TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/29 W215 2160546-1

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Veröffentlicht am 29.01.2019
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Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W215 2160541-1/7E

W215 2160546-1/5E

W215 2160544-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerden von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 28.04.2017, 2) 02.05.2017 und 3) 03.05.2017, Zahlen 1) 1079090307-150910565, 2) 1079090405-150910611 und 3) 1148823709-170449358, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, iVm § 34 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 6 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß

§ 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen gelangten, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal in das Bundesgebiet und die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und die Zweitbeschwerdeführerin am 22.07.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

Am 11.04.2017 wurde für ein weiteres minderjähriges Kind der Erstbeschwerdeführerin (Drittbeschwerdeführer) ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

1) 28.04.2017, 2) 02.05.2017 und 3) 03.05.2017, Zahlen 1) 1079090307-150910565,

2) 1079090405-150910611 und 3) 1148823709-170449358, jeweils in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde jeweils gemäß § 8 Abs. 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 28.04.2018 erteilt.

Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide wurden fristgerecht am 29.05.2017 gegenständliche Beschwerden erhoben.

2. Die Beschwerdevorlagen vom 31.05.2017 langten am 06.06.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 24.01.2019 langte die Kopie eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zahl 1215294108-181224815, beim Bundesverwaltungsgericht ein, aus dem hervorgeht, dass einem Antrag auf internationalen Schutz vom 20.12.2018 eines weiteren minderjährigen Kindes der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 3 AsylG stattgegeben, gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass diesem Kind damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt und im Bescheid ausgeführt wurde, dass gemäß

§ 3 Abs. 4 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG diese Flüchtlingseigenschaft vorerst auf drei Jahre befristet ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom

1) und 2) 22.07.2015 sowie 3) 11.04.2017 wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 28.04.2017, 2) 02.05.2017 und 3) 03.05.2017, Zahlen

1) 1079090307-150910565, 2) 1079090405-150910611 und 3) 1148823709-170449358, jeweils in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde jeweils gemäß

§ 8 Abs. 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 28.04.2018 erteilt. Jeweils gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide wurden fristgerecht am 29.05.2017 gegenständliche Beschwerden erhoben.

2. Am 24.01.2019 langte die Kopie des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zahl 1215294108-181224815, beim Bundesverwaltungsgericht ein, aus dem hervorgeht, dass einem Antrag auf internationalen Schutz vom 20.12.2018 eines weiteren minderjährigen Kindes der Erstbeschwerdeführerin namens XXXX , XXXX , gemäß § 3 AsylG stattgegeben, gemäß

§ 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass diesem Kind damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt und im Bescheid ausgeführt wurde, dass gemäß

§ 3 Abs. 4 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG die Flüchtlingseigenschaft vorerst auf drei Jahre befristet ist. Dieser Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin, als gesetzliche Vertreterin, am 23.01.2019 zugestellt.

2. Beweiswürdigung:

1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang (siehe Feststellungen 1.), ergeben sich aus den erstinstanzlichen Beschwerdeakten.

2. Die Feststellungen zum Verfahren des dritten minderjährigen Kindes des Erstbeschwerdeführerin (siehe Feststellungen 2.) ergeben sich aus der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelten Kopie des erstinstanzlichen Bescheides.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgeben der Beschwerden

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (§ 34 Abs. 5 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind gemäß § 34 Abs. 6 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.

2. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für ein Familienverfahren erfüllt. Einem minderjährigen Kind der Erstbeschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2019, Zahl 1215294108-181224815, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden und gegen dieses Kind ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig, weshalb auch der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status eines Asylberechtigten als Familienangehörige zuzuerkennen ist.

Nachdem der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist, ist auch den minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführern als Familienangehörige gemäß

§ 34 Abs. 2 und Abs. 6 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung (§ 3 Abs. 4 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016).

Gemäß § 3 Abs. 4b AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, gilt Abs. 4 in einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

Wie weiter oben ausgeführt, wurde im Verfahren ihres minderjährigen Kindes, auf das sich das Verfahren der Erstbeschwerdeführerin bezieht, gemäß § 3 Abs. 4 AsylG iVm

§ 2 Abs. 1 Z 15 AsylG der Status des Asylberechtigten vorerst befristet auf drei Jahre zuerkannt. Die Erstbeschwerdeführer hat aber ihren Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt, weshalb gemäß § 75 Abs. 24 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, § 3 Abs. 4 bis 4b AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, nicht anzuwenden und daher der Erstbeschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten auch nicht befristet zuzuerkennen ist.

Auch für die Zweitbeschwerdeführerin wurde der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt, weshalb auch in ihrem Fall gemäß § 75 Abs. 24 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, § 3 Abs. 4 bis 4b AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, nicht anzuwenden ist.

Der Antrag des Drittbeschwerdeführers wurde nach dem 15.11.2015 gestellt, weshalb in seinem Verfahren § 3 Abs. 4 bis 4b AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, anzuwenden ist. Da der Drittbeschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger gemäß

§ 34 Abs. 2 und Abs. 6 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, jedoch von der Erstbeschwerdeführerin ableitet, hat in diesem speziellen Fall § 3 Abs. 4 und 4b AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, keine inhaltlichen Auswirkungen und ist der Status des Asylberechtigten auch im Fall des Drittbeschwerdeführers nicht befristet zuzuerkennen.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die gesetzlichen Bestimmungen zu Verfahren von Familienangehörigen stützen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ergaben.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W215.2160546.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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