Entscheidungsdatum
19.01.2019Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W180 2211487-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/17-8129294010, betreffend Direktzahlungen 2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen. Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er lautet: "Es werden keine Direktzahlungen (DZ) gewährt. Es stehen Ihnen keine Zahlungsansprüche für die Basisprämie zur Verfügung."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten die beschwerdeführende Partei, eine aus den Eheleuten XXXX und XXXX bestehende Personengemeinschaft, als Übergeberin und XXXX als Übernehmerin mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.10.2015 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an. Dabei wurde auf dem entsprechenden Formular "Bewirtschafterwechsel" unter dem Punkt "Alle Ansprüche der Basisprämie werden mit übertragen? Ja/Nein" keine der beiden Optionen ausgewählt.
2. Antragsjahr 2016
2.1. XXXX stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen. Seitens der beschwerdeführenden Partei wurde für das Antragsjahr kein Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen (mehr) gestellt.
2.2. Mit Bescheid vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-5311962010, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) XXXX für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 1.159,40 im Rahmen der gekoppelten Stützung. Die Basisprämie wurde nicht gewährt, mit der Begründung, dass keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden.
2.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2018, GZ W180 2169577-1, wurde der von XXXX gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde vom 20.01.2017 stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des Bewirtschafterwechsels stattgegeben wurde. Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit einer Nachreichung zur Beschwerde ein entsprechend korrigiertes Antragsformular vorgelegt worden war. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wurde der AMA aufgetragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX bescheidmäßig mitzuteilen.
2.4. In Entsprechung des genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts erließ die AMA den Bescheid vom 14.05.2018, Zahl II/4-DZ/16-10189939010, und gewährte XXXX für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen nunmehr in der Höhe von EUR 7.719,53; davon entfielen EUR 4.540,34 auf die Basisprämie, EUR 2.035,48 auf die Greeningprämie und 1.143,71 auf die gekoppelte Stützung. Die AMA legte den Berechnungen 22,3814 von der beschwerdeführenden Partei auf XXXX übertragene Zahlungsansprüche zugrunde. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
2.5. Ferner änderte die AMA mit Bescheid ebenfalls vom 14.05.2018, Zahl II/4-DZ/16-10189940010, einen an die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2016 ergangenen Vorbescheid ab und gab dem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen an die Übernehmerin XXXX - wie im Bescheid an XXXX vom gleichen Tag - statt. Direktzahlungen wurden wie im Vorbescheid keine gewährt; es wurde ausgesprochen, dass der beschwerdeführenden Partei keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
3. Antragsjahr 2017
3.1. Die beschwerdeführende Partei stellte im Antragsjahr 2017 keinen Antrag auf Direktzahlungen.
3.2. Mit angefochtenem Bescheid vom 12.01.2018 für das Antragsjahr 2017 wurden der beschwerdeführenden Partei keine Direktzahlungen gewährt. Begründend wurde im Bescheid ausgeführt, dass kein Antrag auf Direktzahlungen gestellt wurde. Ferner wurde im Spruch des Bescheides der Verfall aller Zahlungsansprüche (22,3817 ZA) in die nationale Reserve wegen Nichtnutzung in zwei aufeinander folgenden Jahren ausgesprochen.
3.3. Gegen den Bescheid vom 12.01.2018 erhob die beschwerdeführende Partei die vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 05.02.2018. Hinzuweisen ist darauf, dass zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid betreffend das Antragsjahr 2017 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Antragsjahr 2016 noch nicht vorlag. Die beschwerdeführende Partei verwies im Wesentlichen darauf, dass sie erst mit dem an XXXX ergangenen Bescheid vom 05.01.2017 bemerkt habe, dass die Zahlungsansprüche - entgegen ihrer Intention - bei der beschwerdeführenden Partei als Vorbewirtschafterin verblieben seien, sowie auf die gegen den Bescheid vom 05.01.2017 erhobene Beschwerde und auf die zwischenzeitlich vorgelegte Korrektur des Formulars Bewirtschafterwechsel. Da bis dato noch keine richterliche Entscheidung vorliege, sei der Sachverhalt noch nicht geklärt.
3.4. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2018 die gegenständliche Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid betreffend das Antragsjahr 2017 und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verwies im Rahmen der Beschwerdevorlage auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2018 sowie den in der Folge an XXXX ergangenen Bescheid vom 14.05.2018 betreffend das Antragsjahr 2016. Ferner legte die AMA den an XXXX ergangenen Bescheid vom 14.05.2018, Zahl II/4-DZ/17-10190439010, und den Abänderungsbescheid vom 13.09.2018, Zahl II/4-DZ/17-10878564010, betreffend das Antragsjahr 2017 vor, mit denen XXXX Direktzahlungen in der Höhe von EUR 8.112,12 bzw. 8.037,64 gewährt wurden, wobei jeweils 22,3814 Zahlungsansprüche den Berechnungen zugrunde gelegt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.10.2015 kam es zu einem Bewirtschafterwechsel von der beschwerdeführende Partei als Übergeberin auf XXXX als Übernehmerin.
Bei diesem Bewirtschafterwechsel wurden alle Ansprüche aus der Basisprämie mit übertragen. Dies ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2018, GZ W180 2169577-1, im Beschwerdeverfahren der Übernehmerin gegen den Bescheid vom 05.01.2017 betreffend das Antragsjahr 2016.
XXXX standen daher im Antragsjahr 2016 22,3814 übertragene Zahlungsansprüche (ZA-Nr. XXXX) zur Verfügung. In Entsprechung der vorgenannten Erkenntnisses wurden XXXX mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.05.2018, Zahl II/4-DZ/16-10189939010, Direktzahlungen unter Zugrundelegung der 22,3814 übertragenen Zahlungsansprüche gewährt.
Aufgrund der Übertragung der Zahlungsansprüche im Rahmen des Bewirtschafterwechsels an XXXX verfügte dagegen die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2016 und folglich auch im beschwerdegegenständlichen Antragsjahr 2017 über keine Zahlungsansprüche mehr.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...].
Artikel 34
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.
[...].
(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 25
Übertragung von Ansprüchen
1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
[...].
Artikel 26
Rückfall in die nationale oder regionale Reserve aufgrund des Einbehalts bei Übertragung von Zahlungsansprüchen
Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Gebrauch, so kann er nach objektiven Kriterien, unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen beschließen, dass bis zu 30 % der jährlichen Einheitswerte jedes Zahlungsanspruchs, der ohne die entsprechenden beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 übertragen wird, oder des entsprechenden in Anzahl an Zahlungsansprüchen ausgedrückten Betrags in die nationale oder regionale Reserve zurückfallen.
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten in den ersten drei Jahren der Anwendung der Basisprämienregelung einen Rückfall in die Reserve von bis zu 50 % des jährlichen Einheitswerts jedes Zahlungsanspruchs oder des entsprechenden, in Anzahl an Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 ausgedrückten Betrags vorsehen."
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 8
Mitteilung von Übertragungen
(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."
§§ 8c Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet:
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 8c. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden
1. bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und
2. bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche
der nationalen Reserve zugeschlagen."
§ 7 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
[...].
(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten."
§ 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet:
"Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen
§ 4. Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2018, GZ W180 2169577-1, wurde entschieden, dass mit dem Bewirtschafterwechsel mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.10.2015 auch die Zahlungsansprüche von der beschwerdeführenden Partei als Übergeberin auf XXXX mitübertragen wurden.
Die vorliegende Beschwerde betrifft das Antragsjahr 2017 und wurde noch vor dem zum Antragsjahr 2016 ergangenen Erkenntnis erhoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der beschwerdeführenden Partei keine Direktzahlungen - es wurden auch keine Direktzahlungen beantragt - gewährt; zudem wurde der Verfall wegen Nichtnutzung in zwei aufeinander folgenden Jahren ausgesprochen.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, standen der beschwerdeführenden Partei aber ab 2016 wegen der Übertragung keine Zahlungsansprüche mehr zur Verfügung. Ein Verfall der Zahlungsansprüche wegen Nichtnutzung in den Jahren 2016 und 2017 trat hingegen nicht ein.
Die Entscheidung der AMA, der beschwerdeführenden Partei keine Direktzahlungen zu gewähren, erfolgte daher zu Recht. Allerdings war der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu ändern, dass an Stelle des Ausspruches über den Verfall der Zahlungsansprüche der Ausspruch tritt, dass der beschwerdeführenden Partei keine Zahlungsansprüche für die Basisprämie zur Verfügung stehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
3.4. Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 02.08.2017, Ra 2017/05/0101).
Schlagworte
Bescheidabänderung, Betriebsübernahme, Bewirtschaftung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W180.2211487.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019