RS Vfgh 2019/2/25 E3726/2018

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs2
StbG 1985 §27 Abs1

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend den Verlust der Staatsbürgerschaft mangels Normbedenken gegen den Verlust auf Grund Überwiegens der öffentlichen Interessen an Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten

Rechtssatz

Soweit die - den Verlust der Staatsbürgerschaft auf Grund eines Auszugs aus dem türkischen Personenstandsregister betreffende - Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften, insbesondere des §27 Abs1 StbG, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH und der in §28 StbG geregelten Möglichkeit, die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit zu beantragen, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es ist weder im Lichte des Art8 EMRK noch des Gleichheitsgrundsatzes zu beanstanden, wenn §27 Abs1 StbG bei (Wieder-)Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit für den Fall, dass der Betroffene die ihm eingeräumten Möglichkeiten zur Beibehaltung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft nicht wahrnimmt, davon ausgeht, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwiegen.

Entscheidungstexte

  • E3726/2018
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2019 E3726/2018

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Staatsbürgerschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E3726.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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