Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
BBG §40Spruch
W265 2206710-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.08.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist seit 17.11.2017 Inhaber eines Behindertenpasses.
Die Ausstellung des Behindertenpasses erfolgte auf Grundlage der vom Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde und eines Arztes für Allgemeinmedizin, in welchen die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkungen
Pos. Nr.
GdB %
1
Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,5 und links auf Handbewegung Tabelle Kolonne 3 Zeile 9 Kunstlinsenimplantation +10% inkl
11.02.01
50
2
Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates infolge posttraumatischer und degenerativer Veränderungen. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gering- bis mäßiggradige Einschränkungen im Bereich der Schulter-, Hüft- und Kniegelenke, sowie der Wirbelsäule
02.02.02
30
3
Zustand nach Insult mit bleibender motorischer Schwäche im Bereich der rechten oberen Gliedmaße Eine Stufe über dem oberen Rahmensatz, da deutlicher Kraftverlust der Muskulatur im Bereiche des rechten Beins
04.01.01
30
4
Leichte Hypertonie Fixposition
05.01.01
10
zugeordnet und
ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert (v.H.) festgestellt.
Am 17.01.2018 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Vornahme der Zusatzeintragung "hochgradig sehbehindert" in den Behindertenpass. Dabei legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Im auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.06.2018 basierenden Gutachten vom 03.07.2018 wurde Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"...
Anamnese:
Zust. nach Cat Op bds, hat eine Maculadeg
Augenvorgutachten vom 6.10.17
Dg Zust n Cat Op bds, Maculadeg bds mit Sehvermind re auf 0,5 und li auf HB GdB 50%
Derzeitige Beschwerden:
Sieht subj schlechter seit der letzten BG
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Bepanthen AT
...
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr Gruber vom 19.1.18
Visus re corrO,5 Jg 3 li corr FZ
Beide Augen: VBA Siccasymptomatik
HKL in situ, incip Kapselfibrose re
Fundi myop, peripap AHA, epiret Gliose, li atrophe AMD Augendruck bds normal
Untersuchungsbefund:
...
Klinischer Status - Fachstatus:
Augenbefund:
Visus rechts -4,25sph +1,Ocy1100 0,5 sc Jg 3
links -4,Osph +O,5cy150 HB
beide Augen: VBA OB
HKL in situ, geringe Kapselfibrose re
Fundi myop, geringe AHA, re geringe zentrale PEV, li ausgedehnte zentrale Atrophie, geringe periphere NH Deg
...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,5 und links auf Handbewegung Tabelle kolonne3 Zeile9 Kunstlinsenimplantation beidseits +10% inkl
11.02.01
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
...
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine maßgebliche Änderung
...
[x] Dauerzustand
...
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Ja
Nein
Nicht geprüft
Die / Der Untersuchte
x
ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
x
ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
x
ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
x
ist gehörlos
x
ist schwer hörbehindert
x
ist taubblind
x
ist Epileptikerin oder Epileptiker
x
ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-lmplantates
x
Bedarf einer Begleitperson
x
ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
x
ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
x
ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
1. Zumutbarkeit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine, die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung, welches zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein"
..."
Die belangte Behörde gab in der Folge ein auf der Aktenlage basierendes zusammenfassendes Sachverständigengutachten unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. Die allgemeinmedizinische Sachverständige in diesem Gutachten vom 15.08.2018 Folgendes aus:
"...
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Es erfolgt ein aktenmäßiges Gutachten, da im VGA vom 19.06.2018 nur das Augenleiden berücksichtigt wurde, und die im Vorgutachten festgehaltenen Leiden 2-4 nicht berücksichtigt wurden.
siehe auch VGA vom 15.11.2017: Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,5 und links auf Handbewegung 50%,
Degenerative Veränderungen des Stu¿tz- und Bewegungsapparates infolge posttraumatischer und degenerativer Veränderungen. 30%
Zustand nach Insult mit bleibender motorischer Schwäche im Bereiche der rechten oberen Gliedmaße 30%
Leichte Hypertonie 10%
Gesamt-GdB 60%
siehe auch VGA vom 19.06.2018: Zust. nach Grauer Star Op mit
Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,5 und links auf Handbewegung 50%
...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Zust. nach Grauer Star Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,5 und links auf Handbewegung Tabelle kolonne3 Zeile9 Kunstlinsenimplantation beidseits +10% inkl
11.02.01
50
2
Degenerative Veränderungen des Stu¿tz- und Bewegungsapparates infolge posttraumatischer und degenerativer Veränderungen. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da gering bis mäßiggradige Einschränkungen im Bereiche der Schulter-, Hu¿ft- und Kniegelenke, sowie der Wirbelsäule
02.02.02
30
3
Zustand nach Insult mit bleibender motorischer Schwäche im Bereiche der rechten oberen Gliedmaße 2 Stufen u¿ber dem unteren Rahmensatz, da deutlicher Kraftverlust der Muskulatur im Bereiche des rechten Beines
04.01.01
30
4
Leichte Hypertonie
05.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung
für den Gesamtgrad der Behinderung:
weil der GdB der fu¿hrenden Gesundheitsschädigung unter Pkt1 infolge des ungu¿nstigen Zusammenwirkens in Hinblick auf den Gesamtleidenszustand noch um eine Stufe erhöht wird.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
-
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine maßgebliche Änderung zum VGA vom 15.11.2017
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Keine Änderung des GdB
[x] Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
Ja
Nein
Nicht geprüft
Die / Der Untersuchte
x
ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
x
ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
x
ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
x
ist gehörlos
x
ist schwer hörbehindert
x
ist taubblind
x
ist Epileptikerin oder Epileptiker
x
ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-lmplantates
x
Bedarf einer Begleitperson
x
ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
x
ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
x
ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
1.
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
keine, die objektivierbare Sehminderung erreicht nicht das Ausmaß einer hochgradigen Sehbehinderung, welches zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen würde
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein"
..."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der ermittelte Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 60 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das allgemeinmedizinische Gesamtgutachten übermittelt.
Mit Bescheid vom 22.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist hochgradig sehbehindert" in den Behindertenpass ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das allgemeinmedizinische Gesamtgutachten übermittelt.
Mit Schreiben vom 20.09.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde "gegen den Bescheid vom 22.08.2018". Darin brachte er vor, er sei mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden, da sich die Augen verschlechtert hätten. Es gebe einen ganz neuen Augenbefund von 17.09.2018, den er der Beschwerde anschloss.
Mit Schreiben vom 04.10.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass die Beschwerde vom 20.09.2018 Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG aufweise, da nicht ersichtlich sei, gegen welchen der beiden Bescheide vom 22.08.2018 sich seine Beschwerde richte. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, den Mangel binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern. Weiters wurde auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG hingewiesen, wonach ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (28.09.2018) keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürften.
Mit am 16.10.2018 eingelangten Schreiben gab der Beschwerdeführer an, seine Beschwerde richte sich gegen den Bescheid OB:
64894652600028 vom 22.08.2018, mit dem der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer sei unverständlich, dass er mit seiner fortschreitenden (Augen)-Macula-Degeneration nur von einem einzigen stationär erfolgten Augenbefund beurteilt werde. Mittlerweile müsse er verdunkelte Brillen tragen, da er das normale Tageslicht nicht mehr vertrage. Durch sein derart schlechtes Sehvermögen gehe er auch ständig am Stock, könne nichts mehr schreiben und fast nicht mehr lesen, weshalb er in allen praktischen Dingen im Haushalt und in der Lebensversorgung derart behindert sei, dass er sich fast alles von Fremden erledigen lassen müsse. Wenn er ab 28.09.2018 schon keine neuen Leiden einbringen dürfe, frage er, warum im Sachverständigengutachten vom 19.06.2018 nur die Augenleiden berücksichtigt worden seien und nicht auch die "alten", im Vorgutachten vom 15.11.2017 angeführten Leiden (Degenerative Veränderung des Stütz- und Bewegungsapparates, motorische Schwäche der rechten oberen Gliedmaße infolge eines Sturzes, Hypertonie). Es habe sich kein Leiden verbessert. Man müsse bedenken, dass sich der Beschwerdeführer bereits im 94. Lebensjahr befinde, da sei vieles nicht mehr wie es einmal war. Ebenso sei es unverständlich, dass die Zusatzeintragung "hochgradig sehbehindert" nicht eingetragen worden sei. Er frage sich, wann man denn eigentlich hochgradig behindert sei, wenn er es noch immer nicht sei. Die Eintragung müsste daher in seinem Behindertenpass stehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit 17.11.2017 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H.
Am 17.01.2018 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
-
Zustand nach Grauer Star-Op mit Hinterkammerlinsenimplantation beidseits, degenerative Entartung der Netzhautmitte beidseits mit Sehverminderung rechts auf 0,5 und links auf Handbewegung
-
Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates infolge posttraumatischer und degenerativer Veränderungen
-
Zustand nach Insult mit bleibender motorischer Schwäche im Bereich der rechten oberen Gliedmaße
-
Leichte Hypertonie
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 03.07.2018 sowie das zusammenfassende Gesamtgutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.08.2018 zu Grunde gelegt.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt nach wie vor 60 v. H.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines Behindertenpasses ist, gründet sich auf den Akteninhalt. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem Akt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.08.2018, basierend auf dem nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.06.2018 eingeholten augenheilkundlichen Sachverständigengutachten vom 03.07.2018.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die sachverständigen Gutachterinnen setzen sich auch mit der Frage den wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen sowie den vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ihm unverständlich, dass sein fortschreitendes Augenleiden nur mittels eines einzigen Augenbefundes beurteilt worden sei, so ist zunächst dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei Antragstellung einen augenheilkundlichen Befund vom 29.01.2018 sowie Unterlagen zur Feststellung des Pflegebedarfs vorlegte. Der genannte Augenbefund war somit der einzige dieses Fachgebietes, den der Beschwerdeführer vorlegte. Darüber hinaus erhob die Sachverständige in der persönlichen Untersuchung am 19.06.2018 selbst auch Befund und beurteilte die Funktionseinschränkungen darüber hinaus auch im Vergleich mit den seitens der belangten Behörde eingeholten, weniger als ein Jahr zurückliegenden Vorgutachten vom Oktober bzw. November 2017. Dabei zeigte das Ergebnis der Untersuchung durch die Sacherständige keine maßgebliche Änderung des Augenleidens im Vergleich zu den genannten Vorgutachten. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden liegen zweifellos vor und sind, soweit objektiviert, entsprechend der Funktionseinschränkung korrekt mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. berücksichtigt und eingestuft. Für einen höheren Behinderungsgrad bieten die vorliegenden medizinischen Unterlagen sowie das Ergebnis der persönlichen Untersuchung am 19.06.2018 jedoch keinen Hinweis. Daran vermag auch der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte, aktuelle augenheilkundliche Befund vom 17.09.2018 nichts zu ändern. Die darin diagnostizierten Werte entsprechen im Wesentlichen jenen im Befund vom 29.01.2018 und sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung des Leidenszustandes zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.
Was das Vorbringen betrifft, wonach in der persönlichen Untersuchung am 19.06.2018 nur das Augenleiden und nicht auch die im "alten" Vorgutachten vom 15.11.2017 angeführten Leiden berücksichtigt worden seien, so ist darauf hinzuweisen, dass das Sachverständigengutachten vom 03.07.2018, welches auf der Untersuchung vom 19.06.2018 basiert, von einer Fachärztin für Augenheilkunde erstellt wurde und deshalb ausschließlich das Augenleiden behandelt. Betreffend die übrigen Leiden legte der Beschwerdeführer bei Antragstellung keine neuen Befunde vor, weshalb im zusammenfassenden, allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 15.08.2018 die im Vorgutachten vom 15.11.2017 diagnostizierten - und somit lediglich neun Monate zurückliegenden - Funktionseinschränkungen übernommen wurden. Der Beschwerdeführer brachte an keiner Stelle des Verfahrens vor, dass sich die übrigen Leiden seit Erstellung des Vorgutachtens ebenfalls verschlechtert hätten. Das allgemeinmedizinische Gesamtgutachten vom 15.08.2018, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt wurde, wurde den beiden Bescheiden vom 22.08.2018 zu Grunde gelegt und dem Beschwerdeführer zusammen mit diesen übermittelt. Das Vorbringen, wonach lediglich das Augenleiden berücksichtigt worden sei, geht somit ins Leere.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich moniert, dass die Zusatzeintragung "hochgradig sehbehindert" in den Behindertenpass nicht vorgenommen wurde, so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erteilten Auftrag zur Mängelbehebung seine Beschwerde dahingehend konkretisierte, dass diese sich lediglich gegen den Bescheid mit dem Ordnungsbegriff OB: 64894652600028 richtet, mit dem der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wurde. Gegen den ebenfalls mit Bescheid vom 22.08.2018 abgewiesenen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "hochgradig sehbehindert" in den Behindertenpass erhob der Beschwerdeführer damit nicht Beschwerde, weshalb diese Frage nicht verfahrensgegenständlich ist.
Der Beschwerdeführer ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 03.07.2018 und dem auf der Aktenlage basierenden allgemeinmedizinischen Gesamtgutachten vom 15.08.2018 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 03.07.2018 und 15.08.2018. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41