Entscheidungsdatum
17.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2183461-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5327614010, betreffend Direktzahlungen 2016:
A)
Der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 14.04.2016 stellten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragten die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016. Unter einem wurde der Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung beantragt.
Die BF trieben darüber hinaus im Antragsjahr 2016 Schafe auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX auf.
2. Mit Bescheid vom 05.01.2017 betreffend Direktzahlungen 2016 gewährte die AMA den BF auf Basis von 5,1114 beantragten sowie verfügbaren Zahlungsansprüchen die Basisprämie in Höhe von EUR 666,17, die Greeningprämie in Höhe von EUR 300,44 sowie - für 19 Mutterschafe und 24 sonstige Schafe - die gekoppelte Stützung in Höhe von EUR 228,78. Dem Antrag auf Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung wurde stattgegeben.
Die belangte Behörde ist hinsichtlich der Basisprämie von einer ermittelten Fläche von 5,1114 ha ausgegangen. Begründend wird weiters ausgeführt, die Alm mit der BNr. XXXX habe bei der Berechnung der beihilfefähigen Flächen nicht berücksichtigt werden können.
3. In der Beschwerde vom 17.01.2017 brachten die BF vor, die Alm/Weide mit der BNr. XXXX sei aufgrund eines Fehlers nicht berücksichtigt worden, weshalb der vorliegende Bescheid zu korrigieren sei.
4. Mit Datum vom 18.01.2018 legte die AMA die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte Folgendes aus: "In der vorliegenden Sache liegt aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 (3) VwGVG vor. Die Aktenlage hat sich dahingehend geändert, dass der AMA Unterlagen nachgereicht wurden. Diese Unterlagen wurden sowohl formal als auch inhaltlich geprüft und könnten von der AMA zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde führen, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen."
Zum vorliegenden Fall wurde insbesondere ausgeführt, aufgrund einer inkorrekten Beantragung der Alm mit der BNr. XXXX habe deren beihilfefähige Fläche nicht berücksichtigt werden können. Mittlerweile sei der Alpungsverlauf von acht fehlerhaft gemeldeten Rindern eines anderen auftreibenden Betriebes geklärt und könne die Fläche der Alm bei einer neuerlichen Berechnung angerechnet werden. Dies würde jedoch keine finanziellen Auswirkungen haben, da die vorhandenen Zahlungsansprüche bereits zu 100 % ausbezahlt worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 14.04.2016 stellten die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieben die BF im Antragsjahr 2016 insgesamt 19 Mutterschafe und 24 sonstige Schafe auf die Almen mit den BNrn. XXXX bzw. XXXX auf. Den BF standen im Antragsjahr 2016 5,1114 Zahlungsansprüche zur Verfügung.
Alle den BF im Antragsjahr 2016 verfügbaren Zahlungsansprüche wurden genutzt und sind mit dem angefochtenen Bescheid zur Auszahlung gelangt. Auch die gekoppelte Stützung wurde den BF für alle beantragten Schafe gewährt.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten. Soweit die BF in der Beschwerde moniert haben, die Alm/Weide mit der BNr. XXXX sei aufgrund eines Fehlers nicht berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass dies nur die beihilfefähige Fläche der genannten Alm, nicht aber die auf diese Alm aufgetriebenen Tiere betrifft.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Artikel 43
Allgemeine Vorschriften
(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.
[...]."
Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.
"Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
[...].
(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 53
Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
[...].
4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.
Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:
a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;
b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit.
[...]."
"Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
[...]."
Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014:
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3) Die gekoppelte Stützung beträgt
1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
2. je sonstige RGVE 31 €.
(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."
3.3. Rechtliche Würdigung:
Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die BF für das Antragsjahr 2016 über 5,1114 Zahlungsansprüche verfügten und insgesamt 43 Schafe auf Almen aufgetrieben haben.
Aus § 8f Abs. 1 MOG 2007 ergibt sich, dass die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt wird.
Im vorliegenden Fall wurden alle aufgetriebenen Tiere als prämienfähig ermittelt und im angefochtenen Bescheid bei der Berechnung der gekoppelten Stützung berücksichtigt. Hinsichtlich der gekoppelten Stützung wurde sohin dem Antrag der BF vollinhaltlich stattgegeben.
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 und 32 VO (EG) 1307/2013 die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) 640/2014 die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Daraus folgt, dass die gesamte im Rahmen der Basisprämienregelung prämienfähige Fläche, das sind auf Basis von 5,1114 Zahlungsansprüchen 5,1114 ha, ermittelt und damit auch dem diesbezüglichen Antrag auf Direktzahlungen vollinhaltlich stattgegeben wurde.
Dem Antrag auf Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung, lfd. Nr. BBK687, wurde ebenfalls stattgegeben.
Auch wenn die AMA hinsichtlich der Almfutterfläche auf der Alm mit der BNr. XXXX aufgrund einer zwischenzeitlich vorgenommenen Korrektur von einer Beihilfefähigkeit der anteiligen Fläche der BF ausgeht, fehlt es den BF aus den genannten Gründen dennoch an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, § 28 VwGVG Anm. 5: "Das Berufungsrecht steht außerdem, wie aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung folgt, nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.05.1991, 90/05/0242; 02.07.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung voraus, dass der Rechtsmittelwerber einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag der berufenden Partei bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten (auch dem Berufungsbegehren eines Rechtsmittelwerbers [vgl. VwGH 18.09.2002, 98/07/0160]) vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 22.04.1994, 93/02/0283). Berufungen gegen solche zur Gänze stattgebende Bescheide sind als unzulässig zurückzuweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 66 Rz 38, mwH)."
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2183461.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019