TE Vwgh Beschluss 2019/2/11 Ra 2019/20/0009

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Veröffentlicht am 11.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, in der Rechtssache der Revision des A A K in L, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. September 2017, Zl. W175 2128536-1/16Z, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 10. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Eine durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchgeführte Eurodac-Abfrage ergab, dass der Revisionswerber im September 2014 in Griechenland und im April 2015 in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt worden war. Mit Schreiben vom 24. März 2016 stimmte Bulgarien der Aufnahme des Revisionswerbers gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) zu.

3 Das BFA wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19. Mai 2016 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück. Weiters sprach es aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Bulgarien zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

4 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 28. September 2017 als unbegründet ab. Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Gegen das Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 12. Dezember 2018, E 3827/2017-11, ab. Über nachträglichen Antrag des Revisionswerbers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 17. Dezember 2018, E 3827/2017-13, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird vorgebracht, es liege ein Widerspruch zwischen "Länderfeststellungen und rechtlicher Beurteilung" vor. Ebenso wie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2017, Ra 2017/18/0036, könne auch im vorliegenden Fall die vom BVwG getroffene rechtliche Beurteilung, wonach dem Revisionswerber bei einer Überstellung nach Bulgarien durch die dort bestehenden Versorgungs- und Aufnahmebedingungen keine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC garantierten Rechte drohen würde, auf Basis der getroffenen Feststellungen nicht nachvollzogen werden.

10 Werden Verfahrensmängel - wie hier Begründungsmängel - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528, mwN).

11 Die Revision wird diesen Anforderungen nicht gerecht. In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt. Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen zeigt der Revisionswerber nicht auf, inwiefern der vorliegende Fall mit jener Sachverhaltskonstellation, welche der in der Revision ins Treffen geführten Entscheidung vom 30.8.2017, Ra 2017/18/0036-0041, zugrunde lag (schwangere Frau mit mehreren minderjährigen Kindern, "die als besonders vulnerabel anzusehen sind"), vergleichbar ist und somit eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen würde.

12 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019200009.L00

Im RIS seit

06.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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