TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/15 G304 2199887-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2018
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Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

G304 2199887-1/7E

G304 2199059-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER, und den fachkundigen Laienrichter Rudolf KRAVANJA als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX, geb. XXXX, gegen die Bescheide des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 23.01.2018 und 28.05.2018, Sozialversicherungsnummer: XXXX, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 03.11.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgende: belangte Behörde) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in den Behindertenpass samt Beilagen ein.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

2.1. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 14.12.2017, wird aufgrund einer am 12.12.2017 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Chronisch lumbales Schmerzsyndrom mit hochgradiger Funktionseinschränkung Unveränderter Rahmensatz zum Vorgutachten auf Grund der deutlichen Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule nach mehrfachen Operationen, mit zuletzt durchgeführter Versteifung L4-S1- Schmerzmittel werden täglich benötigt. Gegenüber dem Vorgutachten zeigt sich keine Funktionsverschlechterung. Nach wie vor ist der Antragsteller an der Schmerzambulanz in Behandlung. Eine neurologische Symptomatik konnte derzeit nicht festgestellt werden.

02.01.03

50

2

Zustand nach Kniegelenksoperation rechts bei Außen- und Innenmeniscusriss mit dritt- bis viertgradigem Knorpelschaden. Oberer Rahmensatzwert, entsprechend der Kniegelenksschmerzen rechts bei dritt- bis viergradigem Knorpelschaden, ohne Funktionseinschränkung, unter Berücksichtigung der geringen Ergussbildung. Die Einschätzung erfolgt funktionell nach EVO.

02.05.08

20

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

 

 

 

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

"Führend ist Position 1, Position 2 ist auf Grund der guten Funktion nicht in der Lage, zu steigern (Neueinschätzung funktionell nach EVO)."

2.2. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie, vom 19.01.2018, wird aufgrund einer am 17.01.2018 durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen schweren Grades Chronisches Schmerzsyndrom/Postlaminektomiesyndrom Es besteht seit Jahren ein anhaltendes Schmerzsyndrom, das sich nach Bandscheibenoperationen weiter manifestierte und als Postlaminektomiesyndrom zusammengefasst werden kann. Insgesamt dreimalige operative Eingriffe im LWS-Bereich, wobei keine motorischen Störungen in den Beinen resultieren, allerdings geringe Sensibilitätsstörungen im Vorfußbereich im Sinne einer leichtgradigen Polyneuropathie auffallen, dies ohne motorische Ausfälle. Elektrophysiologisch wurde vor wenigen Jahren eine geringgradige Schädigung im Nervenwurzelbereich L4 und L5 rechts beschrieben. Die Einschätzung erfolgt, wie bereits im orthopädischen Gutachten eingeschätzt, nach der RSP 02.01.03 mit 50 v.H.

02.01.03

50

2

Chronisches Schmerzsyndrom, Chronisches Schmerzsyndrom - mittelschwere Verlaufsform Depressive Anpassungsstörung Bei längerzeitigen Schmerzzuständen kommt es gehäuft zu Anpassungsstörungen, die aktuell deutlich in den Vordergrund treten mit Agitiertheit und Unruhe, psychovegetativen Symptomen einschließlich Schlafstörungen, die strotz medikamentöser Behandlung. Die Agitiertheit führt zu nicht unbeträchtlicher Konzentrationsstörung und Unaufmerksamkeit, konnte bislang nicht wesentlich stabilisiert werden. Die Einschätzung erfolgt n ach der RSP 04.11.02 mit 40 v.H. und Erhöhung der Gesamt-GdB um eine Stufe.

04.11.02

40

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

 

 

 

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

"Führend ist die Diagnose 1, erhöht um eine Stufe durch Diagnose 2 aufgrund der täglich auftretenden Schmerzattacken mit deutlichen depressiven Begleitreaktionen, wobei eine Polypharmazie keine grundlegende Stabilisierung ergab."

2.3. In einer eingeholten Gesamtbeurteilung von Dr. XXXX, Sachverständige für Allgemeinmedizin, vom 23.01.2018 wird in Zusammenfassung der zuvor eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und Neurologie im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Chronisch lumbales Schmerzsyndrom mit hochgradiger Funktionseinschränkung Unveränderter Rahmensatz zum Vorgutachten auf Grund der deutlichen Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule nach mehrfachen Operationen, mit zuletzt durchgeführter Versteifung L4-S1- Schmerzmittel werden täglich benötigt. Gegenüber dem Vorgutachten zeigt sich keine Funktionsverschlechterung. Nach wie vor ist der Antragsteller an der Schmerzambulanz in Behandlung. Eine neurologische Symptomatik konnte derzeit nicht festgestellt werden.

02.01.03

50

2

Zustand nach Kniegelenksoperation rechts bei Außen- und Innenmeniscusriss mit dritt- bis viertgradigem Knorpelschaden. Oberer Rahmensatzwert, entsprechend der Kniegelenksschmerzen rechts bei dritt- bis viergradigem Knorpelschaden, ohne Funktionseinschränkung, unter Berücksichtigung der geringen Ergussbildung. Die Einschätzung erfolgt funktionell nach EVO.

02.05.08

20

3

Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen schweren Grades Chronisches Schmerzsyndrom/Postlaminektomiesyndrom Es besteht seit Jahren ein anhaltendes Schmerzsyndrom, das sich nach Bandscheibenoperationen weiter manifestierte und als Postlaminektomiesyndrom zusammengefasst werden kann. Insgesamt dreimalige operative Eingriffe im LWS-Bereich, wobei keine motorischen Störungen in den Beinen resultieren, allerdings geringe Sensibilitätsstörungen im Vorfußbereich im Sinne einer leichtgradigen Polyneuropathie auffallen, dies ohne motorische Ausfälle. Elektrophysiologisch wurde vor wenigen Jahren eine geringgradige Schädigung im Nervenwurzelbereich L4 und L5 rechts beschrieben. Die Einschätzung erfolgt, wie bereits im orthopädischen Gutachten eingeschätzt, nach der RSP 02.01.03 mit 50 v.H.

02.01.03

50

4

Chronisches Schmerzsyndrom, Chronisches Schmerzsyndrom - mittelschwere Verlaufsform Depressive Anpassungsstörung Bei längerzeitigen Schmerzzuständen kommt es gehäuft zu Anpassungsstörungen, die aktuell deutlich in den Vordergrund treten mit Agitiertheit und Unruhe, psychovegetativen Symptomen einschließlich Schlafstörungen, die strotz medikamentöser Behandlung. Die Agitiertheit führt zu nicht unbeträchtlicher Konzentrationsstörung und Unaufmerksamkeit, konnte bislang nicht wesentlich stabilisiert werden. Die Einschätzung erfolgt nach der RSP 04.11.02 mit 40 v.H. und Erhöhung der Gesamt-GdB um eine Stufe.

04.11.02

40

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

 

 

 

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt:

"(...) Die Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule wurden sowohl orthopädisch als auch neurologisch mit dem gleichen Grad der Behinderung beurteilt (Position 1/Position 3) und können im gesamtgrad der Behinderung nur einmal mitberücksichtigt werden. Laut dem neurologischen fachgutachten liegen im Vergleich zur orthopädischen Einschätzung keine zusätzlichen Paresen beziehungsweise keine zusätzliche Radikulopathie vor. Führend ist die Gesundheitsschädigung 1 (Position 3) wie im neurologisch/psychiatrischen fachgutachten vorgeschlagen steigert die Gesundheitsschädigung 4 entsprechend ihrem Ausmaß um eine Stufe."

Es wurde keine Funktionseinschränkung festgestellt, aufgrund welcher dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2018 wurde der Antrag des BF vom 03.11.2017 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen. Begründend dafür wurde ausgeführt, nach einem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten betrage der Grad der Behinderung 60 v.H. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Sachverständigengutachten vom 23.01.2018 zu entnehmen.

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde um nochmalige Überprüfung des Behinderungsgrades des BF ersucht.

5. Der BF brachte am 28.02.2018 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) samt Beilagen ein, der gemäß Hinweis auf dem Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass galt.

6. In einer "Sofortigen Beantwortung" der Sachverständigen DrXXXXvom 04.04.2018 wurde bezüglich der beantragten Zusatzeintragung auf die zuvor eingeholten Sachverständigengutachten von Dezember 2017 und Jänner 2018 aus den Fachbereichen der Orthopädie und Neurologie Bezug genommen und Folgendes festgehalten:

"(...) Vorliegend ein orthopädisches Gutachten von 12.2017 (...). An weiteren Gutachten wurde ein neurologisch/psychiatrisches durchgeführt. Die Einschätzung erfolgte in Bezug auf die Wirbelsäule gleich dem orthopädischen, da keine zusätzlichen neurologisch objektivierbaren Ausfälle vorliegen. Subjektiv werden wie bereits im orthopädischen Gutachten, eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik, trotz entsprechender Therapie mit Ausstrahlung in beide Beine angegeben, sowie plötzlich auftretende motorische Schwäche, mit Einknicken im Kniegelenksbereich. Die Mobilitätsbeschreibung im Gutachten entspricht der im orthopädischen, Gehen flüssig, Wenden flüssig, Stand engbasig, Haltung aufrecht, freies Gehen, keine Ataxie, monopedales Hüpfen möglich, Aufstehen aus dem Sitzen selbstständig. Unter Berücksichtigung der Beschreibungen der Mobilität in den beiden Gutachten und auch unter Berücksichtigung, dass bei subjektiv angegebener Unsicherheit beim Gehen kein Hilfsmittel verwendet wird, müsste, wie auch in den beiden Gutachten angegeben, eine kurze Wegstrecke, ev. mit Gehhilfe zur Sicherheit, sowie das Ein/Aussteigen und der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich sein."

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2018 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gem. §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990, idgF, abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter der Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maß erschweren würde. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Wie dem Sachverständigengutachten jedoch zu entnehmen sei, lägen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung derzeit nicht vor.

8. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, nicht in der Lage zu sein, längere Wegstrecken ohne Gehhilfe zu bewältigen und auch beim Treppensteigen große Schmerzen zu haben.

9. Am 22.06.2018 langten der gegenständliche Verwaltungsakt und die Beschwerde betreffend die beantragte Zusatzeintragung und am 03.07.2018 die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt betreffend die beantragte Neufestsetzung des Grades der Behinderung des BF beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

10. Mit Verfügung des BVwG vom 13.08.2018, Zl. G304 2199887-1/2Z, G304 2199059-1, wurde Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens nach der Einschätzungsverordnung beauftragt.

Mit einem weiteren Schreiben des BVwG vom 13.08.2018, Zl. G304 2199887-1/2Z, G304 2199059-1, wurde der BF aufgefordert, sich am 03.09.2018, um 16:00 Uhr bei Dr. XXXX zur ärztlichen Begutachtung einzufinden.

11. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX vom 31.08.2018 wird auf Grund der an demselben Tag durchgeführten Begutachtung des BF im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Chronisch lumbales Schmerzsyndrom mit hochgradiger Funktionseinschränkung, Postlaminektomie Syndrom (seit Jahren) Unterer Rahmensatz bei seit Jahren anhaltenden Schmerzen nach Bandscheibenoperation, insgesamt dreimalige operative Einsätze an der Lendenwirbelsäule, wobei keine motorischen Störungen in den Beinen resultieren, allerdings eine geringe Sensibilitätsstörung im Vorfußbereich, im Sinne einer leichtgradigen Polyneuropathie

02.01.03

50

2

Chronisches Schmerzsyndrom, depressive Anpassungsstörung Anpassungsstörung durch längerzeitige Schmerzustände mit Agitiertheit und Unruhe, psychovegetativen Symptomen und Schlafstörungen trotz medikamentöser Behandlung Oberer Rahmenwert bei Benützung opiathaltiger Analgetika (Pflaster), täglichen Schmerzen und depressiver Begleitreaktion (seit Jahren).

04.11.02

40

3

Zustand nach Kniegelenksoperation rechts bei Außen- und Innenmeniskusriss mit dritt- bis viertgradigem Knorpelschaden Oberer Rahmenwert entsprechend den Schmerzen ohne Funktionseinschränkung unter Berücksichtigung der geringen Ergussbildung (seit Jahren).

02.05.18

20

Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.

 

 

 

Als Begründung der Position

bzw. der Rahmensaätze wurde ausgeführt:

"Führend ist die Gesundheitsschädigung 1, weil sie die Schwerwiegendste ist. Die Gesundheitsschädigung 2 steht in einer direkten ungünstigen Wechselwirkung zu der führenden Gesundheitsschädigung und steigert deshalb um eine Stufe. Die Gesundheitsschädigung 3 steht einerseits nicht in einer schwerwiegenden, direkten, ungünstigen Wechselwirkung zu der führenden Gesundheitsschädigung und ist andererseits nur gering ausgeprägt, daher steigert sie nicht weiter."

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im gegenständlichen Fall für möglich gehalten.

12. Mit Verfügung vom 17.09.2018, Zl. G304 2199887-1/4Z, 2199059-1, dem BF zugestellt am 25.09.2018, wurde dem BF das eingeholte Sachverständigengutachten seitens des BVwG übermittelt und ihm zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist österreichischer Staatsbürger.

Der Grad der Behinderung des BF beträgt 60 %.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Staatsbürgerschaft des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das seitens des BVwG eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zu Grund gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).

Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das seitens des BVwG eingeholte Gutachten der Amtssachverständigen von Dr. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

In diesem Gutachten wird der GdB nach persönlicher Untersuchung des BF und unter Berücksichtigung seiner Angaben und der vorgelegten Befunde mit 60 v. H. festgesetzt.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen und auch festgehalten, dass im gegenständlichen Fall keine Funktionseinschränkung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehe. Die Hüftgelenke des BF seien ebenso altersentsprechend beweglich wie seine Sprung- und Fußgelenke. Auch im rechten Kniegelenk liege keine Bewegungseinschränkung vor. Die selbstständige Zurücklegung einer kurzen Wegstrecke wurde ebenso für möglich gehalten wie die Überwindung von Niveauunterschieden, könne der BF doch einige Stufen bewältigen. Auch von einem sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln unter den üblichen Transportbedingungen wurde ausgegangen, seien doch keine Stürze dokumentiert und gehe der BF ohne Gehbehelf.

Der BF hat gegen dieses Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben.

Soweit der BF in seiner Beschwerde vorbrachte, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm bereits aufgrund der langen Wegzeit zur Arbeit unzumutbar, ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich der beantragten Zusatzeintragung nur geprüft wird, ob dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung - und nicht auch aus anderen Gründen - unzumutbar sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des BVwG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - im Folgenden: BVwGG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des BVwG durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - im Folgenden: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

3.2.1. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Aufgrund des seitens des erkennenden Gerichts durchgeführten Ermittlungsverfahrens, konkret des seitens des BVwG eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX, ärztliche Sachverständige für Allgemeinmedizin, vom 31.08.2018 ergab sich ein GdB von 60 v.H.

Der BF hat gegen die Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das BVwG folgt, keine Einwendungen erhoben.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Aufgrund des seitens des erkennenden Gerichts durchgeführten Ermittlungsverfahrens, konkret des seitens des BVwG eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens von Dr. XXXXvom 31.08.2018 wird im gegenständlichen Fall die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für zumutbar gehalten, konnte doch keine der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehende erhebliche Funktionseinschränkung oder erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden.

Da der BF gegen die Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen das BVwG folgt, auch betreffend die beantragte Zusatzeintragung keine Einwendung erhoben hat, war auch diese Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der GdB des BF unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Sachverständigengutachtens vom 31.08.2018, welches als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erachtet wird, geklärt.

3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G304.2199887.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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