RS OGH 2018/12/20 6Ob213/18v

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Veröffentlicht am 20.12.2018
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Norm

BVergG 2006 §90

Rechtssatz

§ 90 BVergG 2006 verbietet Änderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht schlechthin, sondern ordnet in Absatz 2 bloß eine Verständigung der Bieter über die Änderung an,  wobei ein Unterlassen der Mitteilungspflicht eine Obliegenheitsverletzung darstellt und ein Mitverschulden des Unternehmers in einem Schadenersatzprozess begründen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132433

Im RIS seit

06.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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