Index
E1E;Norm
12010E049 AEUV Art49;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/16/0019Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache 1. des J Z und 2. der C GmbH, beide in W, beide vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. September 2017, Zlen.VGW- 002/032/4437/2017, VGW-002/V/032/4438/2017, VGW-002/032/7310/2017, und VGW-002/V/032/7311/2017, betreffend Bestrafung, Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 8. Februar 2017 wurde die Beschlagnahme von drei näher bezeichneten Geräten samt Kasseninhalt gegenüber der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) angeordnet. Außerdem wurde die Einziehung dieser Geräte gemäß § 54 Abs. 1 GSpG verfügt.
2 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 11. April 2017 wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitrevisionswerbenden Partei der dreifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall GSpG schuldig erkannt und über ihn drei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 10.000,-- (sowie drei Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 50 Stunden) verhängt. Die zweitrevisionswerbende Partei wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung verpflichtet.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen den Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid erhobenen Beschwerden als unbegründet ab. Weiters gab es den gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerden insoweit Folge, als das Straferkenntnis hinsichtlich eines Geräts aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerden als unbegründet ab, formulierte allerdings den Spruch um. Die verhängten Geldstrafen für die zwei anderen Geräte blieben unverändert. Abschließend sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
4 Mit Beschluss vom 1. Dezember 2017, E 3788/2017-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vor ihm dagegen erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.
5 Die danach erhobene außerordentliche Revision legte das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Verwaltungsgerichtshof vor. Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
6 Mit der vorliegenden Revision wird Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Erstrevisionswerber erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht ohne die hierfür erforderlichen Voraussetzungen bestraft zu werden. Die zweitrevisionswerbende Partei erachtet sich in ihrem Recht verletzt, nicht ohne die hierfür erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Verfügungsrecht über Gegenstände durch eine Beschlagnahme und Einziehung beeinträchtigt zu werden. Die zweitrevisionswerbende Partei erachtet sich zudem in ihrem Recht verletzt, nicht für eine zu Unrecht gegen den Erstrevisionswerber ausgesprochene Strafe zur Haftung herangezogen zu werden.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Zum Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision ist zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt sind. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH vom 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; vom 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; vom 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; sowie vom 28.2.2018, Sporting Odds Ltd, C-3/17, Rn. 28, 62 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen. Entgegen dem weiteren Vorbringen steht die angefochtene Entscheidung daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12.
11 Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C- 685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. zuletzt auch EUGH vom 28.2.2018, Sporting Odds Ltd, C-3/17, Rn. 55).
12 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Strafbemessung, nämlich die über den Erstrevisionswerber verhängte Höchststrafe angesprochen wird, stellt sich die dabei aufgeworfene Rechtsfrage innerhalb des Prozessthemas nicht, denn soweit die Strafbemessung bekämpft wird, bewegt sich die Revision außerhalb des im Rahmen des Revisionspunktes (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) geltend gemachten subjektiven Rechtes (vgl. VwGH 15.5.2018, Ra 2018/16/0015 bis 0017).
13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2019
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0347 Dickinger und Ömer VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160018.L00Im RIS seit
06.03.2019Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019