TE OGH 2019/1/22 10Ob19/18v

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Veröffentlicht am 22.01.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr.

 Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Russische Föderation, 1030 Wien, Reisnerstraße 45–47, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Lattenmayer Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Räumung (Streitwert: 60.000 EUR) und Zwischenantrag auf Feststellung (Streitwert: 120.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2017, GZ 11 R 187/17a-26, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. September 2017, GZ 3 Cg 52/16p-21, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Oktober 2017, GZ 3 Cg 52/16p-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem (richtig:) Rekurs der beklagten Partei gegen die (richtig:) Zurückweisung ihrer Zwischenanträge auf Feststellung wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in diesem Umfang aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die diesen Teil des Verfahrens betreffenden Kosten sind weitere Verfahrenskosten.

II. Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben; die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Räumung einer in Wien gelegenen Liegenschaft an sich selbst. Sie sei Eigentümerin dieser Liegenschaft und als solche auch in das Grundbuch eingetragen. Die Beklagte benütze die Liegenschaft titellos und habe der Aufforderung der Klägerin, die Liegenschaft zu räumen, nicht Folge geleistet.

Die Beklagte, eine offene Aktiengesellschaft nach ukrainischem Recht, wendet dagegen primär die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin ein. Das Grundbuch entspreche nicht der wahren Rechtslage. Die Klägerin sei nach dem Zerfall der UdSSR (Sowjetunion) völkerrechtlich nicht, jedenfalls nicht alleinige Eigentümerin der Liegenschaft geworden. Eine Zustimmung der anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion zur Klageführung liege nicht vor. Die Beklagte leite ihren Eigentumserwerb von der Ukraine ab, die ihr Eigentum wiederum von der Sowjetischen Donau-Reederei (SDP) ableite. Die SDP habe den Ankauf der Liegenschaft im Jahr 1975 finanziert und schon dadurch Eigentum erworben. Sie habe in weiterer Folge mit Zustimmung der UdSSR auf der Liegenschaft Gebäude errichtet und daher auch durch Bauführung außerbücherliches Eigentum erworben.

Hilfsweise macht die Beklagte ein obligatorisches Nutzungsrecht an der Liegenschaft geltend. Dieses ergebe sich, soweit im Revisionsverfahren noch geltend gemacht, daraus, dass die Beklagte Mieterin der Liegenschaft sei. Spätestens durch die fortwährende Nutzung der Liegenschaft durch die Beklagte nach dem Zerfall der Sowjetunion sei unter stillschweigender Zustimmung der Klägerin ein konkludenter Mietvertrag zustande gekommen. Die Beklagte trage alle der Vermieterseite obliegenden Kosten der laufenden Erhaltung und Verwaltung und zahle dadurch den Bestandzins.

Mit ihren Zwischenanträgen auf Feststellung beantragt die Beklagte festzustellen, dass die Klägerin nicht Eigentümerin der Liegenschaft, hilfsweise: nicht Alleineigentümerin der Liegenschaft sei; hilfsweise, dass die Liegenschaft im Eigentum der Ukraine stehe. Die Beklagte begründet diese Anträge im Wesentlichen damit, dass die Frage des Eigentums an der Liegenschaft auch nach mehreren Vorverfahren bisher nicht geklärt sei. Sie leite das von ihr behauptete (Mit-)Eigentum vom (Mit-)Eigentumsrecht der Ukraine ab. Das Eigentumsrecht der Ukraine ergebe sich wiederum aus dem Völker-(gewohnheits-)recht. Umgekehrt könne die Klägerin das von ihr behauptete Eigentumsrecht nicht aus dem Völkerrecht ableiten, ihr Vertrauen auf das Grundbuch sei nicht geschützt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Räumung statt und wies die Zwischenanträge auf Feststellung ab. Es legte seiner Entscheidung den seiner Ansicht nach unstrittigen Sachverhalt aufgrund des Vorbringens der Parteien und des Inhalts bestimmter, in seiner Entscheidung genannten und dieser angeschlossenen Urkunden zugrunde. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin völkerrechtlicher Nachfolgestaat der UdSSR sei. Denn es liege kein Fall einer Durchbrechung des grundbücherlichen Eintragungsgrundsatzes vor. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei im Hinblick auf den Grundbuchstand aus Gründen der Rechtssicherheit zu bejahen. Würde man die die Aufteilung des sowjetischen Vermögens betreffenden und hier anwendbaren Abkommen trotz des Vorbehalts der Realisierung durch weitere Schritte zugrunde legen, wäre die Klägerin aufgrund des in den Abkommen vereinbarten Prozentsatzes von 61,34 % vergleichbar einem Mehrheitseigentümer berechtigt, die Räumungsklage einzubringen. Ein Eigentumsrecht der Beklagten sei aus ihrem Vorbringen nicht abzuleiten. Die sowjetische Donau-Reederei (SDP) sei niemals Eigentümerin der Liegenschaft gewesen. Die durch innerstaatliche Rechtsakte der Ukraine erfolgte Einbringung der SDP in das vormals staatliche Unternehmen der Ukrainischen Donau-Reederei (UDP) betreffe nicht die hier zu behandelnde Liegenschaft. Da die SDP im Staatseigentum der UdSSR gestanden sei, die Beklagte aber mit dieser unstrittig nicht ident sei, sei auch irrelevant, ob die Anschaffung, die Gebäudeerrichtung oder die Erhaltung der Liegenschaft aus Betriebsmitteln der SDP finanziert worden sei.

Auch das Vorliegen eines Bestandvertrags sei aus dem Vorbringen der Beklagten nicht abzuleiten. Die Beklagte behaupte gar keinen Willen, einen Bestandvertrag abzuschließen. Sie bestreite auch die Eigentümerstellung der Klägerin, was beinhalte, dass diese nicht berechtigt sei, die Liegenschaft zu vermieten. Ein schlüssiger Abschluss eines Bestandvertrags scheitere daran, dass die von der UDP und später von der Beklagten für die Zurverfügungstellung der Liegenschaft erbrachten Leistungen nicht als Entgelt an die Klägerin gewollt gewesen seien.

Die Zwischenfeststellungsanträge beträfen die Frage des Bestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen einer Person und einem Objekt und seien inhaltlich daher nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es ging bei seiner rechtlichen Beurteilung von einer Fortsetzung der UdSSR durch die Klägerin aus. Die Klägerin, die auch im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaft eingetragen sei, sei daher zur Klageführung aktiv legitimiert. Alleine aus der faktischen und freiwilligen Zahlung von Betriebs- und Erhaltungskosten und einer historisch bedingten, vorerst unwidersprochenen Nutzung der Liegenschaft sei das Vorliegen eines Bestandvertrags mangels einer behaupteten Rechtspflicht zur Zahlung des Mietzinses nicht ableitbar. Die Zwischenfeststellungsanträge seien unzulässig, weil ein Zwischenfeststellungsantrag nicht auf die Lösung einer Vorfrage gerichtet sein darf, von der die Aktivlegitimation der Klägerin abhänge. Sie seien im Hinblick auf das Alleineigentum der Klägerin an der Liegenschaft auch nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und ließ die Revision an den Obersten Gerichtshof mit der Begründung zu, dass zur Frage des Rechtsverhältnisses zwischen der UdSSR und der Klägerin als Nachfolge- oder Fortsetzerstaat eine gefestigte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich in der Hauptsache die von der Klägerin beantwortete Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung des Klagebegehrens anstrebt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinn des subsidiären Aufhebungsantrags auch berechtigt.

a) Die Beklagte bestreitet auch in der Revision die Aktivlegitimation der Klägerin. Diese sei nicht Alleineigentümerin der Liegenschaft. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin ident mit der UdSSR sei oder diese fortsetze. Der Zerfall der UdSSR sei vielmehr eine dismembratio gewesen, sodass eine Gesamtrechtsnachfolge der Nachfolgestaaten eingetreten sei, die in Bezug auf die Liegenschaft grundsätzlich als communio incidens anzusehen sei. Allerdings sei die Ukraine infolge des Abkommens zwischen ihr und der Klägerin vom 15. 1. 1993 Alleineigentümerin an der Liegenschaft geworden. Aufgrund dieses Abkommens sei nämlich das Vermögen der SDP, soweit es sich auf die Donau beziehe, der Ukraine zugeordnet worden. Dazu gehöre auch die Liegenschaft, woran nichts ändere, dass sie im Ausland liege. Zuvor sei die Liegenschaft nämlich nach dem maßgeblichen Recht der UdSSR im Eigentum der SDP gestanden. Die Beklagte habe in weiterer Folge aufgrund innerstaatlicher Rechtsakte der Ukraine Alleineigentum an der Liegenschaft erworben. Das Berufungsverfahren sei mangelhaft, weil sowjetisches Recht von Amts wegen berücksichtigt werden hätte müssen.

b) Zumindest aber seien die Klägerin und die Ukraine nach dem Zerfall der UdSSR Miteigentümer der Liegenschaft geworden. Die Nachfolgestaaten der UdSSR hätten sich nicht einem prozentuellen Aufteilungsschlüssel betreffend allen Vermögens unterworfen, es seien vielmehr die allgemeinen Normen des Völkerrechts anzuwenden. Für die Klageführung wäre daher die Zustimmung der Nachfolgestaaten, jedenfalls aber der Ukraine erforderlich gewesen, die nicht vorliege.

c) Für die Beurteilung der Aktivlegitimation sei nicht der Grundbuchstand, sondern die wahre Rechtslage maßgeblich. Die Klägerin könne einen grundbücherlichen Vertrauensschutz nicht in Anspruch nehmen. Die im Grundbuch im Jahr 2009 durchgeführte Namensberichtigung von der UdSSR zur Klägerin sei falsch gewesen, weil die Identität des Rechtssubjekts nicht gewahrt geblieben sei. Eine Berichtigung, die zu einem bücherlichen Erwerb führe, hätte nicht mit Anmerkung, sondern mit Einverleibung im Grundbuch erfolgen müssen. Dagegen habe sich die Beklagte aber nicht wehren können, weil sie im Berichtigungsverfahren keine Parteistellung genossen habe. Die Entscheidungen der Vorinstanzen verstießen daher gegen die Grundrechte des Eigentums, des „fair trial“ und gegen das Gleichheitsgebot. Die Beklagte regt in diesem Zusammenhang einen Gesetzesprüfungsantrag betreffend die §§ 20 und 136 GBG beim Verfassungsgerichtshof sowie die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union in Bezug auf eine Verletzung der Art 17 und 47 GRC, Art 6 EMRK und des Art 1 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK an.

d) Die Frage des Eigentums sei bisher – auch im Vorverfahren zwischen den Streitteilen – nicht gelöst worden. Die im Grundbuchsverfahren getroffene Entscheidung 5 Ob 238/04t sei unrichtig, weil ausländisches Recht auch im Grundbuchsverfahren von Amts wegen zu ermitteln sei. Das Ergebnis des Vorverfahrens 3 Ob 216/14g entfalte, weil die Klage der hier Beklagten in jenem Verfahren ohne Durchführung eines Beweisverfahrens mangels Schlüssigkeit abgewiesen worden sei, keine Einmaligkeitswirkung.

e) Es sei zulässig, ein Eventualvorbringen zu erstatten, das in Widerspruch zum Vorbringen in der Hauptsache stehe. Die Beklagte habe für den Fall, dass das Eigentum der Klägerin an der Liegenschaft bejaht werde, ausreichendes Vorbringen dazu erstattet, dass sie mit der Klägerin einen Bestandvertrag über die Liegenschaft abgeschlossen habe. Hilfsweise habe sie vorgebracht, dass die SDP einen Bestandvertrag abgeschlossen habe, den die Beklagte übernommen habe. Dazu hätte das Erstgericht Feststellungen treffen müssen. Da dies nicht geschehen sei sei das Verfahren (auch in diesem Zusammenhang) sekundär mangelhaft geblieben.

Dazu ist auszuführen:

1.1 1975 wurde aufgrund eines Kaufvertrags das Eigentumsrecht der UdSSR an der Liegenschaft im Grundbuch einverleibt.

1.2 Die klagende Russische Föderation bringt vor, sie setze die UdSSR völkerrechtlich fort und sei mit dieser identisch. Deshalb stelle sich das Problem der Staatennachfolge und der damit verbundenen Fragen der Aufteilung des Vermögens der UdSSR in ihrem Fall gar nicht. Die Beklagte geht hingegen von einer Gesamtrechtsnachfolge der Nachfolgestaaten (dismembratio) und einem außerbücherlichen Übergang des (Mit-)Eigentums aus.

1.3 Das Grundbuchsgericht erster Instanz hat bereits 2009 – Antrag und Rechtsstandpunkt der Klägerin entsprechend – den Namen der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin UdSSR durch Anmerkung nach § 20 lit a GBG auf die Russische Föderation geändert.

1.4 Die Anmerkung der Namensänderung setzt die (hier mit rechtskräftigem Grundbuchsbeschluss bejahte) Identität mit dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer voraus und ist bei einer Änderung des Rechtssubjekts ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0060616; RS0016618). Als Anmerkung kann sie keine Rechtsänderung bewirken (Kodek in Kodek, GBG² § 20 Rz 1; § 136 Rz 8; RIS-Justiz RS0126922). Davon zu unterscheiden ist die – hier nicht erfolgte – deklarative Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG durch Einverleibung eines dinglichen Rechts, das in Durchbrechung des Intabulationsprinzips bereits außerbücherlich übergegangen ist (vgl RIS-Justiz RS0016154; vgl RS0124634), wie etwa in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung von Gesellschaften oder Anwachsung nach § 142 UGB (5 Ob 62/15a; Eccher/Riss in KBB5 § 431 Rz 2).

1.5 Die Klägerin ist im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Der Beklagten, deren zur Klärung des Eigentumsrechts gestellte Zwischenfeststellungsanträge aus den in Punkt 9. dargelegten Gründen zulässig sind, stehen die Behauptung und der Nachweis der wahren Rechtslage/der Unrichtigkeit des Grundbuchstands offen. Schon deshalb bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Argumenten der Revisionswerberin zur Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der §§ 20, 136 GBG und der Anregung auf Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof bzw eines Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof der Europäischen Union.

2.1 Das (wahre) Eigentum der Klägerin an der Liegenschaft wurde weder in den Vorverfahren noch in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs abschließend geklärt:

2.2 Die Beklagte beantragte im Grundbuchsverfahren 5 Ob 238/04t die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG dahin, dass anstelle der (damals noch eingetragenen) UdSSR sie als Eigentümerin der Liegenschaft eingetragen werde. Dieser Antrag wurde abgewiesen. Offenkundig sei zwar, dass die im Grundbuch als Liegenschaftseigentümerin eingetragene UdSSR nicht mehr existiere. Keinesfalls offenkundig sei aber die Rechtsnachfolge der Ukraine, von der die Beklagte als Antragstellerin ihre Rechtsstellung ableite. Es fehle dafür an einem ausreichenden urkundlichen Nachweis. Eine Feststellung zweifelhaften Völkergewohnheitsrechts – hier betreffend die Folgen des Zerfalls der UdSSR – könne im Grundbuchsverfahren nicht erfolgen (kritisch Hoyer, Staatensukzession und Grundbuchsberichtigung II, ZfRV 2005/13, 76 [78 f]).

2.3 Im Verfahren 22 Cg 26/13z des Erstgerichts begehrte die Beklagte gegenüber der – mittlerweile als Eigentümerin im Grundbuch eingetragenen – Klägerin die Einverleibung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft. Sie machte geltend, bereits im Jahr 1974 außerbücherlich Eigentum an der Liegenschaft erworben zu haben. Spätestens durch Bauführung auf dem Grundstück mit Wissen und Willen der formellen bücherlichen Eigentümerin habe die Beklagte, die im Jahr 1991 Rechtspersönlichkeit erlangt habe, außerbücherliches Eigentum erworben. Überdies machte die Beklagte in diesem Verfahren auch Ersitzung geltend. Diese Klage wurde im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung abgewiesen. Eine erst 1991 gegründete offene Aktiengesellschaft mit dem Sitz in der Ukraine habe weder durch Bauführung in den Jahren 1974/1975 noch durch Ersitzung Eigentum erwerben können. Auch aus dem Recht der Staatennachfolge sei der behauptete Anspruch der Beklagten auf Übertragung des Eigentumsrechts nicht abzuleiten. In diesem Zusammenhang käme nur das Eigentumsrecht der Ukraine in Betracht, nicht aber ein solches der Beklagten (Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Beklagten mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, 3 Ob 216/14g mH auf 3 Ob 127/13t).

2.4 Die von der Klägerin in der Revisionsbeantwortung behauptete Einmaligkeitswirkung der Entscheidung des Vorprozesses greift hier nicht, weil das nunmehrige Begehren der Klägerin auf Räumung der Liegenschaft weder mit dem Begehren des Vorverfahrens auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten an der Liegenschaft ident noch dessen kontradiktorisches Gegenteil ist (RIS-Justiz RS0039347; Klicka in Fasching/Konecny III/2³ § 411 ZPO Rz 43 und 50).

2.5 Bindungswirkung im Sinn der Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung ist nach Lehre und Rechtsprechung dann gegeben, wenn der als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene (und vom Kläger geltend gemachte) Anspruch eine Vorfrage für den Anspruch im zweiten Prozess bildet (RIS-Justiz RS0041251; RS0039843 [T1]). Maßgebend sind die entscheidungserheblichen rechtserzeugenden Tatsachen, die zur Individualisierung des herangezogenen Rechtsgrundes erforderlich sind. Keine Bindung ist anzunehmen, wenn eine Leistungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines dinglichen Rechts nur zur Vorfrage hat und dieses dingliche Recht in einem zweiten Prozess als Hauptfrage entschieden werden soll (Klicka in Fasching/Konecny³ § 411 ZPO Rz 60 mwH). Entgegen der von der Klägerin in der Revisionsbeantwortung vertretenen Rechtsansicht beinhaltet die Abweisung des Einverleibungsbegehrens der Beklagten im Vorverfahren daher keine bindende Entscheidung über das dort als Vorfrage zu beurteilende Eigentumsrecht an der Liegenschaft.

2.6 Neben der Entscheidung 5 Ob 152/04w (siehe Punkt 3.1) ließ der Oberste Gerichtshof die Frage, ob es sich beim völkerrechtlichen Tatbestand der Erklärung der Fortsetzung der UdSSR durch die Klägerin um einen Fall der Staatennachfolge oder um einen solchen der Staatenkontinuität handle, in der von der Klägerin für ihren Standpunkt zitierten Entscheidung 1 Ob 149/02x, die einen Entschädigungsanspruch gemäß § 24 Z 2 StV 1955 betraf, aus den dort angeführten Gründen unbeantwortet.

3.1 Ob die UdSSR durch dismembratio – darunter versteht das Völkerrecht den Übergang des Vorgängerstaates durch völlige Auflösung auf mehrere Nachfolgestaaten, siehe RIS-Justiz RS0107067 zur SFR Jugoslawien – zerfallen ist, ist in der völkerrechtlichen Lehre umstritten (ebenso 5 Ob 152/04w; vgl dazu neben den zahlreichen Hinweisen in den in diesem Verfahren von den Parteien vorgelegten und einander teilweise widersprechenden völkerrechtlichen Rechtsgutachten zB Ipsen, Völkerrecht6 [2014] Rz 210; Schweisfurth, Völkerrecht [2006] 214 f; ders, Immobiliareigentum der UdSSR in Deutschland. Völkerrechtliche und grundbuchrechtliche Fragen der Staatensukzession, VIZ 1998, 57). Unterschiedlich bewertet werden überdies die infolge des Zerfalls der UdSSR abgeschlossenen multilateralen und bilateralen Abkommen, die die Aufteilung sowjetischen Vermögens zum Gegenstand haben.

3.2 Die Klägerin begehrt die Räumung und Übergabe der Liegenschaft an sich. Sie macht Alleineigentum geltend und zieht sich gar nicht auf den Standpunkt zurück, nur (mehr) anteiliges (Mit-)Eigentum an der Liegenschaft zu haben. In diesem Fall könnte sie auch nur die Räumung schlechthin begehren, nicht aber die Übergabe an sich (RIS-Justiz RS0013226).

4.1 Die Frage (Eigentümer-)Identität oder dismembratio stellt sich aber jedenfalls nicht, wenn – wie die Beklagte behauptet – in Wahrheit bereits 1975 die Sowjetische Donau-Reederei (SPD) außerbücherlich Eigentum an der Liegenschaft erworben hat:

4.2 Die Beklagte argumentiert, dass die SDP mit dem Sitz ihrer Hauptverwaltung in der UdSSR ein „unionsgeleitetes staatliches Unternehmen“ gewesen sei. Sie habe den Erwerb der Liegenschaft aus eigenen Mitteln finanziert, die nach damaligem sowjetischen Recht „Eigentum der SDP im engeren Sinn“ dargestellt hätten, mag es sich dabei formell auch um „Eigentum der UdSSR in weiterem Sinn“ gehandelt haben. Der SDP sei daher nach sowjetischem Recht Rechtspersönlichkeit zugekommen. Sie habe Ende der „1940er Jahre“ eine Handelsagentie in Wien gegründet, die als Zweigniederlassung in das österreichische Handelsregister, Abteilung A, eingetragen worden sei. Der Erwerb der Liegenschaft durch sie sei lediglich wegen des damaligen Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes nicht möglich gewesen, überdies habe die UdSSR keine Grunderwerbsteuer zu zahlen gehabt.

4.3 Dem ist entgegenzuhalten, dass bei Liegenschaften die grundbücherliche Eintragung den für den Rechtserwerb erforderlichen Modus (§ 431 ABGB) darstellt. Die grundbücherliche Eintragung ist daher – soweit keine Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz besteht – für den Rechtserwerb konstitutiv (RIS-Justiz RS0011767). Der Grundsatz der lex rei sitae, wonach alle sachenrechtlichen Fragen nach dem Recht des Staates zu behandeln sind, in dem sich die jeweilige Sache befindet, galt gemäß dem damaligen § 300 ABGB auch zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs und wurde später in § 31 IPRG übernommen (vgl dazu ErläutRV 784 BlgNR 14. GP 46 zum IPRG). Ein außerbücherlicher Erwerb der Liegenschaft durch die SDP schon durch den Ankauf der Liegenschaft scheidet danach aus. Nach dem anzuwendenden österreichischen Sachrecht wurde vielmehr die UdSSR durch Eintragung im Grundbuch Eigentümerin der Liegenschaft.

4.4 Die Beklagte macht allerdings auch einen außerbücherlichen Eigentumserwerb der SDP durch Bauführung im Anschluss an den Erwerb der Liegenschaft gemäß § 418 Satz 1 ABGB geltend. Ausnahmsweise erwirbt der Bauführer durch Bauführung mit eigenem Material außerbücherliches Eigentum an der für das Gebäude oder sonstige Bauwerke und deren Benützung erforderlichen Grundfläche (Eccher/Riss in KBB5 § 418 Rz 2). Die Klägerin hat dies bestritten und insbesondere vorgebracht, dass die Mittel nicht nur für den Erwerb, sondern auch für die Bauführung aus staatlichen Mitteln der UdSSR stammten. Zutreffend macht die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang geltend, dass die Frage, ob der SDP überhaupt Rechtspersönlichkeit zukam, nach dem damals anwendbaren und amtswegig zu ermittelnden Recht der Sowjetunion (§§ 2, 3 und 4 IPRG) zu beurteilen ist (§§ 10, 12 IPRG). Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist erheblich, weil die Klägerin – hätte
die SDP außerbücherlich Eigentum an der Liegenschaft erworben – ihr Eigentumsrecht nicht (völkerrechtlich) von der UdSSR herleiten könnte. Im fortzusetzenden Verfahren werden dazu entsprechende Feststellungen zu treffen sein.

4.5 Zur Behauptung, die SDP habe nach sowjetischem Recht Rechtspersönlichkeit gehabt und hätte Eigentum erwerben können, hat sich die Beklagte im Verfahren erster Instanz insbesondere auf die Art 5, 6 und 8 der Verfassung der Sowjetunion vom 5. 12. 1936, auf Art 26 der Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken, auf die Ordnung über den sozialistischen staatlichen Produktionsbetrieb vom 4. 10. 1965 und auf Art 15 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der UdSSR betreffend die Regelung technischer und kommerzieller Fragen der Donau-Schifffahrt vom 25. 6. 1957 berufen. Der von der Beklagten behauptete „geteilte“ Eigentumsbegriff des sowjetischen Rechts wird unter anderem auch vor dem Hintergrund des Art 4 der Verfassung der UdSSR vom 5. 12. 1936 (sogenannte „Stalin-Verfassung“, vgl https://www.1000dokumente.de/pdf/dok_0021_ver_de.pdf) zu erörtern sein, der lautete (Hervorhebung durch den Senat): „Die ökonomische Grundlage der UdSSR bilden das sozialistische Wirtschaftssystem und das sozialistische Eigentum an den Produktionswerkzeugen und -mitteln, gefestigt im Ergebnis der Beseitigung des kapitalistischen Wirtschaftssystems, der Aufhebung des Privateigentums an den Produktionsinstrumenten und -mitteln und der Abschaffung der Ausbeutung des Menschen durch den Menschen.“

5.1 Für den Fall, dass sich im fortzusetzenden Verfahren nicht herausstellen sollte, dass die SDP außerbücherliches Eigentum durch Bauführung an der Liegenschaft erworben hat, wird weiters zu beachten sein:

5.2 Völkerrecht – auf das sich beide Parteien berufen – ist von Amts wegen zu ermitteln (Hoyer, ZfRV 2005, 78). Zur Ermittlung kann entsprechend § 4 IPRG ua auf die Mitwirkung der Beteiligten zurückgegriffen werden. Darüber hinaus kann – wie von der Klägerin auch beantragt – das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden.

6.1 Für den Fall, dass die Klägerin – entgegen dem primären Rechtsstandpunkt der Beklagten – Eigentümerin der Liegenschaft ist, macht die Beklagte im Revisionsverfahren nur mehr geltend, dass ihr ein obligatorisches Recht zur Sachinhabung als Bestandnehmerin zukommt (auf das behauptete Treuhandverhältnis als weiteren Grund für ein obligatorisches Nutzungsrecht kommt die Revisionswerberin nicht mehr zurück). Die Beklagte wendet in der Hauptsache die mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin ein, weil das Grundbuch nicht der wahren Rechtslage entspreche, sondern vielmehr sie (Mit-)Eigentum an der Liegenschaft habe. Dass die Beklagte in Widerspruch dazu von der Aktivlegitimation der Klägerin für die Begründung ihres hilfsweise erhobenen Vorbringens, ein obligatorisches Nutzungsrecht zu haben, ausgeht, liegt in der Natur eines Eventualvorbringens und macht dieses nicht unbeachtlich (jüngst etwa 3 Ob 232/17i; RIS-Justiz RS0037782).

6.2 Die Beklagte hat zum Abschluss eines Mietvertrags im Verfahren erster Instanz vorgebracht, dass sie (bzw ihre Rechtsvorgänger) sämtliche Kosten trage, die mit dem Ankauf, der Erhaltung, der Instandsetzung und der Bewirtschaftung der Liegenschaft sowie der darauf befindlichen Gebäude verbunden seien. Drei der zehn Wohnungen im Wohnhaus würden bis heute an Familien von Mitarbeitern der Klägerin gegen Übernahme der Betriebskosten überlassen. Die Beklagte trage daher alle der Vermieterseite obliegenden Kosten der laufenden Erhaltung und Verwaltung. Diese würden wie die zeitlich nicht zuordenbaren Einmalleistungen als Bestandzins gelten. Dass der Bestandzins in wiederkehrenden Leistungen bestehe, ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, vielmehr kann auch eine einmalige Leistung bedungen werden (RIS-Justiz RS0046460; RS0020682). Aus dem gesamten Vorbringen der Beklagten ergibt sich, dass sie derart ein Verhalten ihrer Rechtsvorgänger, der SDP und der UDP fortsetzte, und zwar auch noch mehrere Jahre nach dem Zerfall der UdSSR. Die Klägerin hat dieses Vorbringen bestritten und im Wesentlichen eingewendet, dass die erforderlichen Mittel von ihr (bzw der UdSSR) stammten. Zu all dem und zur entscheidenden Frage, ob die Beklagte das Verhalten der Klägerin so verstehen durfte, dass diese einen Bestandvertrag abschließen wollte, oder ob der fehlende Vertragswille erkennbar war (3 Ob 177/13w mwH), hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Dies wird im fortzusetzenden Verfahren nachzutragen sein.

7. Der Revision der Beklagten ist daher Folge zu geben; die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Rechtssache ist zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

8.1 Das als Rekurs zu wertende Rechtsmittel der Beklagten gegen den Beschluss des Berufungsgerichts, mit dem dieses die von der Beklagten erhobenen Zwischenanträge auf Feststellung zurückwies, ist zulässig.

8.2 Das Erstgericht ging (aus dem von ihm angeführten Literaturzitat) erkennbar von der Zulässigkeit der Anträge aus (vgl RIS-Justiz RS0010338) und wies die Feststellungsanträge mit Urteil ab.

8.3 Die Beklagte hat die Abweisung ihrer Zwischenanträge mit ausführlicher Begründung in der Berufung bekämpft, aus der sich inhaltlich der richtige Berufungsantrag ergibt, sodass das von der Klägerin in der Revisionsbeantwortung gerügte Fehlen eines ausdrücklich auf die Bekämpfung der Abweisung der Zwischenanträge auf Feststellung gerichteten Berufungsantrags hier nicht schadet (RIS-Justiz RS0042215).

8.4 Das Berufungsgericht erachtete die Zwischenfeststellungsanträge der Beklagten als unzulässig, sodass es diese mit Beschluss zurückzuweisen und die meritorische Entscheidung des Erstgerichts in diesem Umfang aufzuheben gehabt hätte. Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst aber weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels (RIS-Justiz RS0036324). Auch die Frage, ob eine Entscheidung anfechtbar ist und mit welchem Rechtsmittel das zu geschehen hat, hängt daher nicht davon ab, welche Entscheidungsform das Gericht tatsächlich gewählt hat, sondern nur davon, welche Entscheidungsform die richtige ist (RIS-Justiz RS0041880 [T1]).

8.5 Das Rechtsmittel der Beklagten ist – betreffend die Zurückweisung der Zwischenanträge auf Feststellung – demnach als Rekurs zu behandeln, der in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig ist (RIS-Justiz RS0039705). Weil der Rekurs gemeinsam mit der Revision gegen die inhaltlich Urteil und Beschluss enthaltende Entscheidung des Berufungsgerichts erhoben wurde, ist er auch fristgerecht (RIS-Justiz RS0002105). Der Rekurs ist ohne Rücksicht auf eine Wertgrenze und auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (RIS-Justiz RS0039705 [T9]).

9.1 Der Rekurs ist auch im Sinn eines im Abänderungsantrag der Beklagten enthaltenen Aufhebungsantrags berechtigt. Die Beklagte argumentiert zusammengefasst damit, dass die Eigentumsfrage noch nicht entschieden sei, sodass die Zwischenfeststellungsanträge zulässig und auch berechtigt seien. Dem hält die Klägerin entgegen, dass die Anträge unzulässig seien, weil es ihnen an der Präjudizialität fehle. Sie seien darüber hinaus unbegründet und könnten – betreffend die beantragte Feststellung des Eigentums der Ukraine – auch nur inter partes wirken.

9.2 § 259 Abs 2 ZPO ermöglicht dem Beklagten die Stellung eines Zwischenantrags im Sinn des § 236 ZPO unter denselben Voraussetzungen wie dem Kläger. Der Zwischenantrag auf Feststellung ist einer Klage gleichzuhalten. Stellt ihn der Beklagte, nähert sich seine Aufgabe weitestgehend einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des präjudiziellen Rechts oder Rechtsverhältnisses an (6 Ob 171/17s mwH). Es handelt sich dabei um ein Abwehrmittel, mit dem der Beklagte die rechtskräftige und über den konkreten Rechtsstreit hinausreichende Feststellung begehren kann, dass das für den Anspruch des Klägers präjudizielle Recht oder Rechtsverhältnis nicht besteht (RIS-Justiz RS0039621).

9.3 Die Feststellung des Eigentumsrechts ist zulässig, wenn sich der Prozessgegner eindeutig und ernstlich eines Eigentums an der streitgegenständlichen Sache berühmt (4 Ob 240/12s; RIS-Justiz RS0010338 [T10]). Das Begehren auf Feststellung des Eigentumsrechts kann daher auch Gegenstand eines Zwischenantrags auf Feststellung sein (10 Ob 2003/96y; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny III/1³ § 236 ZPO Rz 5).

9.4 Durch ein Urteil bloß über eine – wie vorliegend – Räumungsklage kommt es zu keinem bindenden Ausspruch über die Eigentumsverhältnisse (RIS-Justiz RS0010338 [T12]). Gerade diese – und nicht lediglich die Frage der Aktivlegitimation der Klägerin, die etwa auch bei Vorliegen einer von der Beklagten auch behaupteten Miteigentümergemeinschaft gegeben sein könnte (RIS-Justiz RS0013226) – sind zwischen den Streitteilen strittig, sodass der Entscheidung über die hier gestellten Zwischenanträge auf Feststellung des Eigentumsrechts eine über das Klagebegehren hinausreichende Rechtskraftwirkung zukommt (vgl ähnlich RIS-Justiz RS0039670). In der begehrten Feststellung, dass die Klägerin nicht Eigentümerin, hilfsweise: nicht Alleineigentümerin der Liegenschaft sei, liegt daher auch keine bloße Negation des Klageanspruchs, der die Unzulässigkeit des Zwischenantrags zur Folge hätte (10 Ob 86/07f). Ausgehend davon kann im derzeitigen Verfahrensstadium nicht schon ausgehend vom Vorbringen der Parteien und den verwendeten Urkunden von der Unzulässigkeit der Zwischenanträge auf Feststellung ausgegangen werden.

9.5 Dies gilt auch für den weiteren, hilfsweise gestellten Zwischenantrag auf Feststellung, dass die Ukraine – von der die Beklagte ihren Eigentumserwerb (auch) ableitet – Eigentümerin der Liegenschaft sei. Daran vermag der von der Klägerin in der Revisionsbeantwortung hervorgehobene Umstand, dass es sich dabei nicht um eine Verfahrenspartei handelt, nichts zu ändern. Zwar könnte die Rechtskraft eines Urteils über diesen Zwischenfeststellungsantrag nicht über die am Verfahren beteiligten Parteien hinaus wirksam werden. Allerdings ist es für die Zulässigkeit eines Zwischenantrags auf Feststellung nicht notwendig, dass die festzustellenden Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen bestehen (Deixler-Hübner in Fasching/Konecny3 § 236 ZPO Rz 4 mwH).

9.6 Dem Rekurs ist daher Folge zu geben; dem Erstgericht ist die Fortsetzung des Verfahrens auch zur Entscheidung über die von der Beklagten erhobenen Zwischenanträge aufzutragen.

Der Ausspruch über den Vorbehalt der Entscheidung über die dem Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Zwischenanträge auf Feststellung zuzuordnenden und abgesondert zu beurteilenden Kosten (RIS-Justiz RS0053272) beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

Textnummer

E124184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00019.18V.0122.000

Im RIS seit

06.03.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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