Entscheidungsdatum
29.01.2019Norm
AVG §6 Abs1Spruch
W122 2205137-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Amtsdirektor XXXX , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2018, Zl. BVwG-110.600/0006-Pers/2018 in Angelegenheit einer Belohnung und über die Säumnisbeschwerde vom 18.04.2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
A1) Der Bescheid vom 18.07.2018 wird gem. § 16 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben und
beschlossen:
A2) Der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.10.2017, in der Fassung des Antrages vom 22.01.2018 wird gem. § 19 GehG in Erledigung der Säumnisbeschwerde zurückgewiesen und
A3) der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.10.2017, in der Fassung des Antrages vom 22.06.2018 wird gem. § 19 GehG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Antrag vom 16.10.2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung einer Belohnung für das vorangegangene Jahr.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.01.2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen sein Anbringen zu konkretisieren.
Hierauf replizierte der Beschwerdeführer am 22.01.2018 insoweit, als er die Zuerkennung einer Belohnung für einzelne Mitarbeiter der Organisationseinheit zitierte: "Für Ihr über die normale Diensterfüllung hinausgehendes Engagement bei der Bewältigung der Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts und der damit verbundenen überdurchschnittlichen Belastung des vorangegangenen Jahres erhalten
sie eine einmalige Belohnung von ... Mit aufrichtigem Dank ..." Da
der Beschwerdeführer den genannten Anforderungen in den letzten Jahren jeweils in besonderer Weise entsprochen hätte und auch im dem 17.07.2017 vorangegangenen Jahr wie sowohl vom Leiter der Organisationseinheit selbst, als auch von den von ihm betreuten Richtern unter vier Augen aber auch öffentlich häufig betont worden wäre, sei das Engagement und die damit verbundene höhere Belastung des Beschwerdeführers gegenüber anderen Mitarbeitern in besonderer Weise hervorgestochen. Deshalb ersuche der Beschwerdeführer, ihm so wie im vergangenen Juli auch anderen Kollegen eine Belohnung für das dem Juli vorangegangene Jahr zu gewähren. Wie in den durchzuführenden Ermittlungen festgestellt werden könne, sei das Engagement des Beschwerdeführers über die normale Diensterfüllung hinausgegangen und seine überdurchschnittliche Belastung wäre gegeben. Der Beschwerdeführer halte daher seinen Antrag aufrecht und füge hinzu, dass er beantrage, ihm eine Belohnung für den genannten Zeitraum in mindestens jener Höhe zuzuerkennen, wie sie ein anderer Referent der Organisationseinheit erhalten hätte.
Mit E-Mail vom 18.04.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gegen die Nichtentscheidung durch die belangte Behörde ein. Der Beschwerdeführer begehrte die bescheidmäßige Erledigung seines Antrages oder allenfalls seinen Antrag dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz vorzulegen. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf seinen Antrag vom 16.10.2017. Die belangte Behörde hätte es unterlassen, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von sechs Monaten den Antrag des Beschwerdeführers zu erledigen. Als belangte Behörde bezeichnete der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht als Dienstbehörde.
I.2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 18.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer eine Belohnung in der Höhe von 400 € zuerkannt. Begründend angeführt wurde ein Hinweis auf § 58 Abs. 2 AVG. Der Bescheid wurde am 19.07.2018 zugestellt.
I.3. Mit rechtzeitig am 16.08.2018 zur Post gebrachter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde stattzugeben und ihm für das Jahr 2017 eine Belohnung in der beantragten in eventu in einer angemessenen Höhe zuzusprechen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuweisen. Unter einem legte der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde vom 18.04.2018 vor und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer hätte am 16.10.2017 nach Nichtberücksichtigung für die Zuerkennung einer Belohnung einen entsprechenden Antrag im Dienstweg gestellt. Am 22.01.2018 hätte der Beschwerdeführer nach Aufforderung vom 04.01.2018 seinen Antrag konkretisiert. Am 18.04.2018 hätte der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde erhoben. Am 02.05.2018 hätte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf die Aufforderung vom 04.01.2018 keine Stellungnahme eingelangt wäre. Es hätte sich herausgestellt, dass der Leiter der Organisationseinheit die im Dienstweg eingebrachte Stellungnahme nicht weitergeleitet hätte. Am 09.05.2018 hätte der Leiter der Organisationseinheit der Dienstbehörde mitgeteilt, dass die Stellungnahme fristgerecht eingegangen wäre, aber von ihm nicht weitergeleitet worden wäre.
Am 05.06.2018 sei der Beschwerdeführer von der Dienstbehörde aufgefordert worden, sein zusätzliches Aufgabenfeld bzw. Engagement darzulegen und diese Darlegung der Dienstbehörde direkt vorzulegen. Am 22.06.2018 übermittelte der Beschwerdeführer nach Klärung des Beobachtungszeitraumes eine entsprechende Darstellung seiner Leistungen.
Zu den Beschwerdegründen führte der Beschwerdeführer an, dass die Dienstbehörde innerhalb der Frist von bis zu drei Monaten weder einen Bescheid erlassen noch die Beschwerde vorgelegt hätte. Der Beschwerdeführer hätte am 16.10.2017 einen klaren, eindeutigen und mängelfreien Antrag gestellt, der für die Dienstbehörde keinen Zweifel am Inhalt aufkommen lassen hätte können. Dennoch hätte die Dienstbehörde vermeint, dem Beschwerdeführer Verbesserung auftragen zu müssen. Gleichzeitig hätte die Dienstbehörde den Beschwerdeführer aufgefordert, sein Anbringen entsprechend der einschlägigen Judikatur zu konkretisieren. Die Dienstbehörde hätte keinerlei Ermittlungen durchgeführt, sondern hätte diese Pflicht zur Gänze auf dem Beschwerdeführer abgewälzt. Außerdem sei der Beschwerdeführer über den Beobachtungszeitraum einer Belohnung, die im Juli zuerkannt worden wäre, im Dunkeln gelassen worden.
Seit dem Jahr 2014 seien jährlich Belohnungen vergeben worden. Aufgrund des ihm von vielen Seiten, auch vom Leiter der Organisationseinheit bestätigten großen Engagements und weit über die normale Diensterfüllung hinausgehenden Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer dreimal in der Folge bis zum Juli 2016 Belohnungen bis zur Höhe von € 850 zuerkannt worden. Aus dem angefochtenen Bescheid wäre mangels Begründung nicht ersichtlich, warum ihm für das Jahr 2017 nur € 400 zugesprochen worden wären. Der Beschwerdeführer hätte daher keine Möglichkeit, sich mit einem konkreten Beschwerdevorbringen gegen den angefochtenen Bescheid zu wenden.
I.4. Mit Vorlageschreiben vom 06.09.2018 führte die belangte Behörde an, dass die Zuständigkeit mit 19.07.2018 an das Bundesverwaltungsgericht übergegangen wäre. Aufgrund der vollinhaltlichen Stattgabe des Antrages mit dem am 19.07.2018 zugestellten Bescheid sowie der bereits überwiesenen Belohnung wäre der Beschwerdeführer klaglos gestellt, da Gegenstandslosigkeit neben formeller Klaglosstellung angenommen werde, wenn durch Änderung maßgebliche Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung wegfällt. Somit wäre unter Verweis auf Literatur und Judikatur analog zu § 33 VwGG eine Beschwerde als gegenstandslos zu erklären wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar werde, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt worden wäre.
5. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 15.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm eine angemessene, jedenfalls über € 400 hinausgehende Belohnung für das Jahr 2017 zuerkannt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass er den Bescheid insoweit anfechte, als ihm nicht eine über € 400 hinausgehende Belohnung zuerkannt worden wäre. Von einer Klaglosstellung könne keine Rede sein. In diesem Schriftsatz wählte der Beschwerdeführer die richtige Behördenbezeichnung.
Unter Bezug auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.01.2004, 2001/12/0241 führte der Beschwerdeführer an, dass dem Beamten - das Vorhandensein maßgeblicher Mittel vorausgesetzt - ein Rechtsanspruch auf eine Ermessensentscheidung über die Belohnung durch § 19 Gehaltsgesetz eingeräumt werde. Ein Bescheid (in Form einer negativen Sachentscheidung) hätte nur zu ergehen, wenn der Beamte, dem keine oder eine seiner Meinung nach zu geringe Belohnung ausbezahlt werde, bei der Dienstbehörde geltend mache, er erfülle die Voraussetzungen für eine positive Ermessensübung für eine Entscheidung in dem von ihm angestrebten Sinn, und die Behörde nach Durchführung allenfalls notwendiger Ermittlungen diese Auffassung des Beamten nicht (nicht in vollem Umfang) teile (und daher die Angelegenheit nicht durch Auszahlung der angestrebten Belohnung erledigt).
Die belangte Behörde hätte das Bestehen eines Rechtsanspruches auf eine Ermessensentscheidung anerkannt. Inhaltlich zitierte der Beschwerdeführer den Leiter der Organisationseinheit und verortete Willkür: "Diese internen Streitigkeiten und Unstimmigkeiten, die zu gleichfalls abzulehnenden Gegenreaktionen geführt und das Betriebsklima vergiftet haben, veranlassten mich 2017, keinem der ReferentInnen eine Belohnung zuzuerkennen, ausgenommen XXXX , aufgrund seiner von allen Seiten positiv bewerteten Aktivitäten in EDV-Angelegenheiten." Das Führungsverhalten des Leiters der Organisationseinheit entspreche im Wesentlichen der in jedem Handbuch zur Mitarbeiterführung beschriebenen "laissez-faire Führung". Die laissez-faire Führung wirke sich negativ auf die Leistung und Effektivität der Führungskraft aus und Mitarbeiter wären weniger zufrieden mit ihrem Vorgesetzten, wenn dieser keine Führungsverantwortung übernehme. Zusätzlich führe laissez-faire Verhalten sowohl zu Konflikten zwischen der Führungskraft und ihren Mitarbeitern als auch zu Rollenkonflikten und -unklarheiten (Wikipedia).
Tatsächlich würden die mangelnden Führungsqualitäten des Leiters der Organisationseinheit dazu führen, dass einzelne Mitarbeiter die Situation ausnützen würden, weil sie sich aufgrund der fehlenden Dienstaufsicht sicher sein könnten, dass ihre Fehlleistungen nicht entdeckt werden würden; selbst ein offenkundiges Fehlverhalten würde aber nicht sanktioniert werden, sofern davon nichts "nach Wien" durchdringe und es sich aus seiner Sicht um einen "loyalen Mitarbeiter" handle. Bei den übrigen Mitarbeitern lasse dadurch aber die Leistung und Motivation rapide nach. Das Fehlen einer entscheidungsstarken und kompetenten Führungskraft hätte wiederum Rivalitäten und Konflikte unter den Mitarbeitern zur Folge.
Darüber hinaus wäre die Begründung des Leiters der Organisationseinheit "diese internen Streitigkeiten und Unstimmigkeiten" hätten ihn veranlasst, "keinem der ReferentInnen eine Belohnung zuzuerkennen", eine reine Scheinbegründung, die in sich unschlüssig wäre:
Zum einen gebe es diese Streitigkeiten schon seit drei Jahren, ohne dass dies Einfluss auf die Vergabe der Belohnungen gehabt hätte; zum anderen hätte der Referent, der nicht unbeteiligt gewesen wäre, trotzdem eine Belohnung erhalten. Dieser Referent hätte den Beschwerdeführer bei einer Besprechung als "miesen Charakter" bezeichnet, was den Leiter der Organisationseinheit nicht dazu veranlasst hätte, einzuschreiten, sondern er hätte beigepflichtet:
"Siehst du, welche Wirkung du auf deine Kollegen hast?" Dass der Leiter der Organisationseinheit diesen Referenten von der Belohnungssperre ausgenommen hat, wäre bemerkenswert, als er in seiner Stellungnahme die EDV-Kenntnisse des Beschwerdeführers außer Streit gestellt hätte und er ihm attestiert hätte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Wissens als Ansprechpartner für Hard- und Softwarefragen geschätzt werde. Offen bleibe, warum nicht auch der Beschwerdeführer von der Belohnungssperre ausgenommen worden wäre.
Eine genannte Referentin hätte zwar keine Belohnung erhalten, wäre aber nicht leer ausgegangen, weil sie trotz mangelnder Arbeitsleistung ohne Befristung verlängert bzw. definitiv gestellt worden wäre.
Es werde deutlich, dass nur zwei genannte Referenten Zuwendungen bzw. Vorteile vom Leiter der Organisationseinheit erhalten hätten, während der Beschwerdeführer und zwei weitere Referenten ursprünglich völlig übergangen worden wären.
Diese Differenzierung sei durch den Leiter der Organisationseinheit nach nachvollziehbaren aber unsachlichen Merkmalen erfolgt. Der Leiter neige dazu, die Mitarbeiter mit einer Freund-Feind-Kennung zu versehen. Werde man als Freund eingestuft, genieße man alle Freiheiten auch bei problematischen bzw. disziplinären Verhalten, werde man als Feind eingestuft, müsse man mit Sanktionen rechnen. Bevorzugte Sanktionen wären etwa das Verbreiten von Halbwahrheiten oder Gerüchten über diese Mitarbeiter, das ständige Kritisieren trotz erbrachter Leistungen, das Nichtgenehmigen von Urlaubs- und Gleitzeittagen etc. Letztlich gelänge es ihm nicht, die persönliche Ebene von der sachlichen Ebene zu trennen. Übe man als Mitarbeiter sachliche Kritik, nehme er das gleich persönlich, weil er auch sachliche Kritik als feindselige Tendenz gegen seine Person werte.
Zwei genannte Referenten wären aus der Sicht des Leiters der Kategorie Freund zuzurechnen, während der Beschwerdeführer und zwei weitere Referenten der Kategorie Feind angehören würden. Für diese Kategorisierung hätte der Leiter seine Gründe. Aufgrund der Zustände in der Organisationseinheit wäre ein Unternehmensberater beauftragt worden. Der Beschwerdeführer und die beiden genannten Kollegen hätten es gewagt, den Leiter zu kritisieren und sein Verhalten als Führungskraft offen anzusprechen. Als Sofortmaßnahme sei seine demonstrative Versetzung in ein anderes Dienstzimmer erfolgt, die ohne Not allen Mitarbeitern mit der Begründung "zur Beruhigung der angespannten Situation zwischen den Referenten" mitgeteilt worden wäre. Eine Strafmaßnahme für die Kritik am Leiter der Organisationseinheit wäre bei der Vergabe der Belohnungen erfolgt.
Der Beschwerdeführer beantragte, die Audiomitschnitte bzw. die Abschriften der Einzelinterviews und die übrigen vom Unternehmensberater erstellten Projektunterlagen beizuschaffen. Aus diesen Unterlagen werde deutlich, dass der Leiter der Organisationseinheit die internen Streitigkeiten und Unstimmigkeiten selbst zu verantworten hätte, die er vordergründig zum Anlass genommen hätte, dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 keine Belohnung zu gewähren. Zum anderen sei nachzuvollziehen, dass die Nichtgewährung der Belohnungen die Reaktion des Leiters auf die im Projekt des Unternehmensberaters geübte Kritik gewesen wäre.
Dies erkläre, warum der Leiter der Organisationseinheit die im Dienstweg eingebrachte Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht an die belangte Behörde weitergeleitet hätte, offenbar weil er auch vor der belangten Behörde die Willkürlichkeit seines Vorgehens bei der Vergabe der Belohnungen zu verschleiern versucht hätte. Dieses Verhalten sei erst dadurch aufgedeckt worden, dass der Beschwerdeführer am 18.04.2018 Säumnisbeschwerde erhoben hätte.
Der Leiter der Organisationseinheit hätte zunächst selbst gegenüber der belangten Behörde bestritten, dass er die Stellungnahme vom 22.01.2018 erhalten hätte, weil er - folge man der Darstellung der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 06.09.2018 - erst "nach vorheriger Rücksprache mit dem Leiter der Außenstelle" mit Schreiben vom 02.05.2018 aufgefordert worden wäre, einen Nachweis über die Einbringung seiner Stellungnahme vom 22.01.2018 vorzulegen. Hätte der Beschwerdeführer die betreffende E-Mail nicht gespeichert gehabt, wäre die Taktik des Leiters der Organisationseinheit womöglich aufgegangen. Ein bloß versehentliches "Liegenbleiben" seiner Stellungnahme vom 22.01.2018 wäre aufgrund der Brisanz der Angelegenheit, die der Leiter der Organisationseinheit aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur als Attacke auf seine Person gewertet hätte, aus der Sicht des Beschwerdeführers völlig ausgeschlossen. Während der Leiter der Organisationseinheit nach außen und auch gegenüber der belangten Behörde bemüht gewesen wäre, die willkürliche Vergabe der Belohnungen im Jahr 2017 als Disziplinierungsmaßnahme gegen die Referenten darzustellen, hätte er mit einer Aussage für einen kurzen Moment die Maske fallen gelassen. Vom Beschwerdeführer angesprochen hätte er erklärt, das wäre weil er ihm "ans Bein gepinkelt" hätte. Dies zeige die wahre Motivation für die Nichtgewährung der Belohnung.
Daher wisse der Beschwerdeführer aus eigener Wahrnehmung, dass die internen Streitigkeiten und Unstimmigkeiten, auf die der Leiter der Organisationseinheit in seiner Stellungnahme Bezug nehme, tatsächlich nur vorgeschoben worden wären, um als Scheinbegründung für die Nichtgewährung der Belohnungen zu dienen.
Der Beschwerdeführer behalte sich ausdrücklich vor, weitere rechtliche Schritte gegen "Mobbingverhalten", das der Leiter der Organisationseinheit gegen ihn gesetzt hätte bzw. weiter setze, zu ergreifen.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21.12.2018 beantragt, weitere Zeugen einzuvernehmen. Diese Eingabe legte der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung am 21.01.2019 vor. Der Beschwerdeführer beantragte darin zwei namentlich genannte Zeugen zu vernehmen. Die Stellungnahme des Leiters der Organisationseinheit bescheinige dem Beschwerdeführer zwar durchaus gewisse dienstliche Leistungen, beschreibe aber gleichzeitig die Schmälerung seiner Arbeitsleistung durch behauptete charakterliche Unzulänglichkeiten. Die beiden genannten Richter wären seit vielen Jahren die unmittelbaren Fachvorgesetzten des Beschwerdeführers. Er gehe davon aus, dass sie seine Arbeitsleistung und sein Verhalten bestens kennen würden und darüber auch Auskunft geben könnten. Bisher seien seines Wissens nach die Fachvorgesetzten nie in die Entscheidung über Belohnungen einbezogen worden. Der Leiter der Organisationseinheit, dessen Gerichtsabteilung der Beschwerdeführer nie zugewiesen worden wäre, entscheide seit fünf Jahren völlig alleine über Belohnungen und deren Höhe. Unstimmigkeiten mit dem Leiter der Organisationseinheit könnten sich dementsprechend negativ auf diesen Entscheidungsvorgang auswirken. Im Sinne einer Objektivierung der aus der Sicht des Beschwerdeführers einseitigen Darstellung seiner Leistungen und seiner Person erachte es der Beschwerdeführer als notwendig, durch die Anhörung vom Zeugen ein klares Bild, insbesondere über die belohnungswürdigen Leistungen, herzustellen. Deshalb beantragte der Beschwerdeführer die Anhörung der von ihm genannten Personen.
Am 21.01.2019 fand in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes in Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Nach Erörterung des Gegenstandes und Unterbrechung der Verhandlung für eine Beratung mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, wonach er lediglich in Beschwer zog, dass er nicht mehr als 400 € erhalten hätte. Die Zuerkennung von 400 €
erachtete der Beschwerdeführer als in Rechtskraft erwachsen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesverwaltungsgericht, XXXX
XXXX als Referent zur Dienstleistung zugewiesen.
2. Der Beschwerdeführer begehrte zunächst mit Antrag vom 16.10.2017 die Zuerkennung einer Belohnung für das vorangegangene Jahr. Dieser Antrag enthielt keine Nennung eines Betrages. Zu keinem Zeitpunkt teilte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit, dass ihm für das dem Oktober 2017 vorangegangene Jahr keine Belohnung zuerkannt werden würde.
Der Beschwerdeführer erhielt aufgrund des gegenständlichen Bescheides für das dem Antrag vom 16.10.2017 vorangegangene Jahr eine Belohnung in der Höhe von € 400. An der Dienststelle des Beschwerdeführers erhielten zwei weitere Referenten eine Belohnung in der Höhe von € 300 und ein weiterer Referent eine Belohnung in der Höhe von 400 €. Die durchschnittliche Belohnungshöhe von Referenten am Bundesverwaltungsgericht betrug im Jahr 2017 rund €
400.
3. Die Säumnisbeschwerde wurde am 18.04.2018, 15:55 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht und bezieht sich auf die "Zuerkennung einer Belohnung für das vorangegangene Jahr", modifiziert durch den Antrag vom 22.01.2018, wonach der Beschwerdeführer sein "Engagement und die damit verbundene höhere Belastung gegenüber anderen MitarbeiterInnen" hervorgestochen wäre und eine Belohnung in mindestens jener Höhe begehrte, wie sie "ein anderer Referent" der Organisationseinheit erhalten hätte.
Ein substantiiert begründetes Ansuchen um Belohnung unter Darlegung seiner besonderen Leistungen stellte der Beschwerdeführer erstmals am 22.06.2018.
Der gegenständliche Bescheid wurde am 19.07.2018 erlassen.
4. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht veränderte der Beschwerdeführer sein Begehren erstmals auf die Auszahlung eines 400 € - die Belohnungshöhe aller anderen Referenten der Organisationseinheit - übersteigenden Betrages.
Die Belohnung in der Höhe von 400 € wurde dem Beschwerdeführer im September 2018 angewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Erlassung des gegenständlichen Bescheides ergibt sich aus dessen Rückschein. Die übrigen Feststellungen konnten aufgrund der Anträge samt Beilagen des Beschwerdeführers und der Mitteilung der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Die vom Beschwerdeführer beantragten, dem Beschwerdeführer fachvorgesetzten Zeugen sowie die Unterlagen des Unternehmensberaters hätten zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes nichts Weiteres beigetragen, da eine inhaltliche Überprüfung oder Durchführung einer Ermessensentscheidung nicht durchzuführen war (vgl. unten).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Sache des gegenständlichen Verfahrens war einerseits die Beschwerde gegen den am 19.07.2018 erlassenen Bescheid über die Zuerkennung von 400 € und andererseits die Säumnisbeschwerde vom 18.04.2018.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers
Zu A)
§ 19 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956 (GehG) idF BGBl. I Nr. 130/2003, lautet:
"Belohnung
§ 19. Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem Beamten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden."
Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 kann Säumnisbeschwerde erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat.
Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Beschwerdeverfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen.
A1) Bescheid
3. A1.1. Im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG bleibt die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG 2014 bestehen. Dies gilt mit Ausnahme des Falles, dass die Behörde bereits vor Ablauf dieser Frist die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Verwaltungsgericht vorlegt (§ 16 Abs. 2 VwGVG 2014, Verwaltungsgerichtshof, 22.11.2017, Ra 2017/19/0421).
3. A1.2. Infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde geht nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der - zulässigen und berechtigten - Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat.
3. A1.3. Am Tag der Erlassung des Bescheides ist die Zuständigkeit von der belangten Behörde bereits auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, da nach Einbringung einer Säumnisbeschwerde für die Behörde lediglich 3 Monate zur Entscheidung zur Verfügung stehen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am Tag nach dem Ablauf dieser Frist.
3. A1.4. Der Bescheid wurde daher von einem nicht mehr zuständigen Organ erlassen und war deshalb zu beheben. Die Sache dieses Bescheides war die Zuerkennung einer Belohnung in der (vom Beschwerdeführer durch Verweis auf einen anderen Referenten) angestrebten Höhe. Dies waren 300 € und 400 €. Mit der Auszahlung von 400 € wurde diesem Antrag zur Gänze entsprochen.
3. A1.5. Die vom Beschwerdeführer erstmalig im Rechtsmittelverfahren begehrte Ausweitung auf über 400 € konnte vom Gegenstand des vollinhaltlich entsprechenden Bescheides nicht erfasst werden und ist in einem Verfahren durch die belangte Behörde, in dem sie Ermessen bei der Prüfung besonderer Leistungen des Beschwerdeführers zu üben hat, zu berücksichtigen. Vom Antrag "Zuerkennung wie einem anderen Referenten" und dem gegenständlichen vollinhaltlich entsprechenden Bescheid ist dieses Begehren einer Belohnung in einer Höhe wie sie kein anderer Referent der Organisationseinheit erreichte, nicht umfasst und war daher im Zuge der Bescheidbeschwerde nicht zu berücksichtigen. Ob der dienstvorgesetzte Leiter der Organisationseinheit tatsächlich in willkürlicher Art und Weise den Beschwerdeführer nicht für eine Belohnung vorgeschlagen hatte und ein von den Fachvorgesetzten gewonnenes Bild über den Beschwerdeführer unberücksichtigt ließ und was die Unterlagen des Unternehmensberaters beinhalten, konnte daher dahingestellt bleiben.
A2) Säumnisbeschwerde
3. A2.1. Ein Recht auf eine Ermessensentscheidung über einen Antrag eines Beamten auf Belohnung besteht dann, wenn zwischen dem Beamten und der Behörde keine Einigung über die Belohnungshöhe oder über das Bestehen eines Belohnungsanspruches besteht (Verwaltungsgerichtshof, 18.12.1996, 96/12/0090). Der Mitwirkungspflicht des Beamten, der eine Belohnung anstrebt kommt eine besondere Bedeutung zu. Er hat konkretisierte Angaben zu seinen Dienstleistungen zu machen (Verwaltungsgerichtshof, 02.05.2001, 96/12/0062). "Ein Bescheid (in Form einer negativen Sachentscheidung) hat nur zu ergehen, wenn der Beamte, dem keine oder eine seiner Meinung nach zu geringe Belohnung ausbezahlt wird, bei der Dienstbehörde geltend macht, er erfülle die Voraussetzungen für eine positive Ermessensübung für eine Entscheidung in dem von ihm angestrebten Sinn, und die Behörde nach Durchführung allenfalls notwendiger Ermittlungen diese Auffassung des Beamten nicht (nicht in vollem Umfang) teilt (und daher die Angelegenheit nicht durch Auszahlung der angestrebten Belohnung ‚erledigt'). Schon von daher verkannte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Rechtslage." (Verwaltungsgerichtshof, 28.01.2004, 2001/12/0241)
3. A2.2. Bis zur Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer zum Ausdruck brachte, dass die zuerkannte Höhe, die seinem Antrag voll entsprochen hatte, doch nicht genüge, bestand kein derartiger Mangel einer Einigung zwischen der Dienstbehörde und dem Beschwerdeführer. Den vom Beschwerdeführer vermuteten Dissens zwischen ihm und dem Leiter der Organisationseinheit räumte die belangte Behörde durch Gewährung der Belohnung in voller beantragter Höhe aus.
3. A2.3. Die mit der Aktenvorlage dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Säumnisbeschwerde vom 18.04.2018 bezieht sich auf die Nichterledigung der E-Mail vom 16.10.2017, mit dem der Beschwerdeführer lediglich eine nicht näher spezifizierte Zuerkennung einer Belohnung begehrt. In der Folge versuchte der Beschwerdeführer am 22.01.2018 dieses Ersuchen zu konkretisieren, indem er auf einen anderen Referenten der Organisationseinheit verwies, eine Darstellung der besonderen Leistungen erfolgte dabei allerdings noch nicht. Die Modifikation vom 22.06.2018 konnte dem Gegenstand der Säumnisbeschwerde vom 18.04.2018 nicht mehr zugerechnet werden, da die Säumnis im Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde zu prüfen ist.
3. A2.4. Im Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde bestand zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstbehörde kein Dissens über die beantragte Höhe seiner Belohnung und kein Dissens über das Bestehen des Anspruches. Widersprüchlich waren lediglich die Vorschläge des Leiters der Außenstelle, der zunächst 0 € und sodann 400 € vorschlug. Erstmalig mit der Beschwerde gegen den Bescheid differierte die Ansicht des Beschwerdeführers mit der geäußerten Ansicht der Dienstbehörde über die zuzuerkennende Belohnung. Zuvor bestand kein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers, einen Bescheid über die Belohnung zu erhalten. Aufgrund einer Ausweitung des Verfahrensgegenstandes konnte dieser Antrag im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden.
3. A2.5. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, bereits sein unbegründeter Antrag vom 16.10.2017 auf Auszahlung einer Belohnung löse eine Pflicht zur (inhaltlichen) Entscheidung über einen Belohnungsanspruch (über nicht dargelegte besondere Leistungen) aus, so ist er darauf zu verweisen, dass nicht die Behörde eine amtswegige Ermittlungspflicht zur Feststellung seiner besonderen Leistungen trifft, sondern den Beschwerdeführer trifft die Pflicht zur Darlegung hinreichend substantiierter Behauptungen, die erst eine weitere Ermittlungspflicht der belangten Behörde auslösen (vgl. Verwaltungsgerichtshof, 02.05.2001, 96/12/0062). Derartig substantiierte Behauptungen hat der Beschwerdeführer erstmalig mit seinem Schreiben vom 22.06.2018 dargelegt. Erst dieses Schreiben begründete somit die inhaltliche Entscheidungspflicht der belangten Behörde (die auch durch faktisches vollinhaltliches Entsprechen erfüllt werden kann), weshalb seiner Säumnisbeschwerde vom 18.04.2018 nur mit einer Zurückweisung seines bis dahin unsubstantiiert gebliebenen Antrages vom 16.10.2017 begegnet werden konnte. Der Beschwerdeführer ist nicht im Recht, wenn er trotz vollinhaltlichen Entsprechens ein Recht auf eine Ermessensentscheidung behauptet, da er erst in der Beschwerde eine noch höhere Summe forderte.
A3) Zurückweisung des konkretisierten Antrages
3. A3.1. Der vom Beschwerdeführer am 22.06.2018 erstmals für eine Sachentscheidung - zwar nicht quantifiziert aber - qualitativ hinreichend mit seinen besonderen Leistungen begründete Antrag verwies hinsichtlich der begehrten Höhe auf das bisher Beantragte. Dies war am 16.10.2017 keine genannte Höhe und am 22.01.2018 eine Höhe, wie sie ein anderer Referent der Organisationseinheit erhalten hat. Ein Betrag in dieser vom Beschwerdeführer beantragten Höhe wurde dem Beschwerdeführer zur Auszahlung angewiesen. Seinem Antrag wurde daher vollinhaltlich entsprochen.
Wenn der Beschwerdeführer vermeint, einen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung zu haben, übersieht er die Voraussetzungen für Ermessensentscheidungen bei Belohnungen (vgl. oben 3.A2.1.).
3. A3.2. Mit der beantragten Erhöhung auf eine keinem Referenten der Organisationseinheit zugesprochene und von der Behörde negierte Summe schafft der Beschwerdeführer zwar eine Voraussetzung für eine Ermessensentsceidung, überschreitet aber sowohl den Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens als auch den Gegenstand des Bescheidbeschwerdeverfahrens. Deshalb war die Ausweitung auf über 400 € nicht mehr in Verbindung mit der Konkretisierung vom 22.06.2018 im selben Verfahren zu lösen.
3. A3.3. Weiterleitung des neuen Antrages
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und bei ihr eingelangte Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Nach der Judikatur erfolgt die Weiterleitung eines schriftlichen Anbringens an die zuständige Stelle gemäß § 6 Abs. 1 AVG durch formlose Verfügung (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 6 Rz 12, mwN).
Die Anträge des Beschwerdeführers, mehr als 400 € an Belohnung zuerkannt zu bekommen, stellte er erst im Zuge des von ihm angestrengten Rechtsmittelverfahrens gegen den 400 € zuerkennenden Bescheid. Im Bescheidbeschwerdeverfahren konnte dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden, da aufgrund des Spruches der Gegenstand auf 400 € eingeschränkt und der Bescheid bereits aufgrund Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben war.
Selbst im Zuge des gegenständlichen Verfahrens über die Säumnisbeschwerde vom 18.04.2018 konnte das gesteigerte Vorbringen von irgendeiner Belohnung zunächst auf eine Belohnung wie einem Referenten an der Organisationseinheit und zuletzt auf eine über 400 € betragende Belohnung nicht berücksichtigt werden, da sich die Säumnisbeschwerde auf den (nur marginal verbesserten, nicht hinreichend substantiierten und keine Ermittlungspflicht auslösenden) Antrag vom 16.10.2017 bezog. Der Antrag auf Zuerkennung einer über 400 € hinausreichenden Belohnung wird an die belangte Behörde gemäß § 6 AVG zur erstinstanzlichen Entscheidung weitergeleitet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der Grundsatz, wonach nachträglich verbesserte Anträge als ursprünglich korrekt eingebracht gelten ist auf den gegenständlichen Fall nicht zu übertragen, da es dem Antrag des Beschwerdeführers vom 16.10.2017 an hinreichender Substanz für einen Einstieg in ein Ermittlungsverfahren mangelte. Der unsubstantiierte Antrag löste keine Ermittlungspflicht der Behörde (Verwaltungsgerichtshof, 02.05.2001) aus.
Die Rechtsprechung, wonach ein Rechtsanspruch auf Belohnung in keinem Fall besteht (Verwaltungsgerichtshof, 18.12.1996, 96/12/0090) und wonach unter den Voraussetzungen des substantiiert begründeten Antrages und dessen Nichtentsprechung ein Anspruch auf eine behördliche Ermessensentscheidung besteht (Verwaltungsgerichtshof, 28.01.2004, 2001/12/0241) wird beachtet, da zwischen einem Recht auf (bedingte) Ermessensentscheidung und einem Recht auf Zuerkennung eines Betrages zu unterscheiden ist. Nicht bereits die bloße Nichtberücksichtigung im Zuge amtswegiger Belohnungen sondern erst eine substantiierte Begründung besonderer Leistungen und eine dem begründeten Antrag nicht Folge leistende Entscheidung der Dienstbehörde löst eine inhaltliche Entscheidungspflicht aus.
Schlagworte
Antragsbegehren, Belohnung, Bundesverwaltungsgericht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2205137.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019