Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
ASVG §18aSpruch
W198 2211755-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX XXXX, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 10.09.2018,
Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 07.12.2017 beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX, geb. XXXX.
Mit Bescheid vom 10.09.2018 hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), dem Antrag vom 07.12.2017 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes ab 01.01.2015 stattgegeben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass für die Zeit vom 01.10.1998 bis 31.12.2014 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Zeit vom 01.10.1998 bis 31.12.2014 der Ausschließungsgrund "Bezug einer Geldleistung aus der Kranken- bzw. Arbeitslosenversicherung" vorliege. Die Beschwerdeführerin erwerbe daher Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung. Da die Beschwerdeführerin ihr am XXXX geborenes Kind laut der von ihr abgegebenen Erklärung überwiegend erziehe, erwerbe sie ab dem Monatsersten nach der Geburt des Kindes bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung.
Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.10.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für den gesamten Zeitraum seit der Geburt ihres Sohnes für ihn erhöhte Familienbeihilfe bezogen habe. Es sei daher auch die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes im Ausmaß von weiteren 120 Monaten vor dem 01.01.2015 anzuerkennen.
Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 07.12.2017 beantragte die Beschwerdeführerin die rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX, geboren am XXXX, ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt.
Für XXXX bestand ab September 1998 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
Laut dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin sind nach der Geburt ihres Sohnes XXXX am XXXX bis inklusive 25.11.1998 Zeiten des Wochengeldbezuges, ab 26.11.1998 bis 18.02.1999 Zeiten der Pflichtversicherung nach dem ASVG als Angestellte, ab 19.02.1999 bis 28.03.2000 Zeiten des Karenz(urlaubs)geldbezuges, ab 29.03.2000 bis 28.02.2001 Bezugszeiten von Sondernotstandshilfe sowie ab 01.03.2001 bis 31.03.2018 Zeiten der Pflichtversicherung nach dem ASVG als Angestellte erfasst.
Im Versicherungsverlauf scheinen von 01.10.1998 bis 30.09.2002 auch Zeiten der Kindererziehung auf.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung betreffend den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ergibt sich aus der Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom 20.09.2018.
Der Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Auszug aus den unverdichteten Basisdaten sowie aus dem verdichteten Versicherungsverlauf.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach § 18a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG kann gemäß
§ 669 Abs. 3 ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 01.01.1988 und dem 31.12.2012 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.
Gemäß § 18a Abs. 2 ASVG in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung ist eine Selbstversicherung für eine Zeit ausgeschlossen, während der eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht (aufgehoben durch BGBl.I Nr. 2/2015) oder eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuss bezogen wird oder eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
Im gegenständlichen Fall ist ab der Geburt des Sohnes XXXX am XXXX bis 30.09.2002 eine Selbstversicherung gemäß § 18a Abs. 2 Z 3 ASVG bereits aufgrund der Tatsache ausgeschlossen, dass den oben getroffenen Feststellungen folgend für diesen Zeitraum schon Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 und 5 ASVG (Zeiten des Wochengeldbezuges sowie Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nach dem AlVG) sowie Ersatzzeiten gemäß § 227a ASVG (Zeiten der Kindererziehung) vorliegen.
Für den Zeitraum 01.10.2002 bis 31.12.2014 ist (ebenso wie bereits in den Zeiträumen 26.11.1998 bis 18.02.1999 sowie 01.03.2001 bis 30.09.2002) in den Versicherungsdaten eine Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG erfasst und ist daher auch für diesen Zeitraum die Selbstversicherung gemäß
§ 18a Abs. 2 Z 1 ASVG in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung ausgeschlossen.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG auf die am 01.01.2018 geltende Rechtslage abzustellen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a ASVG zeitraumbezogen zu beurteilen ist. § 18a ASVG ist auf vergangene Zeiträume in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden (VwGH vom 22.12.2004, Zl. 2002/08/0234, zu einem insoweit gleichgelagerten Fall der Selbstversicherung nach § 19a ASVG).
Im gegenständlichen Fall ist daher für den beantragten Zeitraum 01.10.1998 bis 31.12.2014 die Bestimmung des § 18a ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 20/1994, BGBl. Nr. 1/2002, BGBl. I Nr. 142/2004, BGBl. I Nr. 132/2005 anzuwenden. Auch durch die Möglichkeit, eine Selbstversicherung rückwirkend zu beanspruchen wird die zeitraumbezogene Beurteilung nicht außer Kraft gesetzt.
Da für den Zeitraum 01.10.1998 bis 31.12.2014 die zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden gesetzlichen Ausschlussgründe für eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG erfüllt waren, war dem Antrag auf Selbstversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX erst ab 01.01.2015 stattzugeben, zumal mit 01.01.2015 das Vorliegen einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung als gesetzlicher Ausschlussgrund für eine Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 18a ASVG weggefallen ist.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Pensionsversicherung, Pflichtversicherung, Selbstversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2211755.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019