TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/5 W159 2163277-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.12.2018
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Entscheidungsdatum

05.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W159 2163277-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG idgF in Verbindung mit § 9 BFAVG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und 9 sowie 46 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie des moslemisch-schiitischen Glaubens, gelangte (spätestens) am 21.10.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls noch am 21.10.2015 erfolgte die Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX und gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass dort, wo er in Afghanistan gelebt habe (Ghazni), keine Sicherheit gewesen sei und Krieg gewesen sei. Die Taliban seien gegen die Schiiten gewesen. Sein Vater habe vor zwei Jahren von XXXX nach Ghazni fahren wollen, aber er sei am Weg dorthin verschwunden. Er wisse nicht, was ihm passiert sei. Im Iran habe ihn die Polizei nach Afghanistan oder nach Syrien in den Krieg schicken wollen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX zur Zahl XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 207a Abs. 1 und 3 zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, davon 80 Tagessätze bedingt auf 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. In dem Urteil ist von einer pornographischen Darstellung eines unmündigen, minderjährigen Burschen mit entblößtem Anus und Penis die Rede.

Nach Zulassung zum Asylverfahren, erfolgte am 21.04.2017 eine Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wiener Neustadt. Über Vorhalt seiner Verurteilung gab er an, dass er einen großen Fehler gemacht habe und es sehr bereue. Er habe nicht gewusst, dass er solche Fotos nicht mit anderen teilen dürfe. Er sei gesund und habe keine Dokumente. Er habe auch niemals eine Tazkira besessen. Er sei am XXXX geboren, das habe ihm seine Mutter so gesagt und zwar sei er in XXXX geboren und aufgewachsen. Er habe dort sieben Jahre lang auch die Schule besucht und in Afghanistan sei er Landwirt gewesen, im Iran habe er auch als Fliesenleger und Maurer gearbeitet. Fragen zur Umgebung seines Heimatortes konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten. Er gab an, dass er immer in seinem Dorf geblieben sei. Neben ihrem Haus hätte die Familie einen kleinen Laden gehabt. Daraufhin nannte er die Namen seiner Eltern sowie seiner elf Jahre jüngeren Schwester, wobei er einschränkte, dass er sich mit Daten und Jahren nicht gut auskenne. Weiters habe er einen Onkel mütterlicherseits, der im Iran lebe. Sonstige Verwandte habe er nicht. Er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen, da sein Handy beschlagnahmt worden sei und er die Nummer nicht mehr habe. Familienangehörige im EU-Raum habe er nicht, er sei auch bisher in keinen Deutschkurs aufgenommen worden.

Zum Verlassen des Herkunftsstaates gab er an, dass sich die Taliban überall in Ghazni befinden würden und seine Volksgruppe von den Taliban diskriminiert und getötet werde. Ihm persönlich sei aber nichts passiert, er habe das nur gehört. Die Taliban hätten mit Frauen nichts zu tun, daher könnten seine Mutter und seine Schwester noch immer in Ghazni leben. Sein Vater sei eines Tages von Ghazni nach XXXX gefahren, um Lebensmittel zu kaufen und sei nicht mehr wiedergekommen. Er sei gezwungen worden, seine Mutter und seine Schwester allein zurückzulassen. Auf die Frage, wie diese ganz alleine dort überleben könnten, gab er an, dass er sich große Sorgen um sie mache. Die Ausreise habe er durch den Verkauf seines Lebensmittelgeschäftes finanziert. Das übrige Geld habe er seiner Mutter gegeben.

In XXXX habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Eines Tages sei er auf der Straße festgenommen worden und habe nur die Wahl gehabt, entweder Afghanistan oder Syrien. Es sei eine riesige Kaserne in XXXX gewesen. Er sei in der letzten Reihe gestanden, dann sei ein Wagen der Müllabfuhr gekommen und er sei in diesen eingestiegen und habe sich versteckt. Als der ganze Müll abgeladen worden sei, habe er fliehen können. Weiters führte er aus, dass auch die Tadschiken gegen die Hazara wären. Er habe selbst gesehen, wie Hazara von Tadschiken geschlagen und getötet worden seien und zwar auf dem Fluchtweg nach Nimroz. Gefragt, was ihm selbst passiert sei, gab er lediglich an, dass die Paschtunen die Hazara schlecht behandelt hätten. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. In XXXX oder XXXX könne er nicht leben, weil er in seinem Dorf geboren und aufgewachsen sei. Er habe weder in XXXX noch in XXXX jemanden. Für den Fall der Rückkehr befürchte er, von den Taliban getötet zu werden.

In Österreich möchte er ein schönes Leben haben. Am Vormittag lerne er Deutsch, sonst gehe er drei Mal in der Woche Eislaufen oder Schifahren. Er könne erst ein paar Worte Deutsch. Wenn er in Österreich bleiben dürfe, möchte er eine Tischlerlehre machen oder auch als Maler arbeiten. Derzeit lebe er aber von der Grundversorgung. Zu den Länderfeststellungen möchte er keine schriftliche Stellungnahme abgeben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 14.06.2017, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, sowie unter Spruchpunkt IV. die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahme dargestellt sowie in der Folge Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volksgruppenzugehörigkeit und Staatsangehörigkeit den Angaben des Antragstellers Glauben geschenkt werde. Da er jedoch Fragen zur Umgebung des angeblichen Heimatdorfes nicht habe beantworten können und auch sonst keine Details zu dem Dorf habe nennen können, habe nicht festgestellt werden können, wo er geboren sei. Der Antragsteller habe weiters nicht angeben können, auf welche Gründe sich die behauptete Furcht vor Verfolgung als schiitischer Moslem und Hazara gründen würde, zumal ihm persönlich "nie etwas passiert sei". Weiters habe dem Vorbringen auch kein fluchtauslösendes Ereignis entnommen werden können und habe er nur die allgemeine Sicherheitslage in Ghazni ins Treffen geführt. Rechtlich wurde unter Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller keine asylrelevante Verfolgung ins Treffen habe führen können und auch aus der Volksgruppenzugehörigkeit und dem Glauben keine Verfolgungsgefahr abzuleiten gewesen sei. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere ausgeführt, dass aus den Länderfeststellungen hervorginge, dass sich insbesondere in XXXX keine ernsthafte Bedrohung des Lebens annehmen lasse und der Antragsteller seinen Lebensunterhalt als gesunder Erwachsener und arbeitsfähiger Mann durch seine berufliche Tätigkeit sichern könnte. Aus dem Vorbringen der allgemeinen Situation sei somit nicht ersichtlich, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder extreme Gefährdungslage drohen würde und dass daher auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei.

Zu Spruchteil III. wurde dargelegt, dass der Antragsteller kein Familienleben in Österreich führe und er unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist sei, was keinen bloß geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Er habe sein gesamtes bisheriges Leben in Afghanistan verbracht und es seien keine Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, dass er in Österreich besonders integriert wäre, da er weder Deutsch spreche noch über nennenswerte, private Kontakte verfüge und überdies rechtskräftig von einem Landesgericht wegen pornographischer Darstellung Minderjähriger verurteilt worden sei. Bei Gesamtabwägung der Interessen ergäbe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig, da keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorliege und auch eine Abschiebung nach Afghanistan keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei eine solche auszusprechen gewesen. Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise wären ebenso nicht hervorgekommen.

Gegen diesen Bescheid, und zwar gegen alle Spruchteile, erhob der Antragsteller, vertreten durch die XXXX , fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der ausführlichen Beschwerde wurden insbesondere mangelhafte Ermittlungen im Hinblick auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gerügt. Weiters wären die Länderfeststellungen zur Volksgruppe der Hazara widersprüchlich und würden diese nach wie vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Außerdem käme es zu einer Verfolgung durch die iranischen Revolutionsgarden (?). Schließlich würden Rückkehrern aus Europa eine "verwestlichte und antiislamische Einstellung unterstellt". Weiters sei die Beweiswürdigung nicht schlüssig und nachvollziehbar. Es wurde allgemein auf die besondere Situation von Asylwerbern hinsichtlich des Fehlens von Beweisen und der dazu ergangenen Judikatur des EMGR hingewiesen und behauptet, dass das Verfahren mit Verfahrensmängeln wegen mangelhafter Ermittlung des Sachverhaltes belastet sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsdefinition der GFK, es stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen, wobei insbesondere auf Probleme in XXXX eingegangen wurde. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere auf die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach längerer Abwesenheit und auf die prekäre Sicherheitslage in (ganz) Afghanistan hingewiesen. Schließlich wurde auch zu Spruchpunkt III. kritisiert, dass die Entscheidung das Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben nur ungenügend berücksichtigt habe und wurde auch ausdrücklich unter Berufung auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH bezüglich die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Die ursprünglich zuständige Richterin beraumte eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 04.06.2018 an, zu der ein Vertreter der belangten Behörde nicht erschienen ist und der Beschwerdeführer in Begleitung einer Mitarbeiterin der XXXX teilnahm. Der Antragsteller führte aus, dass seine Familienangehörigen, nämlich seine Mutter und seine jüngere Schwester nunmehr im Iran wären und sein Onkel väterlicherseits für diese sorge. In Afghanistan hätten sie hingegen ein kleines Lebensmittelgeschäft besessen und ein durchschnittliches Leben geführt. Mit dem Verkauf dieses Geschäftes habe der Antragsteller letztlich die Flucht finanziert. Kontakt zu seiner Mutter und dem Onkel im Iran habe er nicht, da er keine Telefonnummer von ihnen habe. Er selbst sei vor seiner Ausreise nach Europa fünf Monate im Iran gewesen. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, da er keine Angehörigen habe, die ihn dort unterstützen können. Zu seinen Fluchtgründen führte der Antragsteller aus, dass es in Afghanistan das Problem der Bacha Bazi gäbe. In seinem Heimatdorf sei er von zwei Männern erfasst und in einem Auto mitgenommen worden. Sie hätten dann angehalten und wären ausgestiegen und hätten auf Paschtu etwas gesprochen, was er nicht verstanden habe. Er sei dann geflüchtet und nach ca. 10-15 Minuten zu Hause angekommen. Seine Mutter habe ihm gesagt, dass er nicht mehr rausgehen solle und nach einiger Zeit in den Iran gehen, da er in Afghanistan keine Perspektive habe. Außerdem möchte er darauf hinweisen, dass die Taliban Feinde der Hazara seien. Gefragt, ob es für ihn eindeutig gewesen sei, dass die Personen, die ihn mit dem Auto verschleppt hätten, ihn als Bacha Bazi mitnehmen hätten wollen, gab er an, dass er damals große Angst gehabt habe. Die Beschwerdeführervertreterin gab an, dass der Beschwerdeführer das Problem wohl angedeutet habe, aber offenbar Probleme gehabt habe, mit einer weiblichen Person darüber zu sprechen. Die damals zuständige Richterin unterbrach die Verhandlung an dieser Stelle und verwies auf einen offenbar stattgefundenen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung und erklärte sich für unzuständig. Nach Abtretung des Aktes an den nunmehr zuständigen Einzelrichter teilte die früher zuständige Richterin diesem mit, dass sie vom Beschwerdeführer in der Verhandlung den Eindruck gewonnen habe, dass dieser homosexuell sei und möglicherweise bei einem männlichen Richter eher etwas darüber erzählen würde und außerdem wegen pornographischer Darstellung von männlichen Minderjährigen verurteilt worden sei.

Der nunmehr zuständige Richter beraumte eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung für den 11.10.2018 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines (männlichen) Rechtsvertreters der XXXX , welcher Deutschkursbestätigungen vorlegte.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen, einschließlich der Beschwerde aufrecht und wollte hinzufügen, dass er als Kind gespielt habe und zwei vermummte Leute vor ihm aufgetaucht wären, die ihn ins Auto gezerrt hätten und miteinander Paschtu gesprochen hätten, was er nicht verstanden habe. Einer der Männer habe ihn auch geküsst. Sie seinen ca. einen Kilometer gefahren, dann habe das Auto gestoppt. Die Männer seien aus dem Auto ausgestiegen, wären ein Stück weggegangen und hätten auf Paschtu etwas gesprochen. Einer habe ein Handy in der Hand gehabt, der zweite habe geraucht, deswegen habe er die Chance gesehen, zu flüchten. Er habe die Tür des Autos aufgemacht und sei ca. 10-15 Minuten gelaufen, sie hätten ihm nachgerufen, aber er sei so schnell als möglich gelaufen und habe nach ca. 15 Minuten das Elternhaus erreicht. Er habe dann seiner Mutter erzählt, was passiert sei. Diese habe ihn zwei oder drei Mal geohrfeigt und ihm verboten, in Zukunft zum Spielen hinauszugehen. Er sei dann zwei bis drei Tage nicht hinausgegangen.

Er sei afghanischer Staatsbürger, Hazara und schiitischer Moslem und sei am XXXX im Ort XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren. Dort habe er bis zur Ausreise aus Afghanistan auch immer gelebt. Sechs Monate sei er bis nach Österreich unterwegs gewesen. Insgesamt habe er sieben Jahre lang die Schule besucht, aber keine spezielle Ausbildung. Die Familie habe von der Landwirtschaft gelebt, aber keine eigenen Grundstücke gehabt, sondern auf den Grundstücken anderer gearbeitet. Schon im Alter von sieben bis acht Jahren habe er angefangen, seinem Vater zu helfen. Über Vorhalt, dass er einerseits beim BFA gesagt habe, dass er in der Landwirtschaft gearbeitet habe (AS 68), andererseits jedoch von einem Lebensmittelgeschäft gesprochen habe (AS 70), bestätigte der Beschwerdeführer, dass beides zutreffe. Ihre wirtschaftliche Situation wäre mittelmäßig gewesen. Sein Vater sei unterwegs auf dem Weg von XXXX nach Ghazni verschwunden, seither wisse er nichts mehr von seinem Vater, seine Mutter lebe aber noch. Gefragt, wann und unter welchen Umständen sein Vater verschwunden sei, gab er an, dass er das genaue Datum nicht sagen könne und dass es nun fünf Monate her sei, seit er verschwunden sei. Über Vorhalt, dass er vor fünf Monaten bereits in Österreich gewesen sei und bisher angegeben habe, dass sein Vater bereits verschwunden gewesen sei, als er Afghanistan verlassen habe, bestand er darauf, dass es fünf Monate her sei. Über Vorhalt, ob sein Vater vielleicht fünf Monate bevor er Afghanistan verlassen habe, verschwunden sei, bestätigte er nochmals, dass dieser vor fünf Monaten verschwunden sei, aber dass er sich nicht so sicher sei. Nochmals nachgefragt zu den näheren Umständen des Verschwindens gab er an, dass er die genaue Situation nicht wisse, er wisse nur, dass er unterwegs von XXXX nach Ghazni verschwunden sei.

Er habe eine jüngere Schwester, diese lebe mit seiner Mutter seit ca. zwei Jahren in der Provinz XXXX im Iran. Nachgefragt, ob er im Zeitpunkt der Einvernahme durch das BFA am 21.04.2017 schon gewusst habe, dass seine Mutter und seine Schwester im Iran leben würden, gab er an, dass er es zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst habe.

Persönliche Probleme mit staatlichen Behördenorganen wie Polizei, Militär oder Geheimdienst in Afghanistan habe er nicht gehabt, er habe aber Angst wegen der Taliban gehabt. Auch mit bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban habe er persönlich keine Probleme gehabt. Er habe nur von der allgemeinen Angst gesprochen. Weiters habe er auch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion in Afghanistan persönlich keine Probleme gehabt. Er habe nur gehört, dass vor etwa zwei Jahren Leute mitgenommen und geköpft worden seien. Zum Zeitpunkt des am Beginn der Verhandlung geschilderten Vorfalls sei er ca. 14 oder 15 Jahre alt gewesen. Die Entführer hätten ihm nur gesagt, dass er still sein solle und hätten ihn ins Auto gezerrt. Außer dem bereits erwähnten Kuss sei es zu keinen (erzwungenen) sexuellen Handlungen gekommen. Er habe auch nach seiner Flucht keine Probleme mit diesen Entführern gehabt. Es sei nur ein einziges Mal gewesen, auch habe es keine weiteren Vorfälle gegeben. Gefragt nach seiner sexuellen Orientierung, gibt der Beschwerdeführer dezidiert an, kein Homosexueller zu sein, sondern sich für Frauen zu interessieren. Gefragt, warum er dann auf seinem Handy pornographische Inhalte, die einen jungen Mann bzw. Buben nackt zeigen würden, gespeichert gehabt habe, gab er an, dass er dies unabsichtlich von Facebook heruntergeladen habe.

Gefragt nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise aus Afghanistan gab er an, dass er Angst gehabt habe und nach wie vor Angst habe. Konkreter nachgefragt gab er an, dass er vor den Taliban Angst habe.

Er habe im dritten Monat des Jahres 2015 angefangen auszureisen. Von April bis September 2015 sei er dann im Iran gewesen, dann habe ihm sein Onkel väterlicherseits gesagt, dass die Grenzen offen wären und habe dieser mit einem Schlepper gesprochen, dass dieser ihn in die Türkei bringe. Sie seien aber auf dem Weg nach XXXX erwischt worden, da er auch keine offiziellen Aufenthaltsdokumente für den Iran gehabt habe.

Familienangehörige oder Verwandte in Afghanistan habe er nicht, auch keine weitschichtigen Verwandten oder Freunde, nur einen Onkel, der aber jetzt auch im Iran lebe.

Gesundheitliche oder psychische Probleme habe er nicht, er sei gesund. Er lebe in Österreich allein und in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft.

In Österreich betreibe er vor allem Sport. Er gehe am Wochenende Volleyballspielen. Früher habe er einen Deutschkurs besucht, dieser sei aber schon zu Ende gegangen. Darüber hinaus versuche er zu Hause Deutsch zu lernen, etwas zu kochen und am Wasser spazieren zu gehen. Ein Deutschdiplom habe er noch nicht erworben, er habe nur Deutschkurse besucht. Auch einen Vorbereitungskurs zum Pflichtschulabschluss oder andere Ausbildungen habe er nicht gemacht. Er habe in XXXX zwei Mal geholfen, einmal war es für die XXXX . Manchmal würden ihn auch Freunde anrufen und dann helfe er ihnen. Weiters legte der Beschwerdeführer Stundenaufzeichnungen zum Nachweis seiner Sozialstunden nach seiner Verurteilung vor. Österreichische Freunde habe er nicht, seine Freunde und Bekannten wären alle Afghanen. Eine Freundin habe er auch nicht.

Gefragt, welche Pläne er habe, wenn er in Österreich bleiben dürfe, gab er an, dass er sich bei der österreichischen Bevölkerung bedanken würde und dass er gerne als Fliesenleger arbeiten würde. Über Vorhalt, dass er beim BFA gesagt habe, dass er Tischler werden wolle (AS 72), gab er an, dass er von beiden Berufen gesprochen habe.

Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, sehe er keine Hoffnung für seine Zukunft. Auch in den afghanischen Großstädten wie XXXX , XXXX oder XXXX könne er nicht Aufenthalt nehmen, weil er dort niemanden habe, er sei auch niemals in diesen Städten gewesen. Von dem nunmehr geschilderten Vorfall habe er schon früher sprechen wollen, aber er habe sich geschämt darüber zu sprechen und er habe Angst gehabt. Mit Zeitangaben könne er nicht präzise umgehen, er sei in Rechnen nicht so gut. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan könne er nicht mit der Unterstützung seiner Familie rechnen. Im Iran habe er sich ein Tattoo stechen lassen. Die oberen Zeichen hätten keine bestimmte Bedeutung, die unteren Zeichen würden "Mutter" bedeuten. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug in dem keine Verurteilung aufscheint (was aber möglicherweise darauf zurückzuführen ist, dass im Strafurteil als Geburtsjahr XXXX aufscheint und im Strafregisterauszug XXXX ). Dem Beschwerdeführer wurde das aktuelle Länderinformationsblatt (soweit verfahrensrelevant) unter Setzung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Nach Rückübersetzung gab er an, dass sein Vater nicht vor fünf Monaten, sondern vor fünf Jahren verschwunden sei.

In der vom Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung erstatteten Stellungnahme wurde auf die äußerst gefährliche Lage der Schiiten und Hazara in Afghanistan hingewiesen und weiters auf die Problematik der Sicherheitssituation in XXXX sowie auf die Dürre in XXXX und XXXX . Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer keine zumutbare, innerstaatliche Fluchtalternative bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Moslem/Schiit. Er wurde am XXXX im Ort XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Ghazni, in Afghanistan geboren und wuchs dort auch auf. Er besuchte sieben Jahre lang die Schule. Seine Eltern waren Landarbeiter, er half auch schon im Alter von sieben oder acht Jahren in der Landwirtschaft. Nebenbei führten seine Eltern ein Lebensmittelgeschäft. Im März 2015 verließ der Antragsteller Afghanistan und gelangte über den Iran, wo er sich mehrere Monate aufhielt, spätestens am 21.10.2015 nach Österreich.

Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Es kann jedoch festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer selbst keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen in Afghanistan hatte und auch nicht persönliche Probleme mit bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban. Auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religion hatte er persönlich keine Probleme in Afghanistan. Außerdem ist er nicht homosexuell.

Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.10.2016 Zl. XXXX wegen § 207a StGB (pornographische Darstellung Minderjähriger, im konkreten Fall eines nackten unmündigen männlichen Minderjährigen) zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen, davon 80 Tagessätzen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben im Iran. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Er führt in Österreich kein Familienleben. Er hat wohl mehrere Deutschkurse besucht, aber kein Deutschdiplom erworben und nur geringfügig gemeinnützige Arbeit verrichtet. Er ist weder bei Vereinen noch Institutionen, noch hat er österreichische Freunde oder eine österreichische Freundin. Die aufgetragenen Sozialstunden erfüllte er.

Zu Afghanistan wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:

Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018).

Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah- Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).

Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018).

Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).

Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).

Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Durch die folgende kartografische Darstellung der Staatendokumentation soll die Verteilung des Konflikts landesweit veranschaulicht werden.

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(BFA Staatendokumentation 15.10.2018a)

Im Folgenden wird das Verhältnis zwischen den diversen sicherheitsrelevanten Vorfällen für den Zeitraum 1.4.2018 - 30.9.2018 durch eine Grafik der Staatendokumentation veranschaulicht.

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(BFA Staatendokumentation 15.10.2018b)

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018).

Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).

Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018)

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(UNAMA 15.7.2018)

Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und - prävention" und das Protokol V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).

Wahlen

Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Milionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).

Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichnet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018). Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018).

Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).

Quellen:

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AAN - Afghanistan Analysts Network (9.10.2018): Afghanistan Election Conundrum (16): Basic facts about the parliamentary elections,

https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-16-basic-factsabout-the-parliamentary-elections/, Zugriff 19.10.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (26.9.2018): Afghanistan Election Conundrum (14): District council and Ghazni parliamentary elections quietly dropped,

https://www.afghanistan-analysts.org/afghanistan-election-conundrum-14district-counciland-ghazni-parliamentary-elections-quietly-dropped/, Zugriff 2.10.2018

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AAN - Afghanistan Analysts Network (4.8.2018): Qari Hekmat's Islan Overrun: Taleban defeat 'ISKP' in Jawzjan, https://www.afghanistan-analysts.org/qari-hekmats-islandoverrun-taleban-defeat-iskp-in-jawzjan/, Zugriff 31.8.2018

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AJ - Al Jazeera (19.8.2018): Afghanistan's Ghani declares Eid ceasefire with Taliban,

https://www.aljazeera.com/news/2018/08/afghanistan-ghani-declares-eid-ceasefire-taliban- 180819143135061.html, Zugriff 31.8.2018

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ANSA - Agenzia Nationale Stampa Associata (13.8.2018):

Afghanistan: a Ghazni 120 morti, http://www.ansa.it/sito/notizie/mondo/asia/2018/08/13/afghanistan-a-ghazni-120- morti_695579f5-407b-4e4f-8814-afcd60397435.html, Zugriff 31.8.2018

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BFA Staatendokumentation (15.10.2018a): kartografische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Mai-September 2018, liegt im Archiv der Staatendokumention vor

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BFA Staatendokumentation (15.10.2018b): grafische Darstellung der sicherheitsrelevanten Vorfälle Q2 und Q3, liegt im Archiv der Staatendokumentation vor.

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CBS News (14.8.2018): Taliban overruns Afghan base, killing 17 soldiers,

https://www.cbsnews.com/news/afghanistan-base-overrun-taliban-faryab-afghan-troopskilled-ghazni-fight/, Zugriff 31.8.2018

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GT - Gulf Today (12.9.2018): Scores killed in Afghan suicide attack,

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Tolonews (23.9.2018): Alarm Bells Ring Over High ANA Casualty Rate,

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Tolonews (19.8.2018): Ghani Announces Conditional Ceasefire, https://www.tolonews.com/

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UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan (25.9.2018a):

Preliminary findings indicate airstrike killed 12 civilians in Maidan Wardak province,

https://unama.unmissions.org/preliminary-findings-indicate-airstrike-killed-12-civiliansmaidan-wardak-province, Zugriff 2.10.2018

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2. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018). Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).

Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).

Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).

Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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