Norm
ABGB §933aRechtssatz
Wird der vom Besteller beigestellte Stoff nach den Vorgaben des Unternehmers hergestellt oder aufbereitet, dann übernimmt der Unternehmer regelmäßig vertraglich auch das Risiko, dass der angestrebte Erfolg aufgrund fehlerhafter oder unzureichender Vorgaben nicht eintritt und hat dafür gewährleistungsrechtlich einzustehen, ohne dass sich die Frage nach einer Warnpflicht oder deren Verletzung – sowie den damit verbundenen (rein schadenersatzrechtlichen) Konsequenzen – stellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132438Im RIS seit
06.03.2019Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019