Entscheidungsdatum
16.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W104 2209360-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.1.2018, AZ II/4-DZ/17-8112774010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF) bewirtschaftete vom 31.7.1995 bis 5.9.2017 den Betrieb mit der BNr. XXXX. Am 5.9.2017 gab er gegenüber der Behörde telefonisch bekannt, dass der diesen Betrieb mit Standort XXXX nicht mehr bewirtschafte, weil er seit Ende 2016 mit Partnern den Betrieb mit der BNr. XXXX bewirtschafte, alle Flächen seien verpachtet und auch keine Tiere gemeldet. Er ersuchte um Inaktivierung der BNr. Ein Mehrfachantrag-Flächen wurde für den erstgenannten Betrieb nicht gestellt.
Mit angefochtenem Bescheid gewährte die AMA dem BF keine Direktzahlungen, weil kein Antrag auf Direktzahlungen gestellt worden sei, und stellte fest, dass 5,5530 Zahlungsansprüche wegen Nichtnutzung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren in die nationale Reserve verfallen seien (Hinweis auf Art. 31 Abs. 1 lit. b VO 1307/2013).
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 23.1.2018 Beschwerde. Begründend wurde darin ausgeführt, mit 1.1.2016 habe er die Betriebstätte gewechselt. Sein ursprünglicher Betrieb mit der BNr. XXXX habe sich in XXXX, befunden. Mit dieser Betriebsstätte habe er 2015 seinen MFA 15 gestellt. Seine neue Betriebstätte mit der BNr. XXXX befinde sich in XXXX. Er habe mit der neuen Betriebsstätte in Form einer Ehegemeinschaft den MFA 16 gestellt und die Flächen vom Betrieb XXXX mit übernommen. Da die DIZA (Zahlungsansprüche) ihm als Person und nicht der Betriebsstätte zugewiesen worden seien, hätten diese automatisch mit dem Wechsel der Betriebsstätte mit übertragen werden müssen, da er zum Zeitpunkt des Wechsels in Form einer Ehegemeinschaft Bewirtschafter gewesen sei. Er ersuche daher, seine Zahlungsansprüche rückwirkend technisch für seine Person wieder zu aktivieren, da es sich hierbei nicht um eine Übertragung von ZA an einen anderen Bewirtschafter gehandelt habe.
Zusätzlich übermittele der BF zusammen mit der Beschwerde nachträglich ein Formular mit ZA-Übertragung 2016 von der BNr. XXXX auf die BNr. XXXX.
3. Mit Änderungsbescheid Direktzahlungen 2016 an die Ehegemeinschaft
XXXX vom 14.5.2018 wurde der Antrag auf Übertragung von ZA vom 23.1.2018 vom Übergeber XXXX als verspätet zurückgewiesen.
4. Mit Stellungnahme vom 7.1.2019 gab die AMA bekannt, dass infolge eines Versehens die Übertragung der Zahlungsansprüche (ZA) von der Ehegemeinschaft XXXX auf die XXXX Personengemeinschaft nicht durchgeführt worden sei und die ZA mit den angefochtenen Bescheiden irrtümlich für verfallen erklärt worden seien. Dies obwohl von der Ehegemeinschaft ein MFA für das Jahr 2016 und von der Personengemeinschaft ein MFA für das Jahr 2017 gestellt worden sei. Die ZA seien daher aktiviert worden und seien nicht verfallen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF bewirtschaftete seit 31.7.1995 den Betrieb mit der BNr. XXXX am Standort XXXX. Im Jahr 2015 stellte er einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für Flächen im Ausmaß von 5,5676 ha und beantragte für diese Flächen Direktzahlungen. Er verfügte über 5,5530 ZA.
Mit 23.1.2018 wurde mit Formular "Bewirtschafterwechsel" ein Übergang der Betriebsführung des Betriebs mit der BNR. XXXX von der bisherigen Bewirtschafterin auf den Betrieb der Ehegemeinschaft XXXX bekanntgegeben. Lt. Formular sollten mit diesem Bewirtschafterwechsel alle Ansprüche an der Basisprämie (alle Zahlungsansprüche mit Flächen) an die neuen Bewirtschafter weitergegeben werden.
XXXX führten den Betrieb unter dieser neuen BNr. fort und stellten einen entsprechenden MFA für das Jahr 2016, mit dem sämtliche Feldstücke, die im Jahr 2015 der BF XXXX mit seiner (alten) BNr.
XXXX beantragt hatte, weiter beantragt wurden.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen bezüglich der gestellten MFA und der darin beantragten Flächen ergeben sich aus dem Beschwerdevorlageschreiben der Behörde, den von der Behörde angeforderten MFA für 2015 und 2016, einer Einsicht in das INVEKOS-GSC, wo die Lage der Feldstücke verglichen wurde, und der Stellungnahme der Behörde vom 9.1.2018. Das Formular "Bewirtschafterwechsel" liegt im vorgelegten Verwaltungsakt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 31
Auffüllung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1) Die nationale Reserve oder die regionalen Reserven werden durch Beträge aus Folgendem aufgefüllt:
a) Zahlungsansprüchen, die während zweier aufeinanderfolgender Jahre kein Anrecht auf Zahlungen geben infolge der Anwendung von
i) Artikel 9,
ii) Artikel 10 Absatz 1 oder
iii) Artikel 11 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung;
b) einer Zahl von Zahlungsansprüchen, die der Gesamtzahl der Zahlungsansprüche entspricht, die - außer in Fällen, in denen ihre Aktivierung durch höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände verhindert wurde - während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung von Betriebsinhabern aktiviert worden sind. Bei der Feststellung der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche eines Betriebsinhabers, die in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen, erhalten die Zahlungsansprüche mit dem geringsten Wert Vorrang;
[...]."
(2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, mit denen die erforderlichen Vorschriften für den Rückfall nicht aktivierter Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 71 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,
[...]."
"Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...].
Artikel 34
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 14
Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung
[...]
2. Eine Änderung der Bezeichnung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche.
Eine Änderung des Rechtsstatus hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche, wenn der Betriebsinhaber, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb ausgeübt hat, auch den neuen Betrieb leitet.
3. Ein Zusammenschluss oder eine Aufteilung hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche.
[...]
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Zusammenschluss": der Zusammenschluss von zwei oder mehr getrennten Betriebsinhabern im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu einem neuen Betriebsinhaber im Sinne des genannten Artikels, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken von den Betriebsinhabern kontrolliert wird, die ursprünglich mindestens einen dieser Betriebe kontrolliert haben;
[...]"
"Artikel 25
Übertragung von Ansprüchen
1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
[...].
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:
"Artikel 8
Mitteilung von Übertragungen
(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014:
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
[...]
(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (=Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 VO (EU) 1307/2013. Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2015.
Dass dem BF im Jahr 2015 ZA im Ausmaß von 5,5530 zugewiesen worden sind, ist unstrittig.
Seither können die Zahlungsansprüche gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 i. V.m. Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 DIZA-VO mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 DIZA-VO im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" übertragen werden.
Diese entsprechende Anzeige ist offensichtlich zu spät erfolgt, nämlich erst mit Beschwerdeerhebung gegen den Direktzahlungsbescheid 2017 am 23.1.2018 und wurde daher im Abänderungsbescheid betreffend Direktzahlungen 2016 an die Ehegemeinschaft zurückgewiesen. Darauf kommt es jedoch nicht an.
Gemäß Art. 14 Abs. 2 und 3 VO (EU) 639/2014 hat nämlich eine Änderung des Rechtsstatus (hier: die Umwandlung des Betriebs eines einzelnen Betriebsinhabers in eine Personengemeinschaft) oder ein Zusammenschluss keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche, wenn der Betriebsinhaber, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb ausgeübt hat, auch den neuen Betrieb leitet.
Auch ein Zusammenschluss hat keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der dem Betrieb/den Betrieben zuzuweisenden Zahlungsansprüche.
Ob die Weiterführung des Betriebes des BF als Ehegemeinschaft unter einer neuen, von einem anderen Betrieb übernommenen BNr. nun als Zusammenschluss von zwei Betrieben zu einem oder als Änderung des Rechtsstatus in eine Personengesellschaft gesehen wird, ist nicht entscheidend. Es obwalten jedenfalls keine Zweifel, dass der Betriebsinhaber XXXX, der in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken die Kontrolle über den ursprünglichen Betrieb ausgeübt hat, auch - nunmehr gemeinsam mit seiner Gattin - auch den neuen Betrieb geleitet hat.
Durch die Festlegung, dass es "keine Auswirkungen auf die Anzahl und den Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche" gibt, wird klargestellt, dass es einer Übertragung von ZA nicht bedarf, sondern der Übergang der ZA ex lege erfolgt. Die ("verspätete") Anzeige der Übertragung vom 23.1.2018 war somit nicht Voraussetzung für einen Übergang der ZA von der BNr. XXXX (XXXX) auf die BNr. XXXX (XXXX).
Da die vom BF an die Ehegemeinschaft XXXX ex lege übergegangenen ZA auch durch Stellung eines MFA im Jahr 2016 über Flächen im Ausmaß von 5,5488 aktiviert wurden, kommt ein Verfall wegen zweijähriger Nichtnutzung nicht in Frage.
Dem steht auch nicht der Abänderungsbescheid betreffend Direktzahlungen 2016 an die Ehegemeinschaft entgegen, da dieser nur den Antrag auf Übertragung von ZA als verspätet zurückgewiesen hat und somit keine inhaltliche Entscheidung darüber getroffen hat, in welchem Ausmaß der BF ZA zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund liegt keine rechtskräftige Entscheidung über diese Frage vor und es konnte inhaltlich über das Bestehen von ZA entschieden werden.
Da vom BF im Antragsjahr 2016 kein Antrag auf Direktzahlungen gestellt und auch sonst kein Anlass zur Erlassung des angefochtenen Bescheides besteht, war der Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2209360.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019