Entscheidungsdatum
29.01.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W210 2195628-1/10E
W210 2195625-1/9E
W210 2195601-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 10.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , die Minderjährigen vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 12.04.2018, Zlen . 15-1099391002-152007071 (1.), 15-1099391405-152007527 (2.) und 15-1099391601-152007543 (3.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Den Beschwerdeführern kommt gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Eine unterfertigte Abschrift der Niederschrift wurde den Beschwerdeführern nach dem Ende der Verhandlung ausgehändigt, sie verzichteten im Beisein ihrer Vertretung und nach Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG auf die Erhebung einer Revision bzw. einer Beschwerde. Eine Abschrift der Niederschrift wurde der belangten Behörde am 11.01.2019 nachweislich übermittelt und somit am 14.01.2019 rechtswirksam zugestellt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W210.2195601.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019