TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/10 W274 2178577-1

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Veröffentlicht am 10.12.2018
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Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W274 2178577-1/17E

Gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs 5 VwGVG

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , iranischer Staatsbürger, XXXX , vertreten durch Dr. Herbert Veit, Rechtsanwalt, Coulinstraße 20, 4020 Linz, gegen den Bescheid des BFA RD Oberösterreich Außenstelle Linz (ASt) vom 25.10.2017, Zl. 1088880809-151434346, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit Kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 26.09.2015 beim der Landespolizeidirektion Oberösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 8.9.2017 erfolgte eine Einvernahme durch das BFA.

In der Verhandlung vor dem BVwG am 10.12.2018 erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses in Gegenwart des BF.

Nach dem Beweisverfahren ergab sich eine innere Verfestigung des christlichen Glaubens des BF jedenfalls in Österreich soweit, dass ein Nachfluchtgrund iSd § 3 Abs 2 AsylG 2005 glaubhaft war.

Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs 2a VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form erfolgen.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W274.2178577.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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