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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Dipl.-Ing. S S in T, vertreten durch Dr. Johann Eder und Dr. Stefan Knaus, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Giselakai 45, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 15. Oktober 2018, Zl. 405-1/211/1/8-2018, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 15. Oktober 2018 legte das Landesverwaltungsgericht Salzburg dem Revisionswerber - in Bestätigung eines Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (im Folgenden: BH) vom 31. Juli 2017 - zur Last, dieser habe es als Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der s. GmbH zumindest im Zeitraum vom 23. Februar bis 10. März 2016 zu verantworten, dass bestimmte, näher angeführte Auflagen der der s. GmbH mit Bescheid der BH vom 1. April 2010 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer bestimmten Kleinwasserkraftanlage nicht erfüllt worden seien.
2 Der Revisionswerber habe dadurch § 137 Abs. 2 Z 7 iVm § 105 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 übertreten, weshalb über ihn nach § 137 Abs. 2 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 192 Stunden) verhängt wurde.
3 Im Einzelnen führte das Verwaltungsgericht an, in dem Kraftwerk seien entgegen der Auflage A 2.1 des Bewilligungsbescheides im Tatzeitraum statt der bewilligten
1.600 l/s 1.846 l/s entnommen worden; zu weiteren fünf Auflagenpunkten stellte das Verwaltungsgericht auf nähere Weise fest, dass die s. GmbH entgegen deren Anordnung bestimmte Unterlagen nicht vorgelegt habe sowie dass ein vorgeschriebenes gewässerökologisches Monitoring und die Funktionskontrolle eines Fischaufstiegs nicht durchgeführt worden seien.
4 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht zu der von ihm bestätigten Strafbemessung der belangten Behörde im Wesentlichen aus, die gewählte Geldstrafe sei im untersten Drittel des in § 137 Abs. 2 WRG 1959 vorgesehenen Strafrahmens angesiedelt. Eine Missachtung der zeitgerechten Erfüllung von Auflagen und insbesondere die Entnahme einer um fast 20 % erhöhten Wassermenge zählten zu den schwereren Verfehlungen im Bereich des WRG 1959; damit sei regelmäßig die Verletzung öffentlicher Interessen (insbesondere des Schutzes vor gewässerökologischen Beeinträchtigungen) als auch eine Gefahr für allenfalls andere Berechtigte (Grundstücksnachbarn, Fischereiberechtigte usw.) verbunden.
5 Im Weiteren folgte das Verwaltungsgericht dem Vorbringen des Revisionswerbers, dass - soweit "nur noch nicht die entsprechende Dokumentation vorgelegt" worden sei - "nicht den inhaltlichen Zielen oder Schutzzwecken" bestimmter Auflagenpunkte zuwider gehandelt worden sei, nicht: Es könne nämlich insbesondere nur anhand der vorgelegten Unterlagen überprüft werden, ob die zugrunde liegenden Maßnahmen auch durchgeführt worden seien.
6 Abschließend stützte das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung auf den erheblichen Unrechtsgehalt, der der vorliegenden Nichterfüllung von Auflagenpunkten zuzuschreiben sei, und auf ein insgesamt als hoch zu beurteilendes Ausmaß des Verschuldens des Revisionswerbers.
7 Das Verwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu. 8 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 3.1. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision bringen zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe beantragte Zeugen nicht vernommen und den Revisionswerber entgegen einem ausdrücklich darauf gerichteten Antrag nicht befragt.
12 In diesem Zusammenhang legen die Zulässigkeitsausführungen allerdings die Relevanz der damit geltend gemachten Verfahrensmängel nicht konkret dar, weshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird, von deren Lösung die vorliegende Revision abhinge (vgl. etwa VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0040, oder 14.8.2018, Ra 2018/01/0344 bis 0346, jeweils mwN).
13 3.2. Soweit der Revisionswerber im Folgenden darauf Bezug nimmt, ob "aufgrund von äußeren Umständen der Sinn und Zweck" einer Auflage durch deren Erfüllung "vorhersehbar nicht erfüllt werden" könne oder ob die Erfüllung einer Auflage wegen des damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwandes "unzumutbar" sei, gehen diese Ausführungen an der vom Verwaltungsgericht angewendeten Strafbestimmung des § 137 Abs. 2 Z 7 WRG 1959 vorbei, stellt diese doch nur darauf ab, ob die (u.a.) gemäß § 105 WRG 1959 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen eingehalten wurden oder nicht.
14 3.3. Schließlich wirft der Revisionswerber auch mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht gewählte Begründung der Strafbemessung mit seiner Behauptung, es seien "konkrete Erwägungen zur Schuld des Beschuldigten zu den einzelnen Punkten anzuführen" gewesen, um die Gesamtbeurteilung nachvollziehbar zu gestalten, eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht auf (zu der grundsätzlich eingeschränkten Revisibilität der Strafbemessung vgl. im Übrigen etwa VwGH 19.1.2018, Ra 2018/02/0022, mwN).
15 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 31. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018070484.L00Im RIS seit
06.03.2019Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019