TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/27 W265 2208707-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2018
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Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W265 2208707-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.09.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2018 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten sowie eine zusammenfassende Gesamtbeurteilung einer Ärztin für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag.

In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.08.2018 basierenden orthopädischen Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"Anamnese:

2008 Schlittenprothese rechts, 2010 Schlittenprothese links, Schulterarthroskopie beidseits, 1996 Riss der dist. Bizepssehne rechts operiert. Ohren-OP rechts, TE, AE

Derzeitige Beschwerden:

Ich habe keine Kraft in der rechten Schulter. Die Schulter ist stark schmerzhaft, ist in der Beweglichkeit eingeschränkt. Ich habe Schmerzen in beiden Knien, besonders links.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Blopress,

Laufende Therapie: keine

Hilfsmittel: keine

Sozialanamnese:

Pens.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

09/2017 unfallchir. Befundbericht beschreibt Zustand nach Arthroskopie der linken Schulter mit Anteversion und Abduktion bis 170°

11/2017 unfallchir. Befundbericht beschreibt Zustand nach Arthroskopie der rechten Schulter mit neuerlichem Riss der Rotatorenmanschette mit Anteversion und Abduktion bis

110°

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

altersentsprechend

Ernährungszustand:

gering adipös

Größe: 177,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: unauffällig

Thorax: symmetrisch, elastisch

Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz

Obere Extremitäten:

Rechtshänder. Die linke Schulter steht höher. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse.

Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Rechter Ellenbogen: beugeseitig besteht ein S-förmige Narbe. Der Bizepssehnenansatz ist nicht tastbar, der Muskelbauch ist nach oben verlagert. Die grobe Kraft ist herabgesetzt.

Rechte Schulter: Säbelhiebförmige Narbe über dem Eckgelenk. Deutlich Druckschmerz über der langen Bizepssehne. Endlagenschmerz bei Bewegung.

Linke Schulter: Mäßig Druckschmerz über der langen Bizepssehne.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Schultern S rechts 30-0-90, links 30-0-105, F rechts 60-0-30, links 140-0-40. Beim Nackengriff reicht rechts die Hand mit Tricks zum Hinterhaupt, links die Daumenkuppe bis C7, beim Kreuzgriff reicht rechts die Daumenkuppe bis TH12, links bis TH5. Ellenbogen S 00-130 beidseits, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Untere Extremitäten:

Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei, ist in 3 Gangarten durchführbar, Einbeinstand ist möglich, die tiefe Hocke ist 1/2 eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.

Rechtes Knie: Blasse Narbe innen entlang der Kniescheibe. Kein intraartikulärer Erguss.

Nicht überwärmt, insgesamt bandfest.

Linkes Knie: seitengleicher Befund.

Übrige Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Beweglichkeit:

Hüften seitengleich frei, Knie S rechts 0-0-125, links 0-0-120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Wirbelsäule

Zarte Rotationsskoliose. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein Hartspann, kein Klopf- oder Druckschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Beweglichkeit:

Halswirbelsäule: allseits endlagig gering eingeschränkt

Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 20, Seitwärtsneigen jeweils 5 cm Fingerkuppen Kniegelenksspalt-Abstand, Rotation 35-0-35.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt in Halbschuhen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch und hinkfrei. Das Aus- und Ankleiden wird teils im Sitzen, teils im Stehen durchgeführt.

Status Psychicus:

Wach, Sprache unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Teilprothesen in beiden Kniegelenken Unterer Rahmensatz dieser Position, da jeweils ein gutes operatives Ergebnis besteht.

02.05.19

20

2

Geringe Beweglichkeitseinschränkung an beiden Schultern Fixer Rahmensatz

02.06.02

20

3

Zustand nach Reruptur der rechten Bizepssehne körperfern mit mäßigem Kraftverlust Fixer Rahmensatz

02.06.11

20

 

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, wegen fehlender wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.

...

[x] Dauerzustand

...

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

keine

..."

In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.08.2018 basierenden HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.08.2018 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:

"...

Anamnese:

Wurde in den 80er-Jahren 2x rechtes Ohr operiert, die 2. Operation hat gut geholfen. Jetzt beidseits zunehmende Altershörigkeit.

Derzeitige Beschwerden:

Hörstörung beidseits, kein Tinnitus.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Keine Th. bez. HNO; keine Hörgeräte

Sozialanamnese:

Pensionist

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

1. OP-Bereicht von Poliklinik: Stapesplastik rechts am 15.3.1982

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

...

Klinischer Status - Fachstatus:

TF u Gg. bds. unauff

St.p.TE

Nase frei

Hals frei.

W nach re, - R +

3 v 3

6 V 6

Tonaudiogramm (250,500,1,2,4,6 kHz): re 25,25,30,30,65,100; li 30,30,20,40,90,-; di. nach Röser ein Hörverlust rechts von 35%, links von 39%.

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauff.

Status Psychicus:

unauff

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da ausgeprägter Hochtonabfall beidseits.

12.02.01

20

 

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

 

 

...

[x] Dauerzustand

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein

..."

Mit Gesamtbeurteilung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.08.2018 wurden die beiden eingeholten Sachverständigengutachten zusammengefasst und folgende Gesamtbeurteilung erstellt:

"..

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Teilprothesen in beiden Kniegelenken Unterer Rahmensatz dieser Position, da jeweils ein gutes operatives Ergebnis besteht.

02.05.19

20

2

Geringe Beweglichkeitseinschränkung an beiden Schultern Fixer Rahmensatz

02.06.02

20

3

Zustand nach Reruptur der rechten Bizepssehne körperfern mit mäßigem Kraftverlust Fixer Rahmensatz

02.06.11

20

4

Hörstörung beidseits Tabelle Zeile 2/Kolonne 2 - im oberen Rahmensatz, da ausgeprägter Hochtonabfall beidseits.

12.02.01

20

 

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das fu¿hrende Leiden 1 wird durch die Leiden 2-3 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken, da unterschiedliche Extremitäten betroffen sind. Leiden 4 erhöht nicht weiter, wegen fehlender wechselseitiger ungu¿nstiger Leidensbeeinflussung mit dem Hauptleiden.

...

[x] Dauerzustand

...

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

keine

..."

Mit Schreiben vom 13.08.2018 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX , Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, gab mit Schreiben vom 27.08.2018 eine Stellungnahme ab, in welcher er vorbrachte, bei der Begutachtung ei die Bewegungseinschränkung der rechten Hand nicht richtig beurteilt worden. Der Beschwerdeführer könne die rechte Hand nicht ausstrecken und gezielt und fest über Kopfhöhe greifen. Dies führe zu einer Gangunsicherheit mit erhöhter Sturzgefahr. Im Sachverständigengutachten sei lapidar festgehalten worden, dass kein ungünstiges Zusammenwirken der Leidenszustände vorliege, da unterschiedliche Extremitäten betroffen seien. Nach Ansicht des Beschwerdeführers liege jedoch eine wechselseitige Beeinflussung der Leidenszustände vor. Das vorliegende orthopädische Sachverständigengutachten sei ergänzungsbedürftig. Es werde daher ein ergänzendes Gutachten aus dem Fachgebiet Orthopädie beantragt zum Beweis dafür, dass ein Grad der Behinderung von 50 v.H. vorliege sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulässig sei, da insbesondere nicht ausreichend Kraft und Beweglichkeit der oberen Extremität vorliege.

Die belangte Behörde ersuchte die bereits mit der Gesamtbeurteilung befasste allgemeinmedizinische Sachverständige um ergänzende Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers. In der Stellungnahme vom 17.09.2018 führte sie Folgendes aus:

"Beschwerde, da bei der Begutachtung die Bewegungseinschränkung der rechten Hand nicht richtig beurteilt wurde. Der Antragsteller kann die rechte Hand nicht ausstrecken und gezielt und fest über Kopfhöhe greifen. Dies führt zu einer Gangunsicherheit mit erhöhter Sturzgefahr.

Ebenso wurde im gegenständlichen Gutachten festgehalten, dass kein ungünstiges Zusammenwirken der Leidenszustände vorliegt, da unterschiedliche Extremitäten betroffen sind.

Im Rahmen der orthopädisch klinischen Begutachtung wurde befundmäßig dokumentiert, dass der rechte Arm bis zur Horizontalen gehoben werden kann. Beim Nackengriff reicht rechts die Hand mit Tricks zum Hinterhaupt, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger waren seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.

Die grobe Kraft ist rechts herabgesetzt.

Das Gangbild war symmetrisch und hinkfrei. Eine Gangunsicherheit konnte nicht objektiviert werden

Somit beinhaltet das nachgereichten Schreiben keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich noch nicht berücksichtigter, behinderungswirksamer Gesundheitsschäden, als auch der Vornahme der Zusatzeintragung: Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel, und stehen folglich auch nicht im Widerspruch zum aktuellen Gutachten.

Ebenso steht eine Bewegungseinschränkung des rechten Armes in keinerlei Zusammenhang mit einer Gangunsicherheit.

Somit ergibt sich keine Änderung der bereits durchgeführten Einstufung.

Da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung der Leiden vorliegt, ist eine Erhöhung des GdB nicht gerechtfertigt."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe und somit die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass die erhobenen Einwände nicht geeignet gewesen seien, die Beweiskraft des Gutachtens zu entkräften. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Anmerkend wurde überdies festgehalten, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer die ärztlichen Sachverständigengutachten übermittelt.

Mit E-Mail vom 30.10.2018 erhob der durch XXXX , Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, vertretene Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er vor, nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinne enthalten. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteils (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen erkennen lasse, auf die sich dieses Urteil gründe noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt worden sei, sei mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar. Die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde lege, werde ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht. Im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 07.08.2018 werde der vorgelegte unfallchirurgische Bericht vom 10.11.2017 zwar erwähnt, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien jedoch unvollständig. Die Einschränkung der Außen- und Innenrotation seien vom orthopädischen Sachverständigen falsch eingeschätzt, zumal die gewählte Positionsnummer 02.06.11 von einer Funktionseinschränkung im Ellbogengelenk ausgehe. Bei der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werde vom orthopädischen Sachverständigen ausgeführt, dass ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten vorliege und Greifformen erhalten seien. Dies widerspreche diametral den fachärztlichen unfallchirurgischen Befund vom 10.11.2017, wonach die Verrichtungen des täglichen Lebens deutlich erschwert bis unmöglich gemacht würden. Der Beschwerdeführer könne die rechte Hand nicht ausstrecken und gezielt und fest über Kopfhöhe greifen, was im vorliegenden Gutachten jedoch völlig missachtet worden sei. Der Grad der Behinderung des führenden Leidens werde durch Leiden 2 und 3 erhöht, da ein ungünstiges Zusammenwirken vorliege, was im orthopädischen Sachverständigengutachten vom 07.08.2018 und in der Gesamtbeurteilung vom 13.08.2018 nicht näher beachtet worden sei. Die vorliegenden Gutachten würden nicht die von der einschlägigen Judikatur geforderten Mindestanforderungen erfüllen, würden daher an einem wesentlichen Mangel leiden und seien als Beweismittel unbrauchbar. Tatsächlich liege ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. vor, sodass über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO abzusprechen sei. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, habe die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirke. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens werde ausdrücklich die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Chirurgie beantragt. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Befunde angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 29.03.2018 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO, der auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass gilt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.09.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. Ein Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erfolgte im Spruch des Bescheides nicht.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1. Teilprothesen in beiden Kniegelenken

2. Geringe Beweglichkeitseinschränkung an beiden Schultern

3. Zustand nach Reruptur der rechten Bizepssehne körperfern mit mäßigem Kraftverlust

4. Hörstörung beidseits

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in der Gesamtbeurteilung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.08.2018, basierend auf den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 07.08.2018 und eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten vom 09.08.2018, sowie die Beurteilungen der ergänzenden Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.09.2018 zu Grunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 20 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte zusammenfassende Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.08.2018, basierend auf den nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 07.08.2018 erstellten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 07.08.2018 und eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten vom 09.08.2018. In der ergänzenden Stellungnahme der allgemeinmedizinischen Sachverständigen vom 17.09.2018 werden diese Ergebnisse bestätigt.

In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständigen Gutachter setzen sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Bereits in der Stellungnahme vom 27.08.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, die Bewegungseinschränkung der rechten Hand sei nicht richtig beurteilt worden. Er könne die rechte Hand nicht ausstrecken und gezielt und fest über Kopfhöhe greifen. Die dazu befragte allgemeinmedizinische Sachverständige wies in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17.09.2018 auf das orthopädische Sachverständigengutachten und die diesem zugrundeliegende Statuserhebung vom 07.08.2018 hin, in welcher der Beschwerdeführer seinen rechten Arm bis zur Horizontalen heben konnte und die Hand beim Nackengriff rechts mit Tricks zum Hinterhaupt reichte.

Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, der orthopädische Sachverständige ging auf die im vorgelegten unfallchirurgischen Befund vom 10.11.2017 gezogenen Schlussfolgerungen, wonach die Verrichtungen des täglichen Lebens aufgrund der Bewegungseinschränkungen im rechten Schultergelenk deutlich erschwert bis unmöglich seien, nicht ein, so ist abermals auf die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung durch den orthopädischen Gutachter am 07.08.2018 zu verweisen. Darin wurde festgehalten, dass Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich sind, Grob- und Spitzgriff uneingeschränkt durchführbar und der Faustschluss komplett ist. Zwar zeigten sich rechter Ellbogen und rechte Schulter eingeschränkt beweglich und schmerzhaft, eine deutliche Erschwerung bis Unmöglichkeit der Verrichtungen des täglichen Lebens konnte jedoch nicht keineswegs objektiviert werden.

Betreffend die vorgebrachte wechselseitige Leidensbeeinflussung, die zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führe, stellte die allgemeinmedizinische Sachverständige nachvollziehbar und korrekt fest, dass die Bewegungseinschränkung des rechten Armes in keinem Zusammenhang mit einer Gangunsicherheit steht und damit kein ungünstiges Zusammenwirken zwischen dem führenden Leiden und den Funktionseinschränkungen unter der laufenden Nummer 2 und 3 besteht.

Anders als in der Beschwerde dargestellt, besteht das dem angefochtenen Bescheid sowie dieser Entscheidung zugrundeliegende orthopädische Sachverständigengutachten vom 07.08.2018 aus Befund und Gutachten im engeren Sinn. Der Sachverständige hat im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers eine ausführliche Statuserhebung durchgeführt und das Ergebnis dieses Befundes sowie die vorgelegten medizinischen Unterlagen seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Insoweit der Beschwerdeführer schließlich auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde über die beantragte Zusatzeintragung nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist. Da mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H. kein Anspruch auf die Ausstellung eines Behindertenpasses besteht, ist auch die Vornahme allfälliger Zusatzeintragungen nicht möglich. Diesbezüglich ist auch die Beurteilung der Wegstrecke, die der Beschwerdeführer selbständig zurücklegen kann, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einstiegen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche und bei der Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt für die Beurteilung des Grades der Behinderung nicht von Relevanz.

Betreffend den Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Chirurgie wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine medizinischen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Der Beschwerdeführer ist den vorliegenden Sachverständigengutachten im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des zusammenfassenden Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.08.2018, basierend auf den nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 07.08.2018 erstellten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 07.08.2018 und eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten vom 09.08.2018. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte zusammenfassende Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.08.2018, basierend auf den nach persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 07.08.2018 erstellten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 07.08.2018 und eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten vom 09.08.2018. zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 20 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden im Gutachten entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Der Beschwerdeführer ist diesem medizinischen Sachverständigengutachten, wie bereits erwähnt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Er legte im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde vor, die zu einer Änderung der Beurteilung führen könnten.

Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Chirurgie nicht Folge zu geben, zumal bereits medizinische Sachverständigengutachten eingeholt wurden und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W265.2208707.1.00
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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