TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 W274 2180453-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W274 2180453-1/8E

Schriftliche Ausfertigung des am 28.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Iran, XXXX , vertreten durch Diakonie - Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. 1095924309-151819337, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 19.11.2015 in Wien einen Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, er sei zum Christentum konvertiert, was im Iran mit Todesstrafe bestraft werde.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Aussenstelle Landstrasser Hauptstraße, am 31.10.2017 gab er als Fluchtgrund zusammengefasst an, seine Freunde und er hätten im Iran ein paar Mal die Hauskirche besucht, eine Gruppe habe sie dort "erwischt" und einige von seinen Freunden mitgenommen. Er sei in Österreich getauft worden und besuche die evangelisch-koreanische Kirche in Wien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Iran ab (Spruchpunkte I. und II.), sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt III.) und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe keine glaubhaften Asylgründe darlegen können, die Voraussetzungen für subsidiären Schutz lägen nicht vor und es liege kein relevant schützenwertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde im vollen Umfang samt Antrag auf mündliche Verhandlung.

Am 28.11.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF vernommen wurde und in der das Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

Eine Vollausfertigung der Entscheidung wurde noch in der Verhandlung beantragt.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt:

Festgestellt wird:

Fallbezogen stellt sich die Lage im Iran derzeit wie folgt dar:

Allgemeine Lage

Iran ist eine islamische Republik mit etwa 80 Millionen Einwohnern. Staatsoberhaupt und Revolutionsführer ist Ayatollah Seyed Als Khamene-i, Präsident seit 2013 Hassan Rohani. Dem Staatsoberhaupt unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden Basij-Milizen. Islamische und demokratische Elemente bestehen nebeneinander. Eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht nicht. Die allgemeine Sicherheitslage ist mit Ausnahme der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan, in denen es immer wieder zu Konflikten zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen und Anschlägen gegen die Sicherheitskräfte kommt, ruhig, wobei latente Spannungen bestehen. Die verfassungsrechtlich festgeschriebene Unabhängigkeit der Justiz unterliegt Begrenzungen. Vor allem der Sicherheitsapparat nimmt in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung. Allgemein erfüllen Gerichtsverfahren internationale Standards nicht. Obwohl nach der Verfassung primär kodifiziertes Recht anzuwenden ist, kann im Zweifelsfall nach der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewandt werden. Nach wie vor werden Körperstrafen und Todesstrafe angewandt. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, insbesondere im Zusammenhang mit politischer Überzeugung. Basij-Kräfte sind eine freiwillige paramilitärische Gruppierung, die oft bei der Unterdrückung von Oppositionellen oder der Einschüchterung von Zivilisten, die den strikten Moralkodex nicht befolgen, involviert sind. Die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasadaran-e Enghelab-e Islami - IRGC) sind herausragend im Sicherheitasapparat, sie sind eine Parallelarmee und haben Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt. Sie verfügen über eigene Gefängnisse. Mit willkürlichen Verhaftungen muß im Iran gerechnet werden. Auffälliges Hören von (westlicher) Musik, die Äußerung einer eigenen Meinung zum Islam, gemeinsame Autofahrten junger nicht verheirateter Männer und Frauen, gemischtgeschlechtliche Partys oder das Verstoßen gegen Bekleidungsvorschriften kann den Unmut zufällig anwesender Basijs bzw mit diesen sympathisierender Personen hervorrufen. Es kann auch zu einem Verprügeln durch Basij kommen. Die genaue Überwachungskapazität der iranischen Behörden ist unbekannt.

Auch 2017 wurden grausame und unmenschliche Strafen (zB. Peitschenhiebe, Amputationen) vollstreckt. Die Todesstrafe steht auf Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen. Der Häufigkeit nach wird sie primär bei Drogendelikten, dann Mord und Sexualdelikten angewandt. Laut AI wurden 2017 mindestens 507 Personen hingerichtet. Auch 2016 war Iran mit hoher Wahrscheinlichkeit das Land mit der weltweit höchsten Hinrichtungszahl im Verhältnis zur Bevölkerung.

Religionsfreiheit, Situation von Christen und Konversion

99% der Bevölkerung gehören dem Islam (Staatsreligion) an. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% Sunniten, der Rest Christen, Juden, Zorostrier, Baha-i, Sufis und kleinere religiöse Gruppen. Die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe-und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Etwa 100.000 bis 300.000 - vornehmlich armenische - Christen leben im Iran, hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Ihnen stehen zwei der 290 Parlamentssitze zu. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen (armenische, assyrische und chaldäische). Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes. Jegliche Missionstätigkeit kann als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Ihre Vertreter unterliegen Beschränkungen beim Zugang von höheren Staatsämtern. Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, armenische und assyrische Christen - werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen (Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi, Atheisten) in unterschiedlichem Grad verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg diskriminiert. Anerkannte religiöse Minderheiten sind in ihrer Glaubensausübung nur geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt, christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind verboten).

Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übergetreten waren, erhielten hohe Gefängnisstrafen (10 bis 15 Jahre). Es gab weiterhin Razzien in Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekannten, konnten jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und misshandelt werden. Sie liefen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Unter besonderer Beobachtung stehen hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. 2016 sollen 198 Gefangene wegen "Feindschaft gegen Gott", 31 wegen "Beleidigung des Islam" und 12 wegen "Korruption auf Erden" inhaftiert gewesen sein. Laut der Gefangenenliste von Open Doors mit Stand September 2017 befanden sich 56 Christen in Haft, fünf wurden freigelassen, 13 wurden auf Kaution freigelassen und zehn mit dem Verbot das Land zu verlassen freigelassen.

Apostasie (Abtrünnigkeit vom Islam) ist verboten und mit langen Haftstrafen bis zur Todesstrafe bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), Verdorbenheit auf Erden, oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern solche Fälle als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf.

Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Es wird diesbezüglich von familiärer Ausgrenzung berichtet sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden. In Familien eines öffentlich Bediensteten oder eines Polizisten wird die Konversion als Familienmitglied als heikel eingeschätzt, wobei es sein kann, dass der Konvertit aus der Familie verbannt oder den Behörden gemeldet wird, um die Arbeit des Amtsträgers nicht zu beeinträchtigen. Die Schließungen der "Assembly of God" Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Deren Anzahl steigt. Es ist schwierig diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Sie werden teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Diese organisieren sich daher in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weitverbreitet. In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken. Ansonsten haben die Behörden kaum Möglichkeiten, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. Nicht verlässlich bekannt ist, ob nur Anführer oder auch einfache Mitglieder verfolgt werden. Primär zielen die Behörden auf Anführer der Hauskirchen ab. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen. Die typische Vorgehensweise gegen eine Hauskirche ist, dass der Anführer der Hauskirche verhaftet und wieder freigelassen wird, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder Unterricht anderer Personen im Glauben, kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen.

Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, ist eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist nicht von einer harschen Bestrafung auszugehen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein wird nicht zu einer Verfolgung führen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, steht nicht fest.

Grundversorgung und medizinische Versorgung:

Die Grundversorgung ist im Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 9,3 Mio. IRR im Monat (ca. 200 Euro). Das durchschnittliche Monatseinkommen pro Kopf liegt bei ca. 400 Euro. Die Arbeitslosenrate in Iran betrug im Juni 2016 zwischen 10 und 20%. Ausgebildete Arbeitskräfte finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht fast vollständig unter staatlicher Kontrolle. Ein zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind halbstaatliche religiöse Stiftungen, die Bonyads. Viele davon sind heute international agierende Großkonzerne. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Es gibt einen Anspruch auf Kindergeld sowie auf Arbeitslosengeld in Höhe von 70-80% des Gehaltes. Die gering verdienenden Teile der iranischen Bevölkerung erhalten zur Sicherung der Grundversorgung monatlich eine "Yarane" von ca. 11€. Es besteht kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung.

98% aller Iraner haben Zugang zu ärztlicher Versorgung. Die Qualität ist in Teheran und den großen Städten ausreichend bis gut. In vielen Landesteilen ist sie nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In jeder Provinz ist mindestens eine medizinische Universität. Die Medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, ca. 3.000 ländlichen Gesundheitszentren und 730 städtischen öffentlichen Krankenhäusern in jeder größeren Stadt. Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben in bar bezahlt werden. In zahlreichen Apotheken sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer.

Rückkehr:

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren, können von Repressionen bedroht sein

(auszugsweise Wiedergabe des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018, unter Bezugnahme auf die dort genannten Quellen).

Zum BF:

Der in Österreich strafrechtlich nicht in Erscheinung getretene (Strafregisterauskunft vom 28.11.2018) BF ist am 21.9.1995 oder 1.12.1995 (Beilage 1) im Iran geboren und verbrachte seine ersten acht Lebensjahre in Abadeh in der Provinz Fars. Danach zog die Familie nach Shiraz. Er besuchte bis zu seinem 14. Lebensjahr die Schule und arbeitete danach einige Zeit als Schweißer an verschiedenen Orten und in einem Bazar in Teheran. Die genauen Umstände und Zeiträume dieser Tätigkeiten konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, wie der BF die Zeit vor seiner Ausreise aus dem Iran, die Jahre 2014 und 2015 verbrachte.

Der BF gehörte im Iran dem schiitischen Islam an, der Vater war strenggläubig. Den BF störte es, auf Arabisch Beten zu müssen. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF sich im Iran innerlich dem Christentum zuwandte, einige Male eine "Hauskirche" besuchte, andere Besucher dieser Hauskirche "erwischt" worden seien und sodann Beamte bei seinen Eltern zuhause "aufgetaucht" seien. Nicht festgestellt werden konnte auch, dass an die Eltern des BF im Juni 2018 diesbezüglich eine Ladung des BF übermittelt wurde.

Der BF reiste im Jahr 2014 oder 2015 aus dem Iran aus und in weiterer Folge auf dem Landweg Richtung Europa. Nicht festgestellt werden konnte, welche genauen Zeiträume er in welchem Land verbrachte. Er reiste kurz vor dem 19.11.2015 (Datum der Asylantragstellung, AS 1) ohne Reisedokument in das Bundesgebiet ein. Er befand sich zunächst in der Betreuungsstelle Ost, sodann in der Betreuungsstelle Klingenbach, im März 2016 in Kärnten, ab Juni 2016 im Asylquartier ASPÖ Sport- und Funhalle Engerthstraße sowie ab August 2016 bis September 2017 im Asylquartier Erdbergstraße. Seitdem lebt er in einem Flüchtlingsquartier in Neu Albern, 1110 Wien.

Unter nicht näher feststellbaren Umständen hatte der BF im Jahr 2016 in Kärnten Kontakt zu einer katholischen Kirche, wobei sich für ihn die Kommunikation schwierig gestaltete. In Wien hatte er sodann Kontakt zu einer brasilianischen Kirchengemeinde. Etwa seit Herbst 2016 besucht der BF die evangelisch-koreanische Kirche in 1030 Wien. Diese lernte er durch nicht näher feststellbare "Freunde", die ihn dorthin einluden, kennen. Diese internationale Gemeinde der Evangelischen Kirche A.B. (Beschwerde Seite 2) bietet auch einer Farsi sprechenden Gruppe (Iraner und Afghanen) eine kirchliche Heimat. Die Predigten werden von Koreanisch ins Deutsche übersetzt und dann wiederum ins Persische. Er wurde am 16.04.2017 nach einem mehrmonatigen Taufkurs (genauer Inhalt und Termine des Taufkurses konnten nicht festgestellt werden) am 16.04.2017 gemeinsam mit einer Gruppe von zehn bis zwölf Farsi sprechenden Personen in der evangelisch-koreanischen Gemeinde in der Schützengasse in 1030 Wien durch Pfarrer XXXX , der nicht Farsi spricht, getauft. Auf Koreanisch gestellte Fragen wurden von einem Herrn David auf Deutsch und Persisch übersetzt. Außer den Täuflingen nahm niemand aus dem Bekanntenkreis des BF an dieser Taufe teil. Seit der Taufe nimmt der BF im Wesentlichen regelmäßig an den sonntäglichen Gottesdiensten der genannten Gemeinde teil.

Weder im Iran noch in Österreich fand eine derartige innere Hinwendung des BF zum Christentum statt, dass er eine derartige innere Wandlung zum Christentum vollzogen hätte, dass ihm auch unter geänderten Rahmenbedingungen wie einer Rückkehr in den Iran das Bedürfnis hätte, innerlich und äußerlich als Christ zu leben. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF seine Schwester vom Christentum überzeugt hat und es ihm persönlich wichtig ist, andere vom Christentum zu überzeugen.

Der BF ist gesund. Jedenfalls für einen gewissen Zeitraum seines Aufenthaltes in Österreich wurde er von seiner Familie finanziell durch Übersendung von Geld unterstützt. Er hat telefonischen Kontakt zu seinen Eltern. Er besuchte Integrationskurse. Der BF bestand per 11.07.2018 die Prüfung zum ÖSD-Zertifikat A2 gut (Beilage C), ist seit Dezember 2018 zum Volkshochschulkurs B1 angemeldet und im Asylquartier des Hauses Neu Albern positiv selbständig aufgefallen. Er befindet sich in Grundversorgung. Seit seinem Aufenthalt in der Asylwerberunterkunft Ferry Dusika Stadion half er bei der Essensausgabe und in der Küche sowie als Reinigung und Helfer allgemein. Bereitschaft, Pünktlichkeit und Verlässlichkeit wurden ihm dabei bescheinigt (Beilage D). Der BF ist ledig und lebt in keiner Lebensgemeinschaft.

Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen folgen dem LIB der Staatendokumentation Iran in der (aktuellen) Fassung vom Juni 2018, basierend auf den dort genannten Quellen

Die Feststellungen zur Lebens- und Berufsbiografie des BF sowie zur Integration beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des BF im Zusammenhalt mit den hierzu vorgelegten Urkunden. Eine Lebensgemeinschaft in Österreich wurde nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen.

Die Angaben zur Flucht im Rahmen der Erstbefragung waren sehr allgemein: "Ich konvertierte zum Christentum und im Iran wird das mit Todesstrafe bestraft". Nach dem insoweit unwidersprochenen Protokoll vor dem BFA im Oktober 2017 beschränkte sich der BF zu dieser Frage auf die Angaben, mit Freunden ein paar Mal eine Hauskirche besucht und gereinigt zu haben. Zunächst gab er an, eine Gruppe habe "sie" erwischt und einige seiner Freunde mitgenommen. Sein Arbeitskollege Sayid habe ihn mit dem Christentum bekannt gemacht. Über Nachfrage gab er an, er sei bei dem Vorfall nicht anwesend gewesen. Sayid sei auch mitgenommen worden. Er sei (ausgehend von Oktober 2017) vor drei bis vier Jahren Christ geworden, genaueres könne er nicht sagen. Er habe die Hauskirche ein paar Mal besucht. Der BF wurde vor dem BFA mehrmals aufgefordert, seine Angaben sowohl zur Hauskirche selbst als auch zum Vorfall zu konkretisieren. Dies erfolgte vor dem BFA nicht. In der Befragung vor dem BVwG gab der der BF auf Nachfrage an, bei einem Besuch in der Kirche Vank von Esfahan (armenisch-apostolische Kathedrale, Anmerkg. d. Ri auch unter Bezugnahme auf Wikipedia) mit seinen Eltern das Christentum kennengelernt zu haben. Vorher habe er sich einen christlichen Sender angeschaut. 2014 seien Beamte in Zivilkleidung bei seinen Eltern zuhause aufgetaucht, hätten nach dem BF gesucht und er sei zu dieser Zeit bei seiner Schwester gewesen. Innerhalb von drei Tagen habe er das Land verlassen. Nachdem der BF auch vor dem BVwG angab, eine Hauskirche besucht zu haben, wurde er aufgefordert konkrete Fakten zu schildern. Eine solche Schilderung erfolgte nicht (Protokoll S 6). In weiterer Folge schilderte der BF, 2015 seien Personen bei ihnen zuhause gewesen und hätten seinen Computer und seine Bibel mitgenommen (S 14). An anderer Stelle gab er an, es sei die ganze Zeit nach ihm gesucht worden, Beamte seien bei seinen Eltern, seiner Tante mütterlicherseits sowie seiner Schwester gewesen. Er habe eine Ladung, die an seine Eltern gesendet worden sei und könnte sie heute vorlegen (S 11). Nach erfolglosen Versuchen, diese Angaben mithilfe seines Mobiltelefons zu untermauern, führte er aus, er könne eine derartige Ladung nachreichen. Über Vorhalt führte er sodann aus, dass eine derartige Ladung seinen Eltern im Juni 2018 zugestellt worden sei (S 14). Zu allen wesentlichen Umständen um den Themenkomplex "Hauskirche", die Zeit und den Ort dieser behaupteten Treffen in Hauskirchen, die Abläufe dieser Treffen, vor allem aber den Vorfall des "Erwischens" sowie die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem BF lagen auch nach mehrfachen Konkretisierungsaufträgen gänzlich vage, nachdrucklose und in vielen wesentlichen Umständen einander widersprechende Angaben vor: Jedenfalls wäre aufgrund der mehrfachen Konkretisierungsaufträge sowohl vor dem BFA als auch dem Gericht zu erwarten gewesen, dass der BF einen groben Zeitraum und eine annähernde Anzahl von solchen Besuchen von Hauskirchen (nachdem es ja nur wenige Besuche gewesen sein sollen) schildert. Wenn in diesem Zusammenhang tatsächlich die Eltern oder andere Familienmitglieder des BF von Beamten aufgesucht worden und Gegenstände des BF mitgenommen worden wären, so wäre zu erwarten, dass bereits in der Aussage vor dem BFA zumindest irgendein Hinweis in diese Richtung erfolgt wäre. Die diesbezüglich an mehreren Stellen der Befragung vor dem BVwG gemachten Angaben sind mit der Lebenserfahrung auch unter Berücksichtigung der Umstände im Iran nicht in Einklang zu bringen: Das ohne Hinzutreten weiterer, vom BF gar nicht behaupteter, Umstände der jedenfalls bereits 2015 aus dem Iran ausgereiste BF noch im Jahr 2018 von den Behörden in diesem Zusammenhang gesucht würde, ist sehr unwahrscheinlich war der BF nach den gesamten Umständen doch sicher kein "High-Profile- Fall". Soweit musste der vertretene BF zu seiner Verhandlung auch vorbereitet sein, dass er weiß, welche Beweismittel ihm aufgrund seiner Behauptungen abverlangt werden können. Die Behauptung in der Verhandlung, eine solche Ladung könne er auf seinem Mobiltelefon zeigen, in weiterer Folge aber, es bedürfe diesbezüglich eines weiteren Telefonats bzw. einer späteren Urkundenvorlage, kann nicht als ernsthaftes Bemühen verstanden wären, an der Wahrheitsfindung vor Gericht mitzuwirken. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Einvernahme musste der BF soweit über diese Vorfälle Bescheid gewusst haben, dass er sie in einem Zug vollständig schildert. Wenn der BF auf Seite 6 des Protokolls zunächst ausführt, Beamte seien bei seinen Eltern aufgetaucht, er sei zu dieser Zeit bei seiner Schwester gewesen, ist es schwer damit in Übereinstimmung zu bringen, dass er auf Seite 11 ausführt, Beamte seien bei seinen Eltern, seiner Tante und auch seiner Schwester zu Hause gewesen. Eine Erklärung, weshalb er noch im Juni 2018 hätte gesucht werden sollen, vermochte auch der BF nicht zu liefern. Insgesamt waren die zeitlichen Angaben des BF selbst in ganz groben Umrissen nicht in Übereinstimmung zu bringen. Wenn der BF vor dem BFA angab, den Iran am 11.08.2015 verlassen zu haben und am 11.11.2015 in Österreich eingereist zu sein, beschreibt er damit einen etwa dreimonatigen Reisezeitraum. Beim BVwG beschreibt er sodann auf Seite 7 einen achtmonatigen Reisezeitraum. Insgesamt konnte der BF das Gericht somit weder davon überzeugen, im Iran an hauskirchlichen Treffen teilgenommen zu haben, noch, aufgrund von Verfolgungen gegen diese Hauskirche selbst Verfolgungshandlungen oder Ermittlungsschritten iranischer Behörden jemals ausgesetzt gewesen zu sein.

Zur Konversion in Österreich:

Aufgrund des Taufscheins (AS 163), einer "Besuchsbestätigung" des Pfarrers CHANG vom 29.10.2017 (AS 159) und sonstigen Angaben des BF war jedenfalls davon auszugehen, dass der BF nach einigen Versuchen bei anderen christlichen Gemeinden letztlich in einer koreanischen Gemeinde der Evangelischen Kirche A.B. in Österreich "landete", die eine größere Gruppe von Iranern und Afghanen anspricht und für diese auch Übersetzungen anbietet. Zunächst bestand für das Gericht, wie oben dargelegt, kein Anhaltspunkt dafür, dass der BF bereits als Christ nach Österreich gekommen wäre. Dass er mit seinen Eltern die Kathedrale von Isfahan ("Vang-Kathedrale", die Erlöserkathedrale der armenisch-apostolischen Kirche in Isfahan, Wikipedia-Eintrag) besucht hat, mag einen Eindruck auf ihn hinterlassen haben, ist aber angesichts auch dazu erfolgten Angaben des BF nicht geeignet, ein "Bekehrungserlebnis" glaubhaft zu machen. Nach seinen diesbezüglichen Angaben auf Seite 6 des Protokolls vor dem BVwG hat der BF gar nicht behauptet, dass er dabei innerlich besonders ergriffen worden wäre. Das in diesem Zusammenhang verwendete nicht näher individualisierbare Bibelzitat wirkte floskelhaft, nicht als Ausdruck der Schilderung individueller Erfahrung und schon gar nicht als Verdeutlichung eines für ihn folgenschweren Erlebnisses. Dem Umstand, dass er (in welchem Umfang?) einen christliche Sender per Satellit gesehen hat, kommt schon deshalb keine wesentliche Bedeutung zu, als er gar nicht den Versuch einer Erklärung machte, welche Inhalte ihn so bewegt hätten. Überdies erfolgten diese Angaben erst vor dem BVwG, obwohl der BF mehrmals vor dem BFA nach näheren Umständen der Hinwendung zum Christentum gefragt und auf die Vagheit seiner Antworten hingewiesen wurde. Auch der Umstand, dass die Taufe in einer größeren Gruppe von Farsi sprechenden Erwachsenen erfolgte, ohne dass andere Bezugspersonen des BF dabei waren, lässt nicht auf eine individuelle Glaubensgeschichte des BF schließen. Bereits im Rahmen der Vernehmung vor dem BFA zeigten sich gewisse oberflächliche Bibelkenntnisse, die kein Hinweis auf eine innere persönliche Beschäftigung mit dem Christentum über den Zeitraum von etwa zwei Jahren sind. Dass der BF annähernd die zehn Gebote schildern konnte und Johannes als einen Mitverfasser der Bibel nennen konnte, hat keine nennenswerte Aussagekraft für die innere Überzeugung eines Glaubenswechsels. Im Rahmen der Befragung vor Gericht trat zu Tage, dass der BF nicht einmal grob über den organisatorischen Rahmen der Zugehörigkeit seiner Kirchengemeinde Bescheid weiß, zumal er mit dem Ausdruck Augsburger Bekenntnis gar nichts anfangen konnte, auch den Begriff des (hier evangelisch gemeinten) Bischofs in keinerlei konkrete Beziehung zu einer evangelischen Gemeinde setzen konnte. Obwohl er zwar angibt, dass die Predigten sowohl in Deutsch und Farsi übersetzt werden, konnte er auch keinerlei nähere Angaben zum Inhalt der Predigt des letzten Sonntags machen "Es ging um unsere Stellung als Gotteskinder". All diese Umstände zeigen, dass er sich angesichts der bereits langen äußeren Zugehörigkeit zu einer christlichen Gemeinde wenig für die Sache interessiert, woraus wiederum eine mangelnde innere Hinwendung abzuleiten ist. Die Behauptung, dass der BF abends manchmal eine Kerze anzündet und betet war angesichts der obigen Umstände nicht hinreichend glaubhaft. Dass der BF seine Schwester derartig vom Christentum überzeugt hat, dass sie deshalb 2017 über Frankreich nach England emigriert wäre, ist nicht glaubhaft, zumal eine "Missionierung" über Telefon bzw. elektronische Medien - Anderes wäre dem BF ja nicht zur Verfügung gestanden - generell schwer vorstellbar ist. Dass der BF einen derartig engen telefonischen oder "elektronischen" Kontakt zu seiner Schwester in dieser Zeit hielt, dass so etwas im Einzelfall möglich wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Letztlich gewann der Richter aus der Zusammenschau obiger Überlegungen, insbesondere auf Grund der insgesamt nachdrucklosen Angaben, nicht den Eindruck, dass - abseits gewisser religiöser Pflichtübungen - der BF innerlich vom Christentum durchdrungen ist und dies für seinen Lebenswandel von entscheidender Bedeutung ist. Eine innere Konversion war nicht glaubhaft. Auf Grund dessen besteht auch kein Grund zur Annahme, dass im Sinne einer Prognose der BF unter geänderten Rahmenbedingungen wie einer Rückkehr in den Iran das Bedürfnis hätte, die derzeit äußerlich gelebte Glaubenspraxis aufrechtzuerhalten.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Abs 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstattes gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Gemäß Abs 3 ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtline, Verfolgungsgrund ein in Art 10 Statusrichtlinie genannter Grund.

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach Art 9 der Statusrichtlinie (2011/95/EU) muß eine derartige Verfolgungshandlung aufgrund ihrer Art so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.

Unter anderem können als Verfolgung Handlungen gelten,

-die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

-gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden,

-unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

-Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem

Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

-Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art 12 fallen und

Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Der Begriff der Religion umfasst nach Art 10 insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Der VwGH hat sich mehrfach mit drohender Verfolgung von zum christlichen Glauben konvertierten Muslime im Iran befasst (zB Erkenntnis vom 19.12.2001, 2000/20/0369; Ra 2014/01/0117). Danach kommt es darauf an, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden. Feststellungen zur behaupteten aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von - allfälligen - Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln (Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2015, Ra 2014/01/0117 mwN). Zu Ra 2015/19/0091 sprach der VwGH aus, ausgehend von den Länderfeststellungen, wonach christliche Konvertiten im Iran willkürlichen Verhaftungen und mitunter der Todesstrafe ausgesetzt sind, besteht kein Zweifel daran, dass unter Annahme einer echten, inneren Konversion jedenfalls eine asylrelevante Verfolgung im Iran droht.

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG ist einem Fremden bei Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Bezug auf den Status des Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und 13 bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("sufficiently real risk") im Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muß sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu erreichen (zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (zB: VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Der VwGH erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (zB. VwGH 26.6.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine der oben genannten Entscheidungen mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs 3 a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt.

Gemäß § 55 Abs 1 ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt wurde oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, mit deren Einkommen die monatliche geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG erreicht wird.

Liegt nach Abs 2 nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 56 Abs 1 kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.

Gemäß § 57 Abs 1 ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen,

1. wenn der Aufenthalt gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtkräftig verurteilt.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nach Abs 2 nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist ein Eingriff in das Privat- und Familienleben durch eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG) nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art 2 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen,

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- , Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewußt waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit behördlicher Eingriffe auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Insbesondere sind die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung bzw Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung, und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw bei strafgerichtlichen Verurteilungen die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Resozialisierung bzw die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewußt waren, zu berücksichtigen (VfSlg 18.224; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216;

26.6.2007, 2007/01/479; 26.1.2006, 2002/20/0423; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;

Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S 282 ff). Betreffend Zeitspanne des Aufenthalts sprach der VwGH beispielsweise aus, dass ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausgereicht habe, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten (26.6.2007, 2007/01/0479). Selbst eine 6-jährige Aufenthaltsdauer im Zusammenhalt mit anderen Umständen wurde nicht als "verdichtete Integration" gewertet (20.12.2007, 2007/21/0437).

Gemäß § 46 a Abs 1 FPG ist der Aufenthalt zu dulden, solange

1. die Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat bei Vorliegen der in § 8 Abs 1 AsylG genannten Gründe (Abs 1), bei Vorliegen der Konventionsgründe (Abs 2) und solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht, unzulässig.

Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist. Unzulässig ist eine solche gemäß § 50 Abs 1 FPG in den Fällen des § 8 Abs 1 AsylG und gemäß § 50 Abs 2 FPG in den Fällen des § 3 AsylG. Gemäß § 50 Abs 3 ist eine Abschiebung auch unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EMGR entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für den Iran nicht.

Gemäß § 55 Abs 1 wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Abs 1a besteht eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Die Frist beträgt gemäß Abs 2 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Zu I.

Da nicht festgestellt werden konnte, dass der BF bereits im Iran zum Christentum konvertiert ist und deshalb sein Heimatland verließ, ebensowenig, dass sich seine in Österreich empfangene Taufe und seine Gottesdienstbesuche in der evangelisch-koreanischen Kirche auf eine innere Konversion stützen, hat der BF keine Flucht- oder Nachfluchtgründe im Sinne des AsylG bzw der Genfer Flüchtlingskonvention bezüglich des allein auf den Konventionsgrund der Religion gestützten Asylantrages dargetan, weshalb ihm Asyl in Österreich nicht zusteht.

Eine nähere Auseinandersetzung mit den Ausführungen zur Beweiswürdigung in der Beschwerde bzw "Beschwerdergänzung" können dahinstehen, weil das BVwG gegenüber dem BFA von einer verbreiterten Tatsachengrundlage ausgeht. Auf die diesbezüglichen beweiswürdigenden Überlegungen wird verwiesen. Wesentlich dabei ist, dass bereits eine ernsthafte Hinwendung zum Christentum im Iran nicht glaubhaft war und auf Basis dessen auch die feststehenden objektiven Tatsachen der Taufe und sonstigen Aktivitäten des BF in der evangelisch-koreanischen Kirche nicht auf eine innere Konversion schließen ließen. Aufgrund dessen ist es dem BF nicht gelungen, eine Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran (unter ausdrücklicher Feststellung einer Verfolgungssituation auffällig gewordener nicht geborener Christen im Iran) glaubhaft zu machen. Wesentliche gegen die im Ergebnis zutreffende Beweiswürdigung der belangten Behörde sprechende Umstände brachte der BF in der Beschwerde nicht vor. Der in der Beschwerde enthaltene Beweisantrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des "Religionslehrers" Perham LEE-SADRZADEH, der nach der Beschwerde zur Verhandlung stellig gemacht werden sollte, zum Beweisthema des Glaubenslebens und der Ernsthaftigkeit der Konversion, wurde nach Erörterung in der Verhandlung vor dem BVwG "aufgrund offenbarer Differenzen" mit diesem zurückgezogen. Die Relevanz eines in der Beschwerde ohne nähere Präzisierung genannten "Augenscheines" wurde nicht dargetan, wobei die "äußere Praxis" des BF in der genannten Kirche ohnehin nicht in Zweifel gezogen wurde und darüber hinaus der BF vor Gericht ausführlich gehört wurde. Die Taufurkunde kann nur vollen Beweis der Rechtsgültigkeit der Taufe liefern, nicht aber für den vom VwGH geforderten inneren Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben, die " innere Konversion", die nur unter Gesamtwürdigung aller Umstände mit dem Maßstab der Glaubhaftigkeit beurteilt werden kann.

Zu II.

Der BF ist auch durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in seinen Rechten nach Art 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt. Weder hat der junge gesunde BF glaubhaft gemacht noch ist von Amts wegen hervorgekommen, dass ihm im Iran durch direkte Einwirkung oder Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur im Iran (siehe diesbezüglich die Länderfeststellungen) ein reales Risiko einer Verletzung der genannten Rechte droht. Substantiiertes dem entgegenstehendes Vorbringen wurde auch in der Beschwerde nicht erstattet.

Zu III.

Betreffend sein Privatleben verfügte der BF in Österreich nie über ein außerhalb des Asylverfahrens bestehendes Aufenthaltsrecht. Er befindet sich in Grundversorgung und erhält sich insoferne nicht selbstständig. In seinem mittlerweile gut dreijährigen Aufenthalt hat er als junger Mann das Sprachniveau A2 erreicht. Er hat keine relevanten Bindungen zu Österreichern. Neben den vorgeschriebenen Integrationsmodulen hat er sich in der Asylunterkunft Ferry Dusika Stadion im Bereich der Küche und Küchenorganisation ehrenamtlich betätigt und einen positiven Eindruck bei der Organisation Samariterbund hinterlassen. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Einzelfallbezogen ist durch die festgestellten Umstände damit keine derartige Integrationsverfestigung hervorgekommen, die die Zuerkennung eines humanitären Bleiberechts rechtfertigen würde. Die dem entgegenstehenden Ausführungen in der Beschwerde sind unzutreffend: Ob der BF gelegentlich Tischfußball spielt und ein Fitnesscenter besucht, ist für die Frage der Integration nicht relevant. Die behaupteten und so auch festgestellten Integrationsschritte rechtfertigen ein Bleiberecht nicht.

Da der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist auch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sich - unter Verweis auf die obigen Erwägungen auch nicht als Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG iVm Art 8 EMRK dar. Auch dem entgegenstehende individuelles Vorbringen wurde nicht erstattet.

Zu IV.

Umstände, die gemäß § 55 Abs 2 FPG zu einer Fristverlängerung führen könnten, wurden nicht behauptet und sind nicht hervorgekommen.

Die Unzulässigkeit der Revision der Revision gründet auf Art 133 Abs 4 B-VG, wobei zur asylrechtlichen Bedeutung der Konversion allgemein und speziell bezüglich Iran bereits umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt und im Wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen waren.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz,
öffentliche Interessen, religiöse Gründe, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2180453.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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