TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 W118 2209006-1

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Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §6 Abs1
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2209006-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8191439010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Neue Betriebsinhaber stattgegeben wird.

II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 08.04.2013 zeigte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) die Neuanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2013 an.

2. Mit Datum vom 20.03.2017 stellte die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

3. Ergänzend beantragte die BF mit einem Formular "Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve" vom 22.05.2016 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie aus dem Titel "Neuer Betriebsinhaber".

Die formularmäßige Frage "Wurde in den letzten 5 Jahren vor der Aufnahme der Bewirtschaftung eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und Rechnung ausgeübt?" wurde von der BF mit "Nein" beantwortet.

4. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8191439010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 wies die AMA der BF keine Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr auch keine Direktzahlungen. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe bereits vor dem Jahr 2015 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen (Art. 28 Z. 4 VO 639/2014). Da keine Basisprämie gewährt worden sei, habe auch keine Greeningprämie gewährt werden können.

5. Mit online gestellter Beschwerde vom 27.02.2018 führte die BF im Wesentlichen aus, ein von der BF im Jahr 2013 gestellter Mehrfachantrag Flächen sei am 16.05.2013 storniert worden, nachdem sich herausgestellt habe, dass der Pächter die gepachteten Flächen noch immer bewirtschaftete und beantragte. Der mit dem Pächter am 09.01.1996 abgeschlossene Pachtvertrag sei erst am 24.09.2015 zum 31.12.2015 gekündigt worden. Diese Kündigung sei vom Pächter nicht angenommen worden, da die Kündigungsfrist von sechs Monaten nicht eingehalten worden sei, somit habe sich das Pachtverhältnis um ein Jahr bis 31.12.2016 verlängert. Im Jahre 2017 sei von der BF erstmalig ein MFA-Antrag gestellt worden. Die BF habe zuvor keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt.

Der Beschwerde wurden das Storno zum MFA 2013, der Pachvertrag aus dem Jahr 1996 sowie die Kündigung aus dem Jahr 2015 beigelegt.

6. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, die vorgelegten Unterlagen könnten als Nachweis für einen tatsächlichen Bewirtschaftungsbeginn nach 01.01.2015 nicht herangezogen werden. Auch die Tatsache, dass der MFA 2013 wieder storniert worden sei, mache eine Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nach dem 01.01.0215 nicht plausibler.

7. Nach entsprechendem Ermittlungsauftrag durch das BVwG teilte die AMA mit Datum vom 09.11.2018 ergänzend mit, die von der BF beantragten Flächen seien in den Jahren 2008 - 2016 vom angeführten Pächter beantragt worden.

Laut Auskunft der SVB (Stelle XXXX) sei die BF in den Jahren 2008 - 2016 nicht beitragspflichtig bei der SVB gemeldet gewesen.

8. In Beantwortung eines Parteiengehörs, mit dem die BF seitens des BVwG zur Vorlage weiterer Unterlagen aufgefordert wurde, gab die BF mit Schreiben vom 20.11.2018 im Wesentlichen an, im Jahr 2013 habe es keinen Schriftverkehr mit dem Pächter gegeben. Nach der Kündigung des Pachtvertrages sei der Obmann der BF vom Anwalt des Pächters über die Einhaltung der Kündigungsfristen informiert worden. Im Ergebnis habe man sich in der Folge auf die Beendigung des Pachtverhältnisses mit 31.12.2016 geeinigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" vom 08.04.2013 zeigte die BF die Neuanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.01.2013 an.

Mit Datum vom 20.03.2017 stellte die BF elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2017, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Ergänzend beantragte die BF mit einem Formular "Antrag auf Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve" vom 22.05.2016 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie aus dem Titel "Neuer Betriebsinhaber".

Ein für das Antragsjahr 2013 bereits gestellter MFA wurde wieder storniert, da der in Bezug auf die beantragten Flächen abgeschlossene Pachtvertrag nicht fristgerecht gekündigt worden war.

Tatsächlich nahm die BF die Bewirtschaftung der Flächen erst mit 01.01.2017 auf.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Ermittlungsverfahren vor dem BVwG.

Die entscheidungswesentliche Feststellung, der zufolge die Bewirtschaftung der Betriebsflächen erst im Jahr 2017 aufgenommen wurde, folgt aus der plausiblen Darstellung des zugrunde liegenden Tatsachenverlaufes durch die BF, dessen Richtigkeit durch die Beantragung der Betriebsflächen durch den Pächter bis einschließlich 2016, die mangelnde Meldung der Betriebsflächen durch die BF an die SVB, die schriftliche Kündigung des Pachtvertrages aus dem Jahr 2015 sowie das Storno des MFA 2013 bestätigt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]."

"Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.

[...].

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

[...].

(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;

b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 28

Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

[...].

4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve

§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt an erster Stelle die Zuweisung (neuer) Zahlungsansprüche voraus.

Voraussetzung für eine erstmalige Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2017 ist zum einen gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b) VO (EU) 1307/2013, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatte, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Zum anderen ist gemäß Art. 28 Abs. 4 VO (EU) 639/2014 Voraussetzung für eine solche Zuweisung, dass der Antragsteller seine landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen hat. Darüber hinaus muss die Antragstellung spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen, in dem die landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen wurde.

Aus der zuletzt angeführten Bestimmung ergibt sich, dass die BF bei Antragsstellung im Antragsjahr 2017 erst ab dem Antragsjahr 2015 hätte landwirtschaftlich tätig sein dürfen. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, macht die AMA dem BF zum Vorwurf. Wie oben in den Feststellungen festgehalten, ist die AMA damit allerdings nicht im Recht. Wie sich gezeigt hat, war die BF erst ab dem 01.01.2017 landwirtschaftlich tätig.

Da somit die Voraussetzungen für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus dem Titel "Neuer Betriebsinhaber" dem Grunde nach gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Im Übrigen bewegt sich der Fall in erster Linie auf Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.

Schlagworte

Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, INVEKOS, landwirtschaftliche Tätigkeit,
Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Pacht, Zahlungsansprüche,
Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2209006.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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