung der Bestimmung vom Wortlaut auszugehen sei und sich daraus eine Zusammenrechnung der in § 14 Abs. 3 genannten Leistungen nicht ergebe, dass sie sich hier auch nur für eine von mehreren möglichen Wortinterpretationen des gegenständlichen Gesetzestextes entscheide. Daher sei die Bestimmung nach ihrer logisch-systematischen Einordnung auch nach dem Willen des historischen Gesetzgebers zu interpretieren gewesen. Hiefür liege ein Rechtsgutachten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 15.09.1990 vor. Darin werde festgehalten, dass die Vorschrift des § 14 Abs. 3 der Entschädigungsgrundsätze eine Ausnahmeregelung sei, die restriktiv auszulegen sei. Im Fall der BF und ihres verstorbenen Ehegatten seien Leistungen (bei Zusammentreffen einer Pension aus der Sozialversicherung mit Ruhe- und Versorgungsbezügen) zusammenzurechnen gewesen und (soweit die ASVG-Pension und die Ruhe- und Versorgungsbezüge zusammen die ASVG-Höchstpension überschritten) der überschreitende betrag auf die Entschädigungsleistung anzurechnen gewesen.
4. Mit hg. Verfahrensanordnung wurde der Vorlagebericht der belangten Behörde der BF zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5. In ihrer zum 01.10.2018 via ERV und im Postweg über ihre Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Stellungnahme heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass das von der belangten Behörde zitierte Schreiben des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger kein rechtsverbindliches Rechtsgutachten darstelle, welches es rechtfertigen würde, auf dieser Basis eine Berechnung (wie sie die belangte Behörde vorgenommen hat) durchzuführen. Der Inhalt des Schreibens des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und der darauf gestützte Berechnungsmodus widerspreche dem Wortlaut des § 14 Abs. 3 der Entschädigungsgrundsätze. Es treffe auch nicht zu, dass der Inhalt des unverbindlichen Schreibens des Hauptverbandes vom 15.10.1990 dem Willen des historischen Gesetzgebers entspreche, da Anhaltspunkte hiefür fehlten. Auch bestehe kein Grund für eine restriktive Auslegung der Bestimmung des § 14 der Entschädigungsgrundsätze. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung, die es zuließe, den klaren und deutlichen Wortlaut der Bestimmung des § 14 Abs. 3 der Entschädigungsgrundsätze dahingehend zu interpretieren, wonach eine Zusammenrechnung der Pension aus der Sozialversicherung mit Ruhe- und Versorgungsbezügen einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft zu erfolgen habe. Bei der Auslegung des Gesetzestextes sei vom Wortlaut desselben auszugehen. Auch seien die Ausführungen der belangten Behörde unrichtig, wenn sie auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu GZ: 2009/08/0286 verweise. Diese Entscheidung stehe mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht in Zusammenhang und sei mit diesem auch nicht vergleichbar. Überdies sei der BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.04.2016 aus dem Titel "Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene" für den Zeitraum von 01.09.2013 bis 31.03.2016 eine Nachzahlung von EUR 14.500,00 brutto und ab April 2016 eine monatliche Zahlung von EUR 550,00 brutto gewährt worden.
6. Am 29.10.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, der neben der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreterin zwei Behördenvertreter beiwohnten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX.
Am XXXX ehelichte sie XXXX und bestand die Ehe bis zum Tod des Ehegatten am XXXX.2013.
1.2. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem XXXX.2009 in Pension und bezieht seither eine ASVG-Pension.
1.3. Der am XXXX.2013 verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin war vormals als Arbeiter bei der Fa. XXXX bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig.
Ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 1978 bis einschließlich 31.03.1993 bekleidete er die Funktion eines Obmannes der XXXX und ist er am XXXX.1993 aus dieser Funktion ausgeschieden.
Von XXXX.1977 bis XXXX.1990 bekleidete er die Funktion eines Abgeordneten zum Nationalrat.
Am XXXX.1993 trat der am XXXX.2013 verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin in den Ruhestand und bezog neben einer ASVG - Pension einen Ruhegenuss als ehemaliger Abgeordneter zum Nationalrat.
Beginnend mit dem 01.04.1993 bezog er bis zum 31.03.1994 (sohin für die Dauer eines Jahres) eine gesetzliche Abfertigung, die in mehreren Teilzahlungen zur Auszahlung gelangte [BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.10.2018, S. 3 f].
Die Pensionsentschädigung für ausgeschiedene Funktionäre wurde ihm jedoch nicht ausgezahlt.
1.4. Seit dem Tod ihres Ehegatten bezieht die Beschwerdeführerin neben ihrer ASVG-Eigenpension eine Witwenpension nach dem ASVG und eine Witwenpension aus der Nationalratspension ihres Ehegatten [BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.10.2018, S. 4].
Von der belangten Behörde begehrte sie (rückwirkend ab dem Inkrafttreten des Bezügebegrenzungsgesetzes von 1997) die Pensionsentschädigung und eine Nachzahlung der Entschädigungsleistungen für ihren verstorbenen Ehegatten.
1.4.1. Über Antrag ihren sprach die Parlamentsdirektion ihr gegenüber mit Bescheid vom 25.09.2013 aus, dass ihr gemäß §§ 28 und 29 Bezügegesetz ab dem 01.09.2013 ein monatlicher Witwenversorgungsbezug nach ihrem Ehegatten (einem ehemaligen Mitglied des Nationalrates) in Höhe von damals brutto EUR 2.189,20 gebühre.
1.4.2. Mit Bescheid vom 06.04.2016 sprach ihr die belangte Behörde für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.03.2016 aus dem Titel "Entschädigungsleistungen an ausgeschiedene Funktionäre und deren Hinterbliebene" eine Auszahlung in Höhe von brutto EUR 14.500,00 und ab April 2016 eine monatliche Zahlung in Höhe von EUR 550,00 zu, wies jedoch das Begehren hinsichtlich der Nachzahlung für den verstorbenen Ehegatten mit der Begründung ab, dass auf Grund der vorzunehmenden Zusammenrechnung von gesetzlicher Pension und Nationalratspension und der Höhe der Nationalratspension eine Entschädigungsleistung nicht zustehe.
Da die Berechnungen für die ermittelte Nachzahlung und die weitergehenden monatlichen Zahlungen auf der Grundlage von Informationen erfolgten, die der belangten Behörde vorlagen, wurden die angeführten Zahlungen (bis zum Vorliegen von Nachweisen über die Brutto- und Nettopension der BF) lediglich als unpräjudizielle Akontozahlungen gewährt.
Zeitgleich erging das Ersuchen an die Beschwerdeführerin, sie möge die Nachweise ihrer Netto- und Bruttopension für die Jahre 2013, 2014, 2015 und 2016 übermitteln.
1.5. Am 15.03.2017 beantragte die BF die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der "Entschädigungsleistung mit Berechnungsmodus".
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.05.2017 wurde sie erneut zur Bekanntgabe der Brutto- und Nettopensionen aufgefordert, da sie der diesbezüglichen Aufforderung bis dahin noch nicht nachgekommen war.
Dieser Aufforderung kam sie jedoch erst im November 2017 nach, indem sie die geforderten Unterlagen mit der Darstellung der von ihr bezogenen Brutto- und Nettopensionen nachreichte.
1.6. Am 22.03.2018 erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid mit der Berechnung der Entschädigungsleistungen für den verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin im Zeitraum April 1994 bis August 2013 und der Berechnung der Entschädigungsleistungen für die Beschwerdeführerin im Zeitraum September 2013 bis September 2017.
Den in diesem Bescheid tabellarisch dargestellten Berechnungen legte die belangte Behörde die von der BF im November 2017 vorgelegten Informationen zu Grunde [BehV1 und BF in Verhandlungsniederschrift vom 29.10.2018, S. 7f].
Bei der Ermittlung der Entschädigungsleistungen für den verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde der gesamte Nettopensionsbezug, bestehend aus ASVG-Pension und Nationalratspension anhand der zur Vorlage gebrachten Unterlagen ermittelt. Der so ermittelte Betrag wurde der jeweils gültigen ASVG-Höchstpension gegenübergestellt. Der so ermittelte Differenzbetrag wurde der fiktiven Entschädigungsleistung gegenübergestellt. Für jene Monate, in denen der anrechenbare Differenzbetrag die fiktive Entschädigungsleistung überstieg, erkannte die belangte Behörde eine Entschädigungsleistung nicht zu. Für jene Monate, in denen der anrechenbare Differenzbetrag unterhalb der fiktiven Entschädigungsleistung lag, wurde eine Entschädigungsleistung zugesprochen [BehV1 in Verhandlungsniederschrift vom 29.10.2018, S. 7].
1.7. Mit Schreiben vom 26.03.2018 teilte die belangte Behörde der BF mit, dass die seit April 2016 gewährten Akontozahlungen in Höhe von monatlich EUR 550,00 brutto mit sofortiger Wirkung eingestellt würden. Darüber hinaus erklärte die belangte Behörde, dass sie sich die Rückforderung der im Zeitraum September 2013 bis März 2016 zu Unrecht geleisteten Zahlungen (sohin die gewährte Nachzahlung in Höhe von EUR 14.500,00 und die seit April 2016 gewährten monatlichen Zahlungen in Höhe von EUR 550,00) ausdrücklich vorbehalte.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, sowie aus den von der BF vorgelegten Urkunden, sowie auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2018 von der Beschwerdeführerin und den erschienenen Behördenvertretern gemachten Angaben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zwischen den Verfahrensparteien steht außer Streit, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin und dieser selbst (als dessen Hinterbliebener) Entschädigungsleistungen im Sinne des § 14 Entschädigungsgrundsätze zustehen und die zitierte Bestimmung auf die Genannten anzuwenden ist.
Es ist bestehen jedoch Auffassungsunterschiede bezüglich der für die Ermittlung der Entschädigungsleistung anzuwendenden Berechnungsmethode, weshalb der Umfang der Versicherungsleistung strittig ist.
Während die belangte Behörde (gestützt auf eine Stellungnahme des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Schreiben vom 15.10.1990, Zl. XXXX, ein Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 27.10.2017, Zl. XXXX und ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 02.02.2016, Zl. XXXX) die Auffassung vertritt, dass der Berechnung der Entschädigungsleistung des verstorbenen Ehegatten dessen gesamter Nettopensionsbezug, bestehend aus der ASVG-Pension und der Nationalratspension zu Grunde zu legen sei und dass dieser Gesamtbetrag der jeweils geltenden ASVG-Höchstpension gegenüberzustellen sei und der sich daraus ergebende Differenzbetrag der fiktiven Entschädigungsleistung gegenüberzustellen sei, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, dass in Hinblick auf die Frage des Bestehens einer Entschädigungsleistung gegenüber dem verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin und dieser selbst eine (von der belangten Behörde vorgenommene) Zusammenrechnung der ASVG-Pension und der Nationalratspension des Ehegatten der Beschwerdeführerin jeder rechtlichen und tatsächlichen Grundlage entbehren würden. Nach der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung sei schon aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 3 der Entschädigungsgrundsätze zu entnehmen, dass Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, soweit diese ihrem Ausmaß nach mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind, im Hinblick auf eine Anrechnung auf allfällige Entschädigungsleistungen außer Betracht zu bleiben hätten.
3.2. In der Bestimmung § 420 Abs. 5 ASVG heißt es in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung, dass die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung erfolge und zum Versicherungsträger kein Dienstverhältnis begründet werde und dass hiefür Entschädigungen nach den in dieser Bestimmung näher herausgebildeten Grundsätzen gebühren.
Der Bundesminister für soziale Verwaltung erließ dazu die Grundsätze "für die Gewährung von Entschädigungen an die im Amt befindlichen Versicherungsvertreter und an ausgeschiedene Funktionäre bzw. an deren Hinterbliebene". Im III. Abschnitt der Entschädigungsgrundsätze finden sich die Bestimmungen betreffend Entschädigungen an Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger, die aus ihrem Amt ausgeschieden sind, sowie an die Hinterbliebenen dieser Personen.
§ 14 der Entschädigungsgrundsätze idF. vom 23.01.1975 hatte folgenden Wortlaut:
"Anrechnung von Einkünften
§ 14 (1) Auf alle Entschädigungsleistungen nach Abschnitt III dieser Grundsätze sind Einkünfte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzurechnen.
(2) Unter Einkünften ist der Gesamtbetrag dessen zu verstehen, was dem Empfänger einer Entschädigung in Geld oder Geldeswert zufließt, nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge.
(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 haben außer Betracht zu bleiben:
1. Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung;
2. Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, soweit diese ihrem Ausmaß nach mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind."
In der in www.sozdok.at abrufbaren Fassung hat die zitierte Bestimmung folgenden Wortlaut:
"Anrechnung von Einkünften
§ 14 (1) Auf alle Entschädigungsleistungen nach Abschnitt III dieser Grundsätze sind Einkünfte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzurechnen.
(2) Unter Einkünften ist der Gesamtbetrag dessen zu verstehen, was dem Empfänger einer Entschädigung in Geld oder Geldeswert zufließt, nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlichen Abzüge.
(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 haben außer Betracht zu bleiben:
1. Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung;
2. Ruhe- und Versorgungsbezüge von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, soweit diese ihrem Ausmaß nach mit einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar sind;
3. die im § 292 abs. 4 lit. d, i und m des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Bezüge."
§ 355 ASVG enthält eine beispielhafte Aufzählung jener Angelegenheiten, die das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz unter den Begriff der "Verwaltungssachen" subsumiert; die Bezug habende Bestimmung lautet wörtlich wie folgt:
"§ 355. Alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, sind Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und - zuständigkeit,
3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Hauptverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles."
§ 354 ASVG enthält eine taxative Aufzählung jener Angelegenheiten, die das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz unter den Begriff der "Leistungssachen" subsumiert; die Bezug habende Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"§ 354. Leistungssachen sind die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs. 1, soweit nicht hiebei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;
2. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,
3. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles;
4. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247),
4a. die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a),
5. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG)."
Für die Zuordnung einer Angelegenheit zu den Leistungssachen ist ausschlaggebend, ob die Höhe bzw. der Umfang des Anspruchs auf Versicherungsleistungen streitig sind. Allerdings hat die Frage, ob das Begehren materiell berechtigt ist, bei der Prüfung der Verfahrensart außer Betracht zu bleiben (Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG 7. Aufl., Rz. 2 zu § 354). Alle in der vorzitierten Bestimmung nicht genannten Angelegenheiten, für die nach § 352 ASVG die Bestimmungen des 7. Teils gelten, sind nach § 355 Verwaltungssachen.
3.3. Der angefochtene Bescheid enthält eine von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der Entschädigungsleistung gemäß § 14 Entschädigungsgrundsätze für die Beschwerdeführerin und deren Ehegatten und wird mit diesem Bescheid (ausschließlich) über eine Leistungssache nach § 354 Z 1 ASVG abgesprochen (Feststellung des Umfangs eines Anspruchs einer Versicherungsleistung). Zwischen den Verfahrensparteien ist jedoch die Frage der Versicherungszugehörigkeit, der Versicherungszuständigkeit, der Leistungszugehörigkeit oder der Leistungszuständigkeit unstrittig.
Der in Beschwerde gezogene Bescheid diente der Feststellung des Umfanges einer von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin zu erbringenden (Entschädigungs-)leistung im Sinne des § 14 Entschädigungsgrundsätze (hier der Feststellung des Umfangs von an sie zu erbringenden Entschädigungsleistungen an ihren Ehegatten und schließlich an sie selbst).
Gemäß § 65 ASGG sind Leistungssachen der Sozialversicherung iSd. § 354 ASVG beim Arbeits- und Sozialgericht mit Klage anzufechten. Insoweit erweist sich die im angefochtenen Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung als unzutreffend.
3.4. Da dem Bundesverwaltungsgericht im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Behandlung einer Leistungssache entzogen und die nähere Auseinandersetzung mit der Beschwerde verwehrt ist (siehe dazu VwGH vom 04.07.1995, Zl. 94/08/0051), war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Unzuständigkeit, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G305.2199138.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019