RS Vwgh 2019/2/11 Ra 2018/20/0479

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Veröffentlicht am 11.02.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
VwGVG 2014 §24;

Rechtssatz

Die Beweiswürdigung im Sinn des § 45 Abs. 2 AVG, also die Frage, aus welchen Gründen die Behörde welchen Beweismitteln zu folgen gedenkt, zählt nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens. Die Behörde ist auch nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes ins Auge fasst (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089). Bei der Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung. Dementsprechend kann die im Rahmen einer Verhandlung unterbliebene Erörterung der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch keine Verpflichtung zur Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018200479.L03

Im RIS seit

01.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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